§ 190 BSVG (weggefallen)

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt jeweils fünf Jahre§ 190 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2019
Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt jeweils fünf Jahre§ 190 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.

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