§ 7 BSVG Ende der Pflichtversicherung

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet:
    1. 1.Ziffer einsbei den gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Z. 2 Pflichtversicherten mit dem Tag des Wegfalles der Voraussetzungen;bei den gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Ziffer 2, Pflichtversicherten mit dem Tag des Wegfalles der Voraussetzungen;
    2. 2.Ziffer 2bei den gemäß § 2 Abs. 6 Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;bei den gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;
    3. 3.Ziffer 3bei den gemäß § 4 Z. 1 Pflichtversicherten mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Pension oder das Übergangsgeld ausgezahlt wird bzw. in dem die Voraussetzung gemäß § 4 Z. 1 letzter Halbsatz weggefallen ist;bei den gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Pflichtversicherten mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Pension oder das Übergangsgeld ausgezahlt wird bzw. in dem die Voraussetzung gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, letzter Halbsatz weggefallen ist;
    4. 4.Ziffer 4bei Eintritt eines Ausnahmegrundes gemäß § 5 mit dem Tag des Eintrittes des Ausnahmegrundes;bei Eintritt eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 5, mit dem Tag des Eintrittes des Ausnahmegrundes;
    5. 5.Ziffer 5bei den im § 4 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt;bei den im Paragraph 4, Ziffer 3, genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt;
    6. 56.Ziffer 56bei den imin § 4 Z 3 4 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeldder Familienzeitbonus gebührt.bei den imin Paragraph 4, Ziffer 34, genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeldder Familienzeitbonus gebührt.
  2. (2)Absatz 2Die vorläufige Krankenversicherung (§ 6 Abs. 2) endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens.Die vorläufige Krankenversicherung (Paragraph 6, Absatz 2,) endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens.
  3. (3)Absatz 3Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates wegfallen, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Eintritt eines Ausnahmegrundes gemäß § 5.Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates wegfallen, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Eintritt eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 5,
  4. (3a)Absatz 3 aAbweichend von Abs. 3 endet die Pensionsversicherung der im § 6 Abs. 3a genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei sich das Ende der Pensionsversicherung nach § 4a Abs. 1 Z 4 nach den Bestimmungen des § 107a Abs. 3 richtet.Abweichend von Absatz 3, endet die Pensionsversicherung der im Paragraph 6, Absatz 3 a, genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei sich das Ende der Pensionsversicherung nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 4, nach den Bestimmungen des Paragraph 107 a, Absatz 3, richtet.
  5. (4)Absatz 4Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung endet mit dem Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.

Stand vor dem 28.02.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 28.02.2017
  1. (1)Absatz einsDie Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet:
    1. 1.Ziffer einsbei den gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Z. 2 Pflichtversicherten mit dem Tag des Wegfalles der Voraussetzungen;bei den gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Ziffer 2, Pflichtversicherten mit dem Tag des Wegfalles der Voraussetzungen;
    2. 2.Ziffer 2bei den gemäß § 2 Abs. 6 Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;bei den gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;
    3. 3.Ziffer 3bei den gemäß § 4 Z. 1 Pflichtversicherten mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Pension oder das Übergangsgeld ausgezahlt wird bzw. in dem die Voraussetzung gemäß § 4 Z. 1 letzter Halbsatz weggefallen ist;bei den gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Pflichtversicherten mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Pension oder das Übergangsgeld ausgezahlt wird bzw. in dem die Voraussetzung gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, letzter Halbsatz weggefallen ist;
    4. 4.Ziffer 4bei Eintritt eines Ausnahmegrundes gemäß § 5 mit dem Tag des Eintrittes des Ausnahmegrundes;bei Eintritt eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 5, mit dem Tag des Eintrittes des Ausnahmegrundes;
    5. 5.Ziffer 5bei den im § 4 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt;bei den im Paragraph 4, Ziffer 3, genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt;
    6. 56.Ziffer 56bei den imin § 4 Z 3 4 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeldder Familienzeitbonus gebührt.bei den imin Paragraph 4, Ziffer 34, genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeldder Familienzeitbonus gebührt.
  2. (2)Absatz 2Die vorläufige Krankenversicherung (§ 6 Abs. 2) endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens.Die vorläufige Krankenversicherung (Paragraph 6, Absatz 2,) endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens.
  3. (3)Absatz 3Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates wegfallen, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Eintritt eines Ausnahmegrundes gemäß § 5.Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates wegfallen, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Eintritt eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 5,
  4. (3a)Absatz 3 aAbweichend von Abs. 3 endet die Pensionsversicherung der im § 6 Abs. 3a genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei sich das Ende der Pensionsversicherung nach § 4a Abs. 1 Z 4 nach den Bestimmungen des § 107a Abs. 3 richtet.Abweichend von Absatz 3, endet die Pensionsversicherung der im Paragraph 6, Absatz 3 a, genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei sich das Ende der Pensionsversicherung nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 4, nach den Bestimmungen des Paragraph 107 a, Absatz 3, richtet.
  5. (4)Absatz 4Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung endet mit dem Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.

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