§ 19 BauV Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstoffe

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
§ 19.Paragraph 19,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2009,)

  1. (1)Absatz einsIst für den Arbeitgeber aus der Zusammensetzung und der Art der Anwendung von Arbeitsstoffen nicht sicher erkennbar, daß die Anwendung dieser Arbeitsstoffe ohne Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer möglich ist, hat er diese Arbeitsstoffe vor deren Anwendung dem Arbeitsinspektorat unter Angabe der Handels- oder sonstigen Bezeichnung, des Erzeugers oder Vertreibers sowie des Ortes und der Art der Anwendung bekanntzugeben.
  2. (2)Absatz 2Arbeitsstoffe, die als Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren vom Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 oder des Biozid-Produkte-Gesetzes - BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der jeweils geltenden Fassung, erfaßt werden und die wegen ihrer gefährlichen Eigenschaften nach den Bestimmungen dieser Gesetze und der darauf beruhenden Verordnungen zu kennzeichnen sind, dürfen auf der Baustelle nur verwendet werdenArbeitsstoffe, die als Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren vom Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, oder des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, erfaßt werden und die wegen ihrer gefährlichen Eigenschaften nach den Bestimmungen dieser Gesetze und der darauf beruhenden Verordnungen zu kennzeichnen sind, dürfen auf der Baustelle nur verwendet werden
    1. 1.Ziffer einsin gekennzeichneten Originalbehältnissen oder
    2. 2.Ziffer 2in sonstigen geeigneten Behältnissen, die nach den genannten Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind.
  3. (3)Absatz 3Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Stäube sind so abzuleiten, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet sind. Absaugeanlagen sind nach Bedarf zu reinigen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2006)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2006,)

  4. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2006)Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2006)

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.2009
§ 19.Paragraph 19,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2009,)

  1. (1)Absatz einsIst für den Arbeitgeber aus der Zusammensetzung und der Art der Anwendung von Arbeitsstoffen nicht sicher erkennbar, daß die Anwendung dieser Arbeitsstoffe ohne Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer möglich ist, hat er diese Arbeitsstoffe vor deren Anwendung dem Arbeitsinspektorat unter Angabe der Handels- oder sonstigen Bezeichnung, des Erzeugers oder Vertreibers sowie des Ortes und der Art der Anwendung bekanntzugeben.
  2. (2)Absatz 2Arbeitsstoffe, die als Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren vom Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 oder des Biozid-Produkte-Gesetzes - BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der jeweils geltenden Fassung, erfaßt werden und die wegen ihrer gefährlichen Eigenschaften nach den Bestimmungen dieser Gesetze und der darauf beruhenden Verordnungen zu kennzeichnen sind, dürfen auf der Baustelle nur verwendet werdenArbeitsstoffe, die als Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren vom Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, oder des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, erfaßt werden und die wegen ihrer gefährlichen Eigenschaften nach den Bestimmungen dieser Gesetze und der darauf beruhenden Verordnungen zu kennzeichnen sind, dürfen auf der Baustelle nur verwendet werden
    1. 1.Ziffer einsin gekennzeichneten Originalbehältnissen oder
    2. 2.Ziffer 2in sonstigen geeigneten Behältnissen, die nach den genannten Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind.
  3. (3)Absatz 3Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Stäube sind so abzuleiten, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet sind. Absaugeanlagen sind nach Bedarf zu reinigen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2006)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2006,)

  4. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2006)Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2006)

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