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(2) Um ein gefahrbringendes Annähern nach Absseit 01.03.2012 weggefallen. 1 Z 3 zu verhindern, muß durch eine fachkundige Person nach § 13 Abs. 3 die Einhaltung der Schutzabstände gemäß ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110- 2-100 eingearbeitet) sichergestellt sein. § 2 Abs. 3 der Elektroschutzverordnung 2003 - ESV 2003, BGBl. II Nr. 424/2003, ist anzuwenden.
(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen aus arbeitstechnischen Gründen die Einhaltung der Schutzabstände nicht möglich ist. In diesen Fällen sind
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(4) Abs. 1 und 2 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen und für Eisenbahnen, deren Stromversorgung durch Oberleitungen oder Stromschienen erfolgt.
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(2) Um ein gefahrbringendes Annähern nach Absseit 01.03.2012 weggefallen. 1 Z 3 zu verhindern, muß durch eine fachkundige Person nach § 13 Abs. 3 die Einhaltung der Schutzabstände gemäß ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110- 2-100 eingearbeitet) sichergestellt sein. § 2 Abs. 3 der Elektroschutzverordnung 2003 - ESV 2003, BGBl. II Nr. 424/2003, ist anzuwenden.
(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen aus arbeitstechnischen Gründen die Einhaltung der Schutzabstände nicht möglich ist. In diesen Fällen sind
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(4) Abs. 1 und 2 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen und für Eisenbahnen, deren Stromversorgung durch Oberleitungen oder Stromschienen erfolgt.