§ 294 BSVG

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2007 bis 31.12.9999

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des

Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 105

§ 294. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Juli 2004 die §§ 136 Abs. 1 Z 1, 217b und 287 Abs. 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004;

2.

mit 1. Oktober 2004 § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004;

3.

mit 1. Jänner 2005 die §§ 20a, 20b, 23 Abs. 10 lit. a, 30 Abs. 1 sowie 204 Abs. 6 und die Z 3.2 und 5 in der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004.

(2) § 280 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(3) Die §§ 20a, 20b, 23 Abs. 10 lit. a, 30 Abs. 1 sowie die Z 3.2 und 5 in der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004 sind erstmals für das Beitragsjahr 2004 anzuwenden.

(4) Personen, die nach den §§ 262 Abs. 3 und 277 Abs. 5 am 30. September 2004 von der Krankenversicherung ausgenommen sind, bleiben ab 1. Oktober 2004 nur dann weiterhin ausgenommen, sofern die für den Betrieb maßgebliche Beitragsgrundlage den Betrag von 1 015 € nicht übersteigt. Hiebei ist für die Beurteilung der die Pflichtversicherung auslösenden Bewirtschaftungsverhältnisse jener Sachverhalt maßgeblich, der am 30. Mai 2004 bestanden hat.

Stand vor dem 11.07.2007

In Kraft vom 07.10.2004 bis 11.07.2007

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des

Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 105

§ 294. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Juli 2004 die §§ 136 Abs. 1 Z 1, 217b und 287 Abs. 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004;

2.

mit 1. Oktober 2004 § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004;

3.

mit 1. Jänner 2005 die §§ 20a, 20b, 23 Abs. 10 lit. a, 30 Abs. 1 sowie 204 Abs. 6 und die Z 3.2 und 5 in der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004.

(2) § 280 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(3) Die §§ 20a, 20b, 23 Abs. 10 lit. a, 30 Abs. 1 sowie die Z 3.2 und 5 in der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004 sind erstmals für das Beitragsjahr 2004 anzuwenden.

(4) Personen, die nach den §§ 262 Abs. 3 und 277 Abs. 5 am 30. September 2004 von der Krankenversicherung ausgenommen sind, bleiben ab 1. Oktober 2004 nur dann weiterhin ausgenommen, sofern die für den Betrieb maßgebliche Beitragsgrundlage den Betrag von 1 015 € nicht übersteigt. Hiebei ist für die Beurteilung der die Pflichtversicherung auslösenden Bewirtschaftungsverhältnisse jener Sachverhalt maßgeblich, der am 30. Mai 2004 bestanden hat.

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