§ 16 BauV Transport-, Be- und Entladen

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999
§ 16.Paragraph 16,

(Anm.: Abs. 1) Materialien und Geräte sind so auf-2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000) Anmerkung, Absatz eins und abzuladen und zu transportieren, daß2 aufgehoben durch HerabfallenBundesgesetzblatt Teil 2, AbrutschenNr. 164 aus 2000, Umfallen oder Wegrollen Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.)

  1. (2)Absatz 2Das Ladegut muß auf Fahrzeugen möglichst gleichmäßig verteilt und gegen Verrutschen, Umfallen und Abrollen in geeigneter Weise gesichert sein. Erforderlichenfalls sind zweckentsprechende Unterlagen zu verwenden. Das Ladegut darf auf Fahrzeugen nur so hoch aufgeschichtet werden, daß unter Berücksichtigung von Fahrbahn- oder Geländeverhältnissen die Standsicherheit des Fahrzeuges und des Ladegutes nicht beeinträchtigt wird. Fahrzeuge dürfen nicht über ihre zulässige Tragfähigkeit belastet werden.
  2. (3)Absatz 3Vor dem Transport verpackter Materialien, insbesondere von durch Schrumpffolien oder Bänder zusammengehaltenen, ist der Zustand der Verpackung zu prüfen. Erforderlichenfalls ist durch zusätzliche Maßnahmen eine Gefährdung der Arbeitnehmer beim Transport zu verhindern.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,)

  3. (4)Absatz 4Werden Fahrzeuge während des Stillstandes be- oder entladen, sind sie gegen Umkippen und Wegrollen zu sichern. Vor dem Ingangsetzen von Fahrzeugen hat sich der Lenker zu vergewissern, daß angelegte Ladevorrichtungen entfernt wurden. Auf ebenen Flächen darf, wenn die Arbeitsvorgänge dies erfordern, eine Be- oder Entladung von Fahrzeugen auch während einer langsamen Bewegung des Fahrzeuges erfolgen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Fahrgeschwindigkeit der Tätigkeit angepaßt ist,
    2. 2.Ziffer 2die mit den Ladearbeiten beschäftigten Arbeitnehmer nicht gefährdet werden und
    3. 3.Ziffer 3der Arbeitsbereich durch den Fahrer oder einen Warnposten ständig überwacht wird.
  4. (5)Absatz 5Das Abwerfen von Gegenständen und Materialien ist nur gestattet, wenn der hiedurch gefährdete Bereich durch Warnposten oder sonst in zuverlässiger Weise gesichert ist. Mit dem Abwerfen darf erst begonnen werden, nachdem der Abwerfende sich selbst überzeugt oder der Warnposten durch ein gut wahrnehmbares und vorher vereinbartes Zeichen bekanntgegeben hat, daß der gefährdete Bereich gesichert ist. Warnposten haben sich nur der Sicherung des gefährdeten Bereiches zu widmen, sie dürfen nicht gleichzeitig mit anderen Verrichtungen beschäftigt werden.

    (Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,)

  5. (6)Absatz 6Materialrutschen müssen so eingerichtet sein und benützt werden, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können. Materialien dürfen vom Auslauf der Rutschen nur mit geeigneten Werkzeugen entfernt werden. Eine belästigende Staubentwicklung muß durch geeignete Maßnahmen vermieden sein.
  6. (7)Absatz 7Bei Kranen und Baggern im Hebeeinsatz ist das Hinwegführen der Last über Personen möglichst zu vermeiden. Im übrigen ist der Aufenthalt von Personen in Gefahrenbereichen, wie unter Lasten oder auf hängenden Lasten, unter Ladevorrichtungen sowie zwischen Gleitschienen und Gleitpfosten, verboten.

Stand vor dem 30.06.2000

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2000
§ 16.Paragraph 16,

(Anm.: Abs. 1) Materialien und Geräte sind so auf-2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000) Anmerkung, Absatz eins und abzuladen und zu transportieren, daß2 aufgehoben durch HerabfallenBundesgesetzblatt Teil 2, AbrutschenNr. 164 aus 2000, Umfallen oder Wegrollen Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.)

  1. (2)Absatz 2Das Ladegut muß auf Fahrzeugen möglichst gleichmäßig verteilt und gegen Verrutschen, Umfallen und Abrollen in geeigneter Weise gesichert sein. Erforderlichenfalls sind zweckentsprechende Unterlagen zu verwenden. Das Ladegut darf auf Fahrzeugen nur so hoch aufgeschichtet werden, daß unter Berücksichtigung von Fahrbahn- oder Geländeverhältnissen die Standsicherheit des Fahrzeuges und des Ladegutes nicht beeinträchtigt wird. Fahrzeuge dürfen nicht über ihre zulässige Tragfähigkeit belastet werden.
  2. (3)Absatz 3Vor dem Transport verpackter Materialien, insbesondere von durch Schrumpffolien oder Bänder zusammengehaltenen, ist der Zustand der Verpackung zu prüfen. Erforderlichenfalls ist durch zusätzliche Maßnahmen eine Gefährdung der Arbeitnehmer beim Transport zu verhindern.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,)

  3. (4)Absatz 4Werden Fahrzeuge während des Stillstandes be- oder entladen, sind sie gegen Umkippen und Wegrollen zu sichern. Vor dem Ingangsetzen von Fahrzeugen hat sich der Lenker zu vergewissern, daß angelegte Ladevorrichtungen entfernt wurden. Auf ebenen Flächen darf, wenn die Arbeitsvorgänge dies erfordern, eine Be- oder Entladung von Fahrzeugen auch während einer langsamen Bewegung des Fahrzeuges erfolgen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Fahrgeschwindigkeit der Tätigkeit angepaßt ist,
    2. 2.Ziffer 2die mit den Ladearbeiten beschäftigten Arbeitnehmer nicht gefährdet werden und
    3. 3.Ziffer 3der Arbeitsbereich durch den Fahrer oder einen Warnposten ständig überwacht wird.
  4. (5)Absatz 5Das Abwerfen von Gegenständen und Materialien ist nur gestattet, wenn der hiedurch gefährdete Bereich durch Warnposten oder sonst in zuverlässiger Weise gesichert ist. Mit dem Abwerfen darf erst begonnen werden, nachdem der Abwerfende sich selbst überzeugt oder der Warnposten durch ein gut wahrnehmbares und vorher vereinbartes Zeichen bekanntgegeben hat, daß der gefährdete Bereich gesichert ist. Warnposten haben sich nur der Sicherung des gefährdeten Bereiches zu widmen, sie dürfen nicht gleichzeitig mit anderen Verrichtungen beschäftigt werden.

    (Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,)

  5. (6)Absatz 6Materialrutschen müssen so eingerichtet sein und benützt werden, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können. Materialien dürfen vom Auslauf der Rutschen nur mit geeigneten Werkzeugen entfernt werden. Eine belästigende Staubentwicklung muß durch geeignete Maßnahmen vermieden sein.
  6. (7)Absatz 7Bei Kranen und Baggern im Hebeeinsatz ist das Hinwegführen der Last über Personen möglichst zu vermeiden. Im übrigen ist der Aufenthalt von Personen in Gefahrenbereichen, wie unter Lasten oder auf hängenden Lasten, unter Ladevorrichtungen sowie zwischen Gleitschienen und Gleitpfosten, verboten.

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