§ 183 BSVG (weggefallen)

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle und durch Regionalbüros zu führen§ 183 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet.

(3) Der Versicherungsträger hat für die Bundesländer Niederösterreich und Wien ein gemeinsames und für jedes weitere Bundesland ein eigenes Regionalbüro zu errichten, deren jeweiliger Sitz durch die Satzung zu bestimmen ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2019
(1) Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle und durch Regionalbüros zu führen§ 183 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet.

(3) Der Versicherungsträger hat für die Bundesländer Niederösterreich und Wien ein gemeinsames und für jedes weitere Bundesland ein eigenes Regionalbüro zu errichten, deren jeweiliger Sitz durch die Satzung zu bestimmen ist.

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