§ 151 BSVG Angehörige

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Als Angehörige gelten der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn und die Kinder im Sinne des § 78. (4. Nov., BGBl. Nr. 284/1981, Art. I Z 17 lit. a) - 1. Juni 1981; (9. Nov., BGBl. Nr. 113/1986, Art. I Z 32) - 1. Jänner 1986.

(2) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des (der) Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender/lebende arbeitsfähiger/arbeitsfähige Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein. (4. Nov., BGBl. Nr. 284/1981, Art. I Z 17 lit. b) - 1. Juni 1981.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.2009

(1) Als Angehörige gelten der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn und die Kinder im Sinne des § 78. (4. Nov., BGBl. Nr. 284/1981, Art. I Z 17 lit. a) - 1. Juni 1981; (9. Nov., BGBl. Nr. 113/1986, Art. I Z 32) - 1. Jänner 1986.

(2) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des (der) Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender/lebende arbeitsfähiger/arbeitsfähige Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein. (4. Nov., BGBl. Nr. 284/1981, Art. I Z 17 lit. b) - 1. Juni 1981.

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