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Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages
§ 168. Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zurückzuzahlen. § 165 letzter Satz gilt entsprechend. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 78) - 1. 7. 1996.
Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages
§ 168. Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zurückzuzahlen. § 165 letzter Satz gilt entsprechend. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 78) - 1. 7. 1996.