§ 76 BSVG Eintritt des Versicherungsfalles

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2021 bis 31.12.9999
§ 76.Paragraph 76,

Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

  1. 1.Ziffer einsim Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;
  2. 2.Ziffer 2im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung. Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem auf Grund eines fach- oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Tätigkeit gefährdet wäre.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 611/1987)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987,)

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 01.08.2009 bis 30.12.2021
§ 76.Paragraph 76,

Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

  1. 1.Ziffer einsim Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;
  2. 2.Ziffer 2im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung. Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem auf Grund eines fach- oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Tätigkeit gefährdet wäre.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 611/1987)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987,)

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