§ 42 BSVG (weggefallen)

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
  2. (2)Absatz 2Dem Unterstützungsfonds können
    1. 1.Ziffer einsfür den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
    2. 2.Ziffer 2für den Bereich der Unfallversicherung bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach § 30 Abs. 1, 3 und 6,für den Bereich der Unfallversicherung bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach Paragraph 30, Absatz eins,, 3 und 6,
    3. 3.Ziffer 3für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen
    überwiesen werden.
  3. (3)Absatz 3Überweisungen nach Abs. 2 dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des GeschäftsjahresÜberweisungen nach Absatz 2, dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
    1. 1.Ziffer einsim Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 15 vT der in Abs. 2 Z 1 bezeichneten Erträge,im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 15 vT der in Absatz 2, Ziffer eins, bezeichneten Erträge,
    2. 2.Ziffer 2im Bereich der Unfallversicherung 15 vT der in Abs. 2 Z 2 bezeichneten Erträge,im Bereich der Unfallversicherung 15 vT der in Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Erträge,
    3. 3.Ziffer 3im Bereich der Pensionsversicherung 2,5 vT der in Abs. 2 Z 3 bezeichneten Erträgeim Bereich der Pensionsversicherung 2,5 vT der in Absatz 2, Ziffer 3, bezeichneten Erträge
    nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.
§ 42 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDer Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
  2. (2)Absatz 2Dem Unterstützungsfonds können
    1. 1.Ziffer einsfür den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
    2. 2.Ziffer 2für den Bereich der Unfallversicherung bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach § 30 Abs. 1, 3 und 6,für den Bereich der Unfallversicherung bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach Paragraph 30, Absatz eins,, 3 und 6,
    3. 3.Ziffer 3für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen
    überwiesen werden.
  3. (3)Absatz 3Überweisungen nach Abs. 2 dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des GeschäftsjahresÜberweisungen nach Absatz 2, dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
    1. 1.Ziffer einsim Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 15 vT der in Abs. 2 Z 1 bezeichneten Erträge,im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 15 vT der in Absatz 2, Ziffer eins, bezeichneten Erträge,
    2. 2.Ziffer 2im Bereich der Unfallversicherung 15 vT der in Abs. 2 Z 2 bezeichneten Erträge,im Bereich der Unfallversicherung 15 vT der in Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Erträge,
    3. 3.Ziffer 3im Bereich der Pensionsversicherung 2,5 vT der in Abs. 2 Z 3 bezeichneten Erträgeim Bereich der Pensionsversicherung 2,5 vT der in Absatz 2, Ziffer 3, bezeichneten Erträge
    nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.
§ 42 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

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