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Die Beiträge für Teilversicherte nach § 4a sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (§ 23a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen Die Beiträge für Teilversicherte nach Paragraph 4 a, sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (Paragraph 23 a,) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
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