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Der BehinderteDie zu rehabilitierende Person ist vom Versicherungsträger unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der BehinderteSie hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 63) - 1. 7. 1996.
Der BehinderteDie zu rehabilitierende Person ist vom Versicherungsträger unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der BehinderteSie hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 63) - 1. 7. 1996.