Art. 3 § 5 AuslAlG (weggefallen)

Auslandsanleihengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Art. 3 § 5 AuslAlG seit 31.12.2018 weggefallen.Paragraph 5,

Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946 über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung in der derzeit geltenden Fassung des Bundesgesetzes vom 12. März 1958, BGBl. Nr. 47, tritt außer Kraft. Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946 über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung in der derzeit geltenden Fassung des Bundesgesetzes vom 12. März 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 47, tritt außer Kraft.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 11.11.1958 bis 31.12.2018
Art. 3 § 5 AuslAlG seit 31.12.2018 weggefallen.Paragraph 5,

Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946 über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung in der derzeit geltenden Fassung des Bundesgesetzes vom 12. März 1958, BGBl. Nr. 47, tritt außer Kraft. Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946 über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung in der derzeit geltenden Fassung des Bundesgesetzes vom 12. März 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 47, tritt außer Kraft.

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