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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Pension nach Abs. 1 gebührt bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Letzten des Monats des Todes des (der) versicherten Ehegatten (Ehegattin),
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(3) Abs. 2 gilt nicht,
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(4) Die Pension nach Abs. 1 gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auch
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(2) Die Pension nach Abs. 1 gebührt bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Letzten des Monats des Todes des (der) versicherten Ehegatten (Ehegattin),
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(3) Abs. 2 gilt nicht,
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(4) Die Pension nach Abs. 1 gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auch
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