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§ 1a(1) Auf Personen, die erstmals nach dem 31. Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nurDezember 2004 in männlicher Form angeführtder Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.Abschnitt III des Zweiten Teiles nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (19. Nov.APG), BGBl. Nr. 22/1994BGBl. I Nr. 142/2004, Artnichts anderes bestimmt.
(2) Auf Personen, die nach dem 31. I Z 1) - 1Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. 1. 1994Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Zweiten Teiles und des Abschnittes II des Fünften Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.
§ 1a(1) Auf Personen, die erstmals nach dem 31. Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nurDezember 2004 in männlicher Form angeführtder Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.Abschnitt III des Zweiten Teiles nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (19. Nov.APG), BGBl. Nr. 22/1994BGBl. I Nr. 142/2004, Artnichts anderes bestimmt.
(2) Auf Personen, die nach dem 31. I Z 1) - 1Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. 1. 1994Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Zweiten Teiles und des Abschnittes II des Fünften Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.