Art. 2 § 4 AuslAlG (weggefallen)

Auslandsanleihengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsIn den Verträgen kann vereinbart werden, daß für Verbindlichkeiten der Republik Österreich aus diesen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen ohne weiteres Zutun der Gläubiger verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, als nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen für andere Verbindlichkeiten der Republik Österreich eingeräumt werden.
(ZArt. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2003)(Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr§ 4 AuslAlG seit 31.12.2018 weggefallen. 100 aus 2003,)
  1. 3.Ziffer 3Sofern in diesen Verträgen eine Schiedsklausel vereinbart oder ein Schiedsvertrag schriftlich errichtet werden sollte, sind Schiedssprüche, die von dem auf Grund einer solchen Schiedsvereinbarung angerufenen Schiedsgericht gefällt wurden, und vor einem solchen Gericht geschlossene Vergleiche Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Wurde der Schiedsspruch im Ausland gefällt oder der Schiedsvergleich im Ausland geschlossen, so sind die Bestimmungen der §§ 81 bis 83 und 85 der Exekutionsordnung anzuwenden.Sofern in diesen Verträgen eine Schiedsklausel vereinbart oder ein Schiedsvertrag schriftlich errichtet werden sollte, sind Schiedssprüche, die von dem auf Grund einer solchen Schiedsvereinbarung angerufenen Schiedsgericht gefällt wurden, und vor einem solchen Gericht geschlossene Vergleiche Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Wurde der Schiedsspruch im Ausland gefällt oder der Schiedsvergleich im Ausland geschlossen, so sind die Bestimmungen der Paragraphen 81 bis 83 und 85 der Exekutionsordnung anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.12.2003 bis 31.12.2018
  1. 1.Ziffer einsIn den Verträgen kann vereinbart werden, daß für Verbindlichkeiten der Republik Österreich aus diesen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen ohne weiteres Zutun der Gläubiger verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, als nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen für andere Verbindlichkeiten der Republik Österreich eingeräumt werden.
(ZArt. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2003)(Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr§ 4 AuslAlG seit 31.12.2018 weggefallen. 100 aus 2003,)
  1. 3.Ziffer 3Sofern in diesen Verträgen eine Schiedsklausel vereinbart oder ein Schiedsvertrag schriftlich errichtet werden sollte, sind Schiedssprüche, die von dem auf Grund einer solchen Schiedsvereinbarung angerufenen Schiedsgericht gefällt wurden, und vor einem solchen Gericht geschlossene Vergleiche Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Wurde der Schiedsspruch im Ausland gefällt oder der Schiedsvergleich im Ausland geschlossen, so sind die Bestimmungen der §§ 81 bis 83 und 85 der Exekutionsordnung anzuwenden.Sofern in diesen Verträgen eine Schiedsklausel vereinbart oder ein Schiedsvertrag schriftlich errichtet werden sollte, sind Schiedssprüche, die von dem auf Grund einer solchen Schiedsvereinbarung angerufenen Schiedsgericht gefällt wurden, und vor einem solchen Gericht geschlossene Vergleiche Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Wurde der Schiedsspruch im Ausland gefällt oder der Schiedsvergleich im Ausland geschlossen, so sind die Bestimmungen der Paragraphen 81 bis 83 und 85 der Exekutionsordnung anzuwenden.

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