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Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages
(BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 73) - 1. 7. 1996
§ 166. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages gemäßnach § 164 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäßnach § 172 Abs. 1 § 308 Abs. 1 ASVGdes Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 172 Abs. 1 GSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 164 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 308 Abs. 3 ASVG oder nach § 172 Abs. 3 GSVG erlöschen unbeschadet des § 64 Abs. 1 lit. c dieses Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden könnenerfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet wurde. (11. Nov., BGBl. Nr. 611/1987, Art. I Z 41) - 1. 1. 1988; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 74) - 1. 7. 1996oder die Beiträge erstattet wurden.
Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages
(BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 73) - 1. 7. 1996
§ 166. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages gemäßnach § 164 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäßnach § 172 Abs. 1 § 308 Abs. 1 ASVGdes Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 172 Abs. 1 GSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 164 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 308 Abs. 3 ASVG oder nach § 172 Abs. 3 GSVG erlöschen unbeschadet des § 64 Abs. 1 lit. c dieses Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden könnenerfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet wurde. (11. Nov., BGBl. Nr. 611/1987, Art. I Z 41) - 1. 1. 1988; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 74) - 1. 7. 1996oder die Beiträge erstattet wurden.