§ 99b BSVG

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen leistet der Sozialversicherungsanstalt der BauernSelbständigen einen Beitrag in der Höhe von 70% der Aufwendungen für die Leistungen nach § 98.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2019

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen leistet der Sozialversicherungsanstalt der BauernSelbständigen einen Beitrag in der Höhe von 70% der Aufwendungen für die Leistungen nach § 98.

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