§ 196 BSVG (weggefallen)

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 196 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 196,

Den Leistungsausschüssen obliegt

  1. 1.Ziffer einsdie Feststellung der Leistungen der Pensionsversicherung sowie außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung,
  2. 2.Ziffer 2die Feststellung der Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz,
  3. 3.Ziffer 3die Feststellung der Leistungen der Unfallversicherung mit Ausnahme der Bewilligung einer Abfindung der Rente durch die Gewährung eines dem Werte der abzufindenden Jahresrente entsprechenden Kapitals,
  4. 4.Ziffer 4die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation nach Maßgabe der Richtlinien des Vorstandes,
  5. 5.Ziffer 5die Gewährung einer Leistung aus dem Unterstützungsfonds nach Maßgabe der Richtlinien des Vorstandes,
  6. 6.Ziffer 6die Gewährung einer freiwilligen Leistung,
soweit nicht die Besorgung darauf Bezug nehmender bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro gemäß § 195 Abs. 1 übertragen ist. Hiebei richtet sich der örtliche Wirkungsbereich nach dem Wohnsitz des Versicherten im Inland, in Ermangelung eines solchen nach dem (letzten) Betriebssitz im Inland.soweit nicht die Besorgung darauf Bezug nehmender bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro gemäß Paragraph 195, Absatz eins, übertragen ist. Hiebei richtet sich der örtliche Wirkungsbereich nach dem Wohnsitz des Versicherten im Inland, in Ermangelung eines solchen nach dem (letzten) Betriebssitz im Inland.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 18.04.2001 bis 31.12.2019
§ 196 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 196,

Den Leistungsausschüssen obliegt

  1. 1.Ziffer einsdie Feststellung der Leistungen der Pensionsversicherung sowie außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung,
  2. 2.Ziffer 2die Feststellung der Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz,
  3. 3.Ziffer 3die Feststellung der Leistungen der Unfallversicherung mit Ausnahme der Bewilligung einer Abfindung der Rente durch die Gewährung eines dem Werte der abzufindenden Jahresrente entsprechenden Kapitals,
  4. 4.Ziffer 4die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation nach Maßgabe der Richtlinien des Vorstandes,
  5. 5.Ziffer 5die Gewährung einer Leistung aus dem Unterstützungsfonds nach Maßgabe der Richtlinien des Vorstandes,
  6. 6.Ziffer 6die Gewährung einer freiwilligen Leistung,
soweit nicht die Besorgung darauf Bezug nehmender bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro gemäß § 195 Abs. 1 übertragen ist. Hiebei richtet sich der örtliche Wirkungsbereich nach dem Wohnsitz des Versicherten im Inland, in Ermangelung eines solchen nach dem (letzten) Betriebssitz im Inland.soweit nicht die Besorgung darauf Bezug nehmender bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro gemäß Paragraph 195, Absatz eins, übertragen ist. Hiebei richtet sich der örtliche Wirkungsbereich nach dem Wohnsitz des Versicherten im Inland, in Ermangelung eines solchen nach dem (letzten) Betriebssitz im Inland.

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