§ 126 BSVG

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Als Hinterbliebenenpensionen werden Witwenpensionen, Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen, Witwerpensionen und Waisenpensionen gewährt, wenn die Wartezeit (§ 111) und die besonderen Voraussetzungen gemäß den §§ 127 und 129 erfüllt sind. Die Wartezeit gilt jedenfalls als erfüllt, wenn der (die) Versicherte bis zum Tod Anspruch auf eine Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hatte. (4. Nov., BGBl. Nr. 284/1981, Art. I Z 8, Ü. Art. II Abs. 8) - 1. Juni 1981.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.06.1981 bis 31.12.2009

Als Hinterbliebenenpensionen werden Witwenpensionen, Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen, Witwerpensionen und Waisenpensionen gewährt, wenn die Wartezeit (§ 111) und die besonderen Voraussetzungen gemäß den §§ 127 und 129 erfüllt sind. Die Wartezeit gilt jedenfalls als erfüllt, wenn der (die) Versicherte bis zum Tod Anspruch auf eine Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hatte. (4. Nov., BGBl. Nr. 284/1981, Art. I Z 8, Ü. Art. II Abs. 8) - 1. Juni 1981.

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