§ 23 BauV (weggefallen)

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2014 bis 31.12.9999
§ 23 BauV (1weggefallen) Jedem Arbeitnehmer, für den die Möglichkeit einer Gefährdung der Augen oder des Gesichtes besteht, insbesondere durch

1.

Staub, Splitter, Späne oder Flüssigkeitsteilchen, wie bei Schleif-, Strahl- und Trennarbeiten, Stemm- und Meißelarbeiten, Arbeiten mit Bolzensetzgeräten, Flüssigkeits- oder Dampfstrahlgeräten,

2.

ätzende oder reizende Arbeitsstoffe, wie beim Arbeiten mit Säuren und Laugen, beim Mischen und Aufbringen von Klebern und Beschichtungsstoffen im Spritz- und Sprühverfahren,

3.

blendendes Licht oder schädigende Strahlung, wie bei Schweißarbeiten und Arbeiten mit Laser,

4.

Flammen- oder Hitzeeinwirkung,

ist ein geeigneter Augenschutz, wie Schutzbrillen, Schutzschilder, Schutzhauben oder Schutzschirme, zur Verfügung zu stellen.

(2) Schutzbrillen gegen Laserstrahlen dürfen nicht mehr getragen werden, wenn die angegebene Verwendungsdauer abgelaufen istseit 01.05.2014 weggefallen.

(3) Schutzausrüstungen nach Abs. 1 müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt werden, erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.

(4) Arbeitnehmern, die einer Sehhilfe bedürfen, sind solche Schutzbrillen zur Verfügung zu stellen, die ein ungehindertes Tragen der Sehhilfe erlauben.

Stand vor dem 30.04.2014

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.2014
§ 23 BauV (1weggefallen) Jedem Arbeitnehmer, für den die Möglichkeit einer Gefährdung der Augen oder des Gesichtes besteht, insbesondere durch

1.

Staub, Splitter, Späne oder Flüssigkeitsteilchen, wie bei Schleif-, Strahl- und Trennarbeiten, Stemm- und Meißelarbeiten, Arbeiten mit Bolzensetzgeräten, Flüssigkeits- oder Dampfstrahlgeräten,

2.

ätzende oder reizende Arbeitsstoffe, wie beim Arbeiten mit Säuren und Laugen, beim Mischen und Aufbringen von Klebern und Beschichtungsstoffen im Spritz- und Sprühverfahren,

3.

blendendes Licht oder schädigende Strahlung, wie bei Schweißarbeiten und Arbeiten mit Laser,

4.

Flammen- oder Hitzeeinwirkung,

ist ein geeigneter Augenschutz, wie Schutzbrillen, Schutzschilder, Schutzhauben oder Schutzschirme, zur Verfügung zu stellen.

(2) Schutzbrillen gegen Laserstrahlen dürfen nicht mehr getragen werden, wenn die angegebene Verwendungsdauer abgelaufen istseit 01.05.2014 weggefallen.

(3) Schutzausrüstungen nach Abs. 1 müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt werden, erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.

(4) Arbeitnehmern, die einer Sehhilfe bedürfen, sind solche Schutzbrillen zur Verfügung zu stellen, die ein ungehindertes Tragen der Sehhilfe erlauben.

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