§ 195 BSVG (weggefallen)

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht durch Gesetz der Generalversammlung zugewiesen ist sowie die Vertretung des Versicherungsträgers§ 195 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen. Er hat für die Bundesländer Niederösterreich und Wien einen gemeinsamen, für jedes weitere Bundesland einen eigenen regionalen Leistungsausschuss aus Mitgliedern der Generalversammlung mit Sitz am jeweiligen Regionalbüro einzurichten. Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt in den Ausschüssen der Bundesländer Niederösterreich/Wien, Oberösterreich und Steiermark jeweils fünf, in den übrigen jeweils drei. Darüber hinaus kann er unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit weitere Ausschüsse aus Mitgliedern der Generalversammlung einsetzen und diesen einzelne seiner Obliegenheiten übertragen; darüber hinaus kann er einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.

(2) Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug aus dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters (§ 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Z 7 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) nachgewiesen.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen der Kontrollversammlung durch drei Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist deshalb von jeder Sitzung der Kontrollversammlung ebenso in Kenntnis zu setzen wie deren Mitglieder; in gleicher Weise ist er auch mit den den Mitgliedern der Kontrollversammlung etwa zur Verfügung gestellten Behelfen (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu beteilen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.2019
(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht durch Gesetz der Generalversammlung zugewiesen ist sowie die Vertretung des Versicherungsträgers§ 195 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen. Er hat für die Bundesländer Niederösterreich und Wien einen gemeinsamen, für jedes weitere Bundesland einen eigenen regionalen Leistungsausschuss aus Mitgliedern der Generalversammlung mit Sitz am jeweiligen Regionalbüro einzurichten. Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt in den Ausschüssen der Bundesländer Niederösterreich/Wien, Oberösterreich und Steiermark jeweils fünf, in den übrigen jeweils drei. Darüber hinaus kann er unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit weitere Ausschüsse aus Mitgliedern der Generalversammlung einsetzen und diesen einzelne seiner Obliegenheiten übertragen; darüber hinaus kann er einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.

(2) Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug aus dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters (§ 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Z 7 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) nachgewiesen.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen der Kontrollversammlung durch drei Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist deshalb von jeder Sitzung der Kontrollversammlung ebenso in Kenntnis zu setzen wie deren Mitglieder; in gleicher Weise ist er auch mit den den Mitgliedern der Kontrollversammlung etwa zur Verfügung gestellten Behelfen (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu beteilen.

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