§ 294 BSVG

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. Juli 2004 die §§ 136 Abs. 1 Z 1, 217b und 287 Abs. 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004;mit 1. Juli 2004 die Paragraphen 136, Absatz eins, Ziffer eins,, 217b und 287 Absatz 9 a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 105/2004;
    2. 2.Ziffer 2mit 1. Oktober 2004 § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004;mit 1. Oktober 2004 Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 105/2004;
    3. 3.Ziffer 3mit 1. Jänner 2005 die §§ 20a, 20b, 23 Abs. 10 lit. a, 30 Abs. 1 sowie 204 Abs. 6 und die Z 3.2 und 5 in der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004.mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 20 a,, 20b, 23 Absatz 10, Litera a,, 30 Absatz eins, sowie 204 Absatz 6 und die Ziffer 3 Punkt 2 und 5 in der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004,.
  2. (2)Absatz 2§ 280 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.Paragraph 280, Absatz 5, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 20a, 20b, 23 Abs. 10 lit. a, 30 Abs. 1 sowie die Z 3.2 und 5 in der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004 sind erstmals für das Beitragsjahr 2004 anzuwenden.Die Paragraphen 20 a,, 20b, 23 Absatz 10, Litera a,, 30 Absatz eins, sowie die Ziffer 3 Punkt 2 und 5, in der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004, sind erstmals für das Beitragsjahr 2004 anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Personen, die nach den §§ 262 Abs. 3 und 277 Abs. 5 am 30. September 2004 von der Krankenversicherung ausgenommen sind, bleiben ab 1. Oktober 2004 nur dann weiterhin ausgenommen, sofern die für den Betrieb maßgebliche Beitragsgrundlage den Betrag von 1 015 € nicht übersteigt. Hiebei ist für die Beurteilung der die Pflichtversicherung auslösenden Bewirtschaftungsverhältnisse jener Sachverhalt maßgeblich, der am 30. Mai 2004 bestanden hat.Personen, die nach den Paragraphen 262, Absatz 3 und 277 Absatz 5, am 30. September 2004 von der Krankenversicherung ausgenommen sind, bleiben ab 1. Oktober 2004 nur dann weiterhin ausgenommen, sofern die für den Betrieb maßgebliche Beitragsgrundlage den Betrag von 1 015 € nicht übersteigt. Hiebei ist für die Beurteilung der die Pflichtversicherung auslösenden Bewirtschaftungsverhältnisse jener Sachverhalt maßgeblich, der am 30. Mai 2004 bestanden hat.

Stand vor dem 11.07.2007

In Kraft vom 07.10.2004 bis 11.07.2007
  1. (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. Juli 2004 die §§ 136 Abs. 1 Z 1, 217b und 287 Abs. 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004;mit 1. Juli 2004 die Paragraphen 136, Absatz eins, Ziffer eins,, 217b und 287 Absatz 9 a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 105/2004;
    2. 2.Ziffer 2mit 1. Oktober 2004 § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004;mit 1. Oktober 2004 Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 105/2004;
    3. 3.Ziffer 3mit 1. Jänner 2005 die §§ 20a, 20b, 23 Abs. 10 lit. a, 30 Abs. 1 sowie 204 Abs. 6 und die Z 3.2 und 5 in der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004.mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 20 a,, 20b, 23 Absatz 10, Litera a,, 30 Absatz eins, sowie 204 Absatz 6 und die Ziffer 3 Punkt 2 und 5 in der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004,.
  2. (2)Absatz 2§ 280 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.Paragraph 280, Absatz 5, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 20a, 20b, 23 Abs. 10 lit. a, 30 Abs. 1 sowie die Z 3.2 und 5 in der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004 sind erstmals für das Beitragsjahr 2004 anzuwenden.Die Paragraphen 20 a,, 20b, 23 Absatz 10, Litera a,, 30 Absatz eins, sowie die Ziffer 3 Punkt 2 und 5, in der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004, sind erstmals für das Beitragsjahr 2004 anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Personen, die nach den §§ 262 Abs. 3 und 277 Abs. 5 am 30. September 2004 von der Krankenversicherung ausgenommen sind, bleiben ab 1. Oktober 2004 nur dann weiterhin ausgenommen, sofern die für den Betrieb maßgebliche Beitragsgrundlage den Betrag von 1 015 € nicht übersteigt. Hiebei ist für die Beurteilung der die Pflichtversicherung auslösenden Bewirtschaftungsverhältnisse jener Sachverhalt maßgeblich, der am 30. Mai 2004 bestanden hat.Personen, die nach den Paragraphen 262, Absatz 3 und 277 Absatz 5, am 30. September 2004 von der Krankenversicherung ausgenommen sind, bleiben ab 1. Oktober 2004 nur dann weiterhin ausgenommen, sofern die für den Betrieb maßgebliche Beitragsgrundlage den Betrag von 1 015 € nicht übersteigt. Hiebei ist für die Beurteilung der die Pflichtversicherung auslösenden Bewirtschaftungsverhältnisse jener Sachverhalt maßgeblich, der am 30. Mai 2004 bestanden hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten