§ 22 BauV Allgemeines

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn der Schutz der Arbeitnehmer während der Arbeit nicht durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren erreicht wird, müssen persönliche Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist zu überwachen.
  2. (2)Absatz 2Eine persönliche Schutzausrüstung muß
    1. 1.Ziffer einsSchutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren bieten,
    2. 2.Ziffer 2für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein,
    3. 3.Ziffer 3den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des jeweiligen Arbeitnehmers Rechnung tragen und
    4. 4.Ziffer 4den Arbeitnehmern, erforderlichenfalls nach erfolgter Anpassung mittels Korrekturvorrichtungen, angepaßt sein.
  3. (3)Absatz 3Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muß ihre Schutzwirkung gegenüber jeder dieser Gefahren gewährleistet sein.
  4. (4)Absatz 4Als Bedingungen im Sinne des Abs. 2 Z 3 sind insbesondere die Dauer des Einsatzes, das Ausmaß der Gefahren, die Häufigkeit der Exposition gegenüber diesen Gefahren und die spezifischen Merkmale jedes Arbeitsplatzes und jedes einzelnen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.Als Bedingungen im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, sind insbesondere die Dauer des Einsatzes, das Ausmaß der Gefahren, die Häufigkeit der Exposition gegenüber diesen Gefahren und die spezifischen Merkmale jedes Arbeitsplatzes und jedes einzelnen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5Die persönliche Schutzausrüstung muß grundsätzlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sein. Erfordern die Umstände, daß eine persönliche Schutzausrüstung von mehreren Personen benutzt wird, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen Benutzer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben.
  6. (6)Absatz 6Für die sachgemäße Aufbewahrung der persönlichen Schutzausrüstungen ist besonders Sorge zu tragen.
§ 22.Paragraph 22,

Die zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist zu überwachen.

Stand vor dem 30.04.2014

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.2014
  1. (1)Absatz einsWenn der Schutz der Arbeitnehmer während der Arbeit nicht durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren erreicht wird, müssen persönliche Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist zu überwachen.
  2. (2)Absatz 2Eine persönliche Schutzausrüstung muß
    1. 1.Ziffer einsSchutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren bieten,
    2. 2.Ziffer 2für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein,
    3. 3.Ziffer 3den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des jeweiligen Arbeitnehmers Rechnung tragen und
    4. 4.Ziffer 4den Arbeitnehmern, erforderlichenfalls nach erfolgter Anpassung mittels Korrekturvorrichtungen, angepaßt sein.
  3. (3)Absatz 3Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muß ihre Schutzwirkung gegenüber jeder dieser Gefahren gewährleistet sein.
  4. (4)Absatz 4Als Bedingungen im Sinne des Abs. 2 Z 3 sind insbesondere die Dauer des Einsatzes, das Ausmaß der Gefahren, die Häufigkeit der Exposition gegenüber diesen Gefahren und die spezifischen Merkmale jedes Arbeitsplatzes und jedes einzelnen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.Als Bedingungen im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, sind insbesondere die Dauer des Einsatzes, das Ausmaß der Gefahren, die Häufigkeit der Exposition gegenüber diesen Gefahren und die spezifischen Merkmale jedes Arbeitsplatzes und jedes einzelnen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5Die persönliche Schutzausrüstung muß grundsätzlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sein. Erfordern die Umstände, daß eine persönliche Schutzausrüstung von mehreren Personen benutzt wird, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen Benutzer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben.
  6. (6)Absatz 6Für die sachgemäße Aufbewahrung der persönlichen Schutzausrüstungen ist besonders Sorge zu tragen.
§ 22.Paragraph 22,

Die zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist zu überwachen.

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