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Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 127 mit Ausnahme des Abs. 3 Z 1, nach § 136 mit Ausnahme des Abs. 10 Z 3 lit. b136 und nach § 137 137 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach Paragraphden Paragraphen 127, mit Ausnahme des Absatz 3, Ziffer eins,, nach Paragraph 136, mit Ausnahme des Absatz 10, Ziffer 3, Litera b und nach Paragraph 137, sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 127 mit Ausnahme des Abs. 3 Z 1, nach § 136 mit Ausnahme des Abs. 10 Z 3 lit. b136 und nach § 137 137 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach Paragraphden Paragraphen 127, mit Ausnahme des Absatz 3, Ziffer eins,, nach Paragraph 136, mit Ausnahme des Absatz 10, Ziffer 3, Litera b und nach Paragraph 137, sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.