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Mit der Leistung des Überweisungsbetrages gemäßnach § 164 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäßnach § 172 Abs. 1 § 308 Abs. 1 ASVGdes Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 172 Abs. 1 GSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 164 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 308 Abs. 3 ASVG oder nach § 172 Abs. 3 GSVG erlöschen unbeschadet des § 64 Abs. 1 lit. c dieses Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden könnenerfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet wurdeoder die Beiträge erstattet wurden. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages gemäßnach Paragraph 164, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, gemäß oder nach Paragraph 308, Absatz eins, des Allgemeinen SozialversicherungsgesetzesASVG oder gemäßnach Paragraph 172, Absatz eins, des Gewerblichen SozialversicherungsgesetzesGSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach Paragraph 164, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 308, Absatz 3, ASVG oder nach Paragraph 172, Absatz 3, GSVG erlöschen unbeschadet des Paragraph 64, Absatz eins, Litera c, dieses Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden könnenerfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet wurdeoder die Beiträge erstattet wurden.
Mit der Leistung des Überweisungsbetrages gemäßnach § 164 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäßnach § 172 Abs. 1 § 308 Abs. 1 ASVGdes Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 172 Abs. 1 GSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 164 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 308 Abs. 3 ASVG oder nach § 172 Abs. 3 GSVG erlöschen unbeschadet des § 64 Abs. 1 lit. c dieses Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden könnenerfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet wurdeoder die Beiträge erstattet wurden. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages gemäßnach Paragraph 164, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, gemäß oder nach Paragraph 308, Absatz eins, des Allgemeinen SozialversicherungsgesetzesASVG oder gemäßnach Paragraph 172, Absatz eins, des Gewerblichen SozialversicherungsgesetzesGSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach Paragraph 164, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 308, Absatz 3, ASVG oder nach Paragraph 172, Absatz 3, GSVG erlöschen unbeschadet des Paragraph 64, Absatz eins, Litera c, dieses Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden könnenerfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet wurdeoder die Beiträge erstattet wurden.