Art. 3 § 5 AuslAlG (weggefallen)

Auslandsanleihengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Das Bundesgesetz vom 25Art. Juli 1946 über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung in der derzeit geltenden Fassung des Bundesgesetzes vom 123 § 5 AuslAlG seit 31.12.2018 weggefallen. März 1958, BGBl. Nr. 47, tritt außer Kraft.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 11.11.1958 bis 31.12.2018
Das Bundesgesetz vom 25Art. Juli 1946 über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung in der derzeit geltenden Fassung des Bundesgesetzes vom 123 § 5 AuslAlG seit 31.12.2018 weggefallen. März 1958, BGBl. Nr. 47, tritt außer Kraft.

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