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Aufzeichnungspflicht
§ 20a. Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.
(23. Nov. Einnahmen aus Dienstleistungen, BGBl. I Nr. 176/1999die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, Z. 4) - 1. 8. 1999; (BGBl. I Nr. 142/2000, 8. Teil, Art. 68 Z. 1d) - 1. 1. 2001und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.
Aufzeichnungspflicht
§ 20a. Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.
(23. Nov. Einnahmen aus Dienstleistungen, BGBl. I Nr. 176/1999die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, Z. 4) - 1. 8. 1999; (BGBl. I Nr. 142/2000, 8. Teil, Art. 68 Z. 1d) - 1. 1. 2001und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.