§ 14 BauV (weggefallen)

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn der Nähe von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, wie Freileitungen, und die über 50 V Wechsel- oder 120 V Gleichspannung führen können, darf nur gearbeitet werden, wennIn der Nähe von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, wie Freileitungen, und die über 50 römisch fünf Wechsel- oder 120 römisch fünf Gleichspannung führen können, darf nur gearbeitet werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsderen spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist, oder
    2. 2.Ziffer 2nur Betriebseinrichtungen und -mittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile nicht möglich ist, oder
    3. 3.Ziffer 3durch geeignete technische Maßnahmen, wie Prallseile, Abschrankungen, Dreh-, Höhen- oder Auslegerbegrenzungen von Maschinen, oder durch geeignete betriebliche oder organisatorische Maßnahmen, wie Warneinrichtungen, sichergestellt ist, daß ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile verhindert ist.
  2. (2)Absatz 2Um ein gefahrbringendes Annähern nach Abs. 1 Z 3 zu verhindern, muß durch eine fachkundige Person nach § 13 Abs. 3 die Einhaltung der Schutzabstände gemäß ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110- 2-100 eingearbeitet) sichergestellt sein. § 2 Abs. 3 der Elektroschutzverordnung 2003 - ESV 2003, BGBl. II Nr. 424/2003, ist anzuwenden.Um ein gefahrbringendes Annähern nach Absatz eins, Ziffer 3, zu verhindern, muß durch eine fachkundige Person nach Paragraph 13, Absatz 3, die Einhaltung der Schutzabstände gemäß ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110- 2-100 eingearbeitet) sichergestellt sein. Paragraph 2, Absatz 3, der Elektroschutzverordnung 2003 - ESV 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2003,, ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt nicht, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen aus arbeitstechnischen Gründen die Einhaltung der Schutzabstände nicht möglich ist. In diesen Fällen sindAbsatz 2, gilt nicht, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen aus arbeitstechnischen Gründen die Einhaltung der Schutzabstände nicht möglich ist. In diesen Fällen sind
    1. 1.Ziffer einsvon einer fachkundigen und hiezu berechtigten Person des Betreibers der elektrischen Anlage oder
    2. 2.Ziffer 2im Einvernehmen mit dem Betreiber der Anlage von einem Ziviltechniker für Elektrotechnik oder einem fachkundigen Organ einer staatlich autorisierten Anstalt
    andere Maßnahmen festzulegen, die den Schutz der Arbeitnehmer sicherstellen.
  4. (4)Absatz 4Abs. 1 und 2 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen und für Eisenbahnen, deren Stromversorgung durch Oberleitungen oder Stromschienen erfolgt.Absatz eins und 2 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen und für Eisenbahnen, deren Stromversorgung durch Oberleitungen oder Stromschienen erfolgt.
§ 14 BauV (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 13.09.2003 bis 29.02.2012
  1. (1)Absatz einsIn der Nähe von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, wie Freileitungen, und die über 50 V Wechsel- oder 120 V Gleichspannung führen können, darf nur gearbeitet werden, wennIn der Nähe von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, wie Freileitungen, und die über 50 römisch fünf Wechsel- oder 120 römisch fünf Gleichspannung führen können, darf nur gearbeitet werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsderen spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist, oder
    2. 2.Ziffer 2nur Betriebseinrichtungen und -mittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile nicht möglich ist, oder
    3. 3.Ziffer 3durch geeignete technische Maßnahmen, wie Prallseile, Abschrankungen, Dreh-, Höhen- oder Auslegerbegrenzungen von Maschinen, oder durch geeignete betriebliche oder organisatorische Maßnahmen, wie Warneinrichtungen, sichergestellt ist, daß ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile verhindert ist.
  2. (2)Absatz 2Um ein gefahrbringendes Annähern nach Abs. 1 Z 3 zu verhindern, muß durch eine fachkundige Person nach § 13 Abs. 3 die Einhaltung der Schutzabstände gemäß ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110- 2-100 eingearbeitet) sichergestellt sein. § 2 Abs. 3 der Elektroschutzverordnung 2003 - ESV 2003, BGBl. II Nr. 424/2003, ist anzuwenden.Um ein gefahrbringendes Annähern nach Absatz eins, Ziffer 3, zu verhindern, muß durch eine fachkundige Person nach Paragraph 13, Absatz 3, die Einhaltung der Schutzabstände gemäß ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110- 2-100 eingearbeitet) sichergestellt sein. Paragraph 2, Absatz 3, der Elektroschutzverordnung 2003 - ESV 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2003,, ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt nicht, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen aus arbeitstechnischen Gründen die Einhaltung der Schutzabstände nicht möglich ist. In diesen Fällen sindAbsatz 2, gilt nicht, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen aus arbeitstechnischen Gründen die Einhaltung der Schutzabstände nicht möglich ist. In diesen Fällen sind
    1. 1.Ziffer einsvon einer fachkundigen und hiezu berechtigten Person des Betreibers der elektrischen Anlage oder
    2. 2.Ziffer 2im Einvernehmen mit dem Betreiber der Anlage von einem Ziviltechniker für Elektrotechnik oder einem fachkundigen Organ einer staatlich autorisierten Anstalt
    andere Maßnahmen festzulegen, die den Schutz der Arbeitnehmer sicherstellen.
  4. (4)Absatz 4Abs. 1 und 2 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen und für Eisenbahnen, deren Stromversorgung durch Oberleitungen oder Stromschienen erfolgt.Absatz eins und 2 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen und für Eisenbahnen, deren Stromversorgung durch Oberleitungen oder Stromschienen erfolgt.
§ 14 BauV (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen.

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