Anl. 8 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
zu §§ 41, 42, 42a, 43 und 43aStrahlenschutzausbildungAAnl. Strahlenschutzausbildung gemäß § 41 in der Human- und ZahnmedizinA8 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 41, in der Human- und Zahnmedizin
  1. 1.Ziffer einsGrundausbildung in der Dauer von mindestens 25 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
    • StrichaufzählungGrundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
    • StrichaufzählungStrahlenquellen
    • StrichaufzählungGrundlagen der Strahlenbiologie
    • StrichaufzählungStrahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
    • StrichaufzählungDosimetrie
    • StrichaufzählungGrundlagen des Strahlenschutzes
    • StrichaufzählungRechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
    • StrichaufzählungMessgeräte
    • StrichaufzählungÄrztliche und physikalische Kontrolle
    • StrichaufzählungStrahlenunfälle, Erste Hilfe
    • StrichaufzählungÜbungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
    Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3 oder 4.Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Ziffer 2,, 3 oder 4.
  2. 2.Ziffer 2Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen und Gammastrahlen in der Dauer von mindestens 14 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen:
    • StrichaufzählungRöntgeneinrichtungen für Diagnostik
    • StrichaufzählungUmschlossene radioaktive Stoffe in der Diagnostik
    • StrichaufzählungStrahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere Patienten, bei den verschiedenen Untersuchungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
    • StrichaufzählungSchutzmaßnahmen bei diagnostischen Anwendungen; Schutz des Patienten
    • StrichaufzählungQualitätssicherungsmaßnahmen
    • StrichaufzählungÜbungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
  3. 3.Ziffer 3Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen oder therapeutischen Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 14 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
    • StrichaufzählungEinrichtungen für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
    • StrichaufzählungStrahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere Patienten, bei den verschiedenen Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
    • StrichaufzählungSchutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
    • StrichaufzählungKontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
    • StrichaufzählungSammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle
    • StrichaufzählungStrahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe
    • StrichaufzählungGanzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
    • StrichaufzählungSchutz des Patienten
    • StrichaufzählungQualitätssicherungsmaßnahmen
    • StrichaufzählungÜbungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
  4. 4.Ziffer 4Spezielle Ausbildung hinsichtlich der therapeutischen Anwendung ionisierender Strahlen, ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
    • StrichaufzählungRöntgeneinrichtungen für Therapie
    • StrichaufzählungSonstige Strahleneinrichtungen für Therapie
    • StrichaufzählungUmschlossene radioaktive Stoffe
    • StrichaufzählungKalibrierung von Strahlenquellen
    • StrichaufzählungStrahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere von Patienten, bei den verschiedenen Behandlungsverfahren
    • StrichaufzählungErmittlung der Strahlenexposition
    • StrichaufzählungSchutz des Patienten bei Therapieverfahren
    • StrichaufzählungQualitätssicherungsmaßnahmen
    • StrichaufzählungÜbungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahleneinrichtungen für Therapie sowie beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe auf Dichtheit, Qualitätskontrolle
B. Strahlenschutzausbildung gemäß § 41 in der VeterinärmedizinB. Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 41, in der Veterinärmedizin
  1. 1.Ziffer einsGrundausbildung in der Dauer von mindestens 22 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
    • StrichaufzählungGrundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
    • StrichaufzählungStrahlenquellen
    • StrichaufzählungGrundlagen der Strahlenbiologie
    • StrichaufzählungStrahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
    • StrichaufzählungDosimetrie
    • StrichaufzählungGrundlagen des Strahlenschutzes
    • StrichaufzählungRechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
    • StrichaufzählungMessgeräte
    • StrichaufzählungÄrztliche und physikalische Kontrolle
    • StrichaufzählungStrahlenunfälle, Erste Hilfe
    • StrichaufzählungÜbungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung, einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
    Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3 oder 4Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Ziffer 2,, 3 oder 4
  2. 2.Ziffer 2Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen und Gammastrahlen in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
    • StrichaufzählungRöntgeneinrichtungen für Diagnostik
    • StrichaufzählungUmschlossene radioaktive Stoffe in der Diagnostik
    • StrichaufzählungStrahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Untersuchungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
    • StrichaufzählungSchutzmaßnahmen bei Diagnostik
    • StrichaufzählungQualitätssicherungsmaßnahmen
    • StrichaufzählungÜbungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
  3. 3.Ziffer 3Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen oder therapeutischen Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
    • StrichaufzählungEinrichtungen für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
    • StrichaufzählungStrahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
    • StrichaufzählungSchutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
    • StrichaufzählungKontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
    • StrichaufzählungSammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle.
    • StrichaufzählungStrahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe
    • StrichaufzählungGanzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
    • StrichaufzählungQualitätssicherungsmaßnahmen
    • StrichaufzählungÜbungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
  4. 4.Ziffer 4Spezielle Ausbildung hinsichtlich der therapeutischen Anwendung ionisierender Strahlen, ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
    • StrichaufzählungRöntgeneinrichtungen für Therapie
    • StrichaufzählungSonstige Strahleneinrichtungen für Therapie
    • StrichaufzählungUmschlossene radioaktive Stoffe
    • StrichaufzählungKalibrierung von Strahlenquellen
    • StrichaufzählungStrahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
    • StrichaufzählungSchutzmaßnahmen bei Therapie
    • StrichaufzählungQualitätssicherungsmaßnahmen
    • StrichaufzählungÜbungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahleneinrichtungen für Therapie sowie beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe auf Dichtheit, Qualitätskontrolle
C. Strahlenschutzausbildung gemäß §§ 42 und 42aC. Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraphen 42 und 42a
  1. 1.Ziffer einsGrundausbildung in der Dauer von mindestens 18 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
    • StrichaufzählungGrundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
    • StrichaufzählungStrahlenquellen einschließlich Prüfstrahler für Dosimeter und Kontaminationsmessgeräte
    • StrichaufzählungStrahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
    • StrichaufzählungDosimetrie einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
    • StrichaufzählungGrundlagen des Strahlenschutzes
    • StrichaufzählungRechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
    • StrichaufzählungMessgeräte einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
    • StrichaufzählungÄrztliche und physikalische Kontrolle
    • StrichaufzählungStrahlenunfälle, Erste Hilfe
    • StrichaufzählungÜbungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
    Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2 oder 3.Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Ziffer 2, oder 3.
  2. 2.Ziffer 2Spezielle Ausbildung hinsichtlich des Betriebes von Strahleneinrichtungen und der Anwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen in der Dauer von mindestens 15 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen:
    • StrichaufzählungEinrichtungen für zerstörungsfreie Werkstoffprüfung/Materialanalyse
    • StrichaufzählungMesseinrichtungen für Dicke, Dichte und Flächengewicht
    • StrichaufzählungFüllstandsanzeiger
    • StrichaufzählungElektronenstrahl-Schweißgeräte und -Verdampfer
    • StrichaufzählungSonstige Strahlenquellen
    • StrichaufzählungStrahlenexposition von Personen
    • StrichaufzählungSchutzmaßnahmen
    • StrichaufzählungQualitätssicherungsmaßnahmen
    • StrichaufzählungÜbungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Strahleneinrichtungen und Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Qualitätskontrolle
  3. 3.Ziffer 3Spezielle Ausbildung hinsichtlich der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 16 Stunden, hievon 5 Stunden Übungen:
    • StrichaufzählungAnwendung offener radioaktiver Stoffe
    • StrichaufzählungStrahlenexposition von Personen
    • StrichaufzählungSchutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
    • StrichaufzählungKontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
    • StrichaufzählungSammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle
    • StrichaufzählungStrahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe
    • StrichaufzählungGanzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
    • StrichaufzählungQualitätssicherungsmaßnahmen
    • StrichaufzählungÜbungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
  4. 4.Ziffer 4Hinsichtlich des Umganges mit hoch radioaktiven Strahlenquellen ergänzend zur speziellen Ausbildung unter Z 2 eine zusätzliche Ausbildung in der Dauer von mindestens 8 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:Hinsichtlich des Umganges mit hoch radioaktiven Strahlenquellen ergänzend zur speziellen Ausbildung unter Ziffer 2, eine zusätzliche Ausbildung in der Dauer von mindestens 8 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
    • StrichaufzählungEinsatzbereiche hoch radioaktiver Strahlenquellen
    • StrichaufzählungDosisermittlungen und Risikobetrachtungen
    • StrichaufzählungStörfallmaßnahmen
    • StrichaufzählungÜbungen: Rechenübungen
D. Strahlenschutzausbildung gemäß § 43D. Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 43,

Ausbildung für Personen mit erfolgreich abgeschlossener Hochschulausbildung in der Dauer von mindestens 60 Stunden, für Personen mit erfolgreichem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in der Dauer von mindestens 120 Stunden:

  • Strichaufzählung

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 24.04.2018 bis 31.07.2020
zu §§ 41, 42, 42a, 43 und 43aStrahlenschutzausbildungAAnl. Strahlenschutzausbildung gemäß § 41 in der Human- und ZahnmedizinA8 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 41, in der Human- und Zahnmedizin
  1. 1.Ziffer einsGrundausbildung in der Dauer von mindestens 25 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
    • StrichaufzählungGrundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
    • StrichaufzählungStrahlenquellen
    • StrichaufzählungGrundlagen der Strahlenbiologie
    • StrichaufzählungStrahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
    • StrichaufzählungDosimetrie
    • StrichaufzählungGrundlagen des Strahlenschutzes
    • StrichaufzählungRechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
    • StrichaufzählungMessgeräte
    • StrichaufzählungÄrztliche und physikalische Kontrolle
    • StrichaufzählungStrahlenunfälle, Erste Hilfe
    • StrichaufzählungÜbungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
    Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3 oder 4.Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Ziffer 2,, 3 oder 4.
  2. 2.Ziffer 2Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen und Gammastrahlen in der Dauer von mindestens 14 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen:
    • StrichaufzählungRöntgeneinrichtungen für Diagnostik
    • StrichaufzählungUmschlossene radioaktive Stoffe in der Diagnostik
    • StrichaufzählungStrahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere Patienten, bei den verschiedenen Untersuchungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
    • StrichaufzählungSchutzmaßnahmen bei diagnostischen Anwendungen; Schutz des Patienten
    • StrichaufzählungQualitätssicherungsmaßnahmen
    • StrichaufzählungÜbungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
  3. 3.Ziffer 3Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen oder therapeutischen Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 14 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
    • StrichaufzählungEinrichtungen für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
    • StrichaufzählungStrahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere Patienten, bei den verschiedenen Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
    • StrichaufzählungSchutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
    • StrichaufzählungKontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
    • StrichaufzählungSammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle
    • StrichaufzählungStrahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe
    • StrichaufzählungGanzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
    • StrichaufzählungSchutz des Patienten
    • StrichaufzählungQualitätssicherungsmaßnahmen
    • StrichaufzählungÜbungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
  4. 4.Ziffer 4Spezielle Ausbildung hinsichtlich der therapeutischen Anwendung ionisierender Strahlen, ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
    • StrichaufzählungRöntgeneinrichtungen für Therapie
    • StrichaufzählungSonstige Strahleneinrichtungen für Therapie
    • StrichaufzählungUmschlossene radioaktive Stoffe
    • StrichaufzählungKalibrierung von Strahlenquellen
    • StrichaufzählungStrahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere von Patienten, bei den verschiedenen Behandlungsverfahren
    • StrichaufzählungErmittlung der Strahlenexposition
    • StrichaufzählungSchutz des Patienten bei Therapieverfahren
    • StrichaufzählungQualitätssicherungsmaßnahmen
    • StrichaufzählungÜbungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahleneinrichtungen für Therapie sowie beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe auf Dichtheit, Qualitätskontrolle
B. Strahlenschutzausbildung gemäß § 41 in der VeterinärmedizinB. Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 41, in der Veterinärmedizin
  1. 1.Ziffer einsGrundausbildung in der Dauer von mindestens 22 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
    • StrichaufzählungGrundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
    • StrichaufzählungStrahlenquellen
    • StrichaufzählungGrundlagen der Strahlenbiologie
    • StrichaufzählungStrahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
    • StrichaufzählungDosimetrie
    • StrichaufzählungGrundlagen des Strahlenschutzes
    • StrichaufzählungRechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
    • StrichaufzählungMessgeräte
    • StrichaufzählungÄrztliche und physikalische Kontrolle
    • StrichaufzählungStrahlenunfälle, Erste Hilfe
    • StrichaufzählungÜbungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung, einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
    Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3 oder 4Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Ziffer 2,, 3 oder 4
  2. 2.Ziffer 2Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen und Gammastrahlen in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
    • StrichaufzählungRöntgeneinrichtungen für Diagnostik
    • StrichaufzählungUmschlossene radioaktive Stoffe in der Diagnostik
    • StrichaufzählungStrahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Untersuchungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
    • StrichaufzählungSchutzmaßnahmen bei Diagnostik
    • StrichaufzählungQualitätssicherungsmaßnahmen
    • StrichaufzählungÜbungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
  3. 3.Ziffer 3Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen oder therapeutischen Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
    • StrichaufzählungEinrichtungen für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
    • StrichaufzählungStrahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
    • StrichaufzählungSchutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
    • StrichaufzählungKontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
    • StrichaufzählungSammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle.
    • StrichaufzählungStrahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe
    • StrichaufzählungGanzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
    • StrichaufzählungQualitätssicherungsmaßnahmen
    • StrichaufzählungÜbungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
  4. 4.Ziffer 4Spezielle Ausbildung hinsichtlich der therapeutischen Anwendung ionisierender Strahlen, ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
    • StrichaufzählungRöntgeneinrichtungen für Therapie
    • StrichaufzählungSonstige Strahleneinrichtungen für Therapie
    • StrichaufzählungUmschlossene radioaktive Stoffe
    • StrichaufzählungKalibrierung von Strahlenquellen
    • StrichaufzählungStrahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
    • StrichaufzählungSchutzmaßnahmen bei Therapie
    • StrichaufzählungQualitätssicherungsmaßnahmen
    • StrichaufzählungÜbungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahleneinrichtungen für Therapie sowie beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe auf Dichtheit, Qualitätskontrolle
C. Strahlenschutzausbildung gemäß §§ 42 und 42aC. Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraphen 42 und 42a
  1. 1.Ziffer einsGrundausbildung in der Dauer von mindestens 18 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
    • StrichaufzählungGrundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
    • StrichaufzählungStrahlenquellen einschließlich Prüfstrahler für Dosimeter und Kontaminationsmessgeräte
    • StrichaufzählungStrahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
    • StrichaufzählungDosimetrie einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
    • StrichaufzählungGrundlagen des Strahlenschutzes
    • StrichaufzählungRechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
    • StrichaufzählungMessgeräte einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
    • StrichaufzählungÄrztliche und physikalische Kontrolle
    • StrichaufzählungStrahlenunfälle, Erste Hilfe
    • StrichaufzählungÜbungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
    Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2 oder 3.Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Ziffer 2, oder 3.
  2. 2.Ziffer 2Spezielle Ausbildung hinsichtlich des Betriebes von Strahleneinrichtungen und der Anwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen in der Dauer von mindestens 15 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen:
    • StrichaufzählungEinrichtungen für zerstörungsfreie Werkstoffprüfung/Materialanalyse
    • StrichaufzählungMesseinrichtungen für Dicke, Dichte und Flächengewicht
    • StrichaufzählungFüllstandsanzeiger
    • StrichaufzählungElektronenstrahl-Schweißgeräte und -Verdampfer
    • StrichaufzählungSonstige Strahlenquellen
    • StrichaufzählungStrahlenexposition von Personen
    • StrichaufzählungSchutzmaßnahmen
    • StrichaufzählungQualitätssicherungsmaßnahmen
    • StrichaufzählungÜbungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Strahleneinrichtungen und Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Qualitätskontrolle
  3. 3.Ziffer 3Spezielle Ausbildung hinsichtlich der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 16 Stunden, hievon 5 Stunden Übungen:
    • StrichaufzählungAnwendung offener radioaktiver Stoffe
    • StrichaufzählungStrahlenexposition von Personen
    • StrichaufzählungSchutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
    • StrichaufzählungKontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
    • StrichaufzählungSammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle
    • StrichaufzählungStrahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe
    • StrichaufzählungGanzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
    • StrichaufzählungQualitätssicherungsmaßnahmen
    • StrichaufzählungÜbungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
  4. 4.Ziffer 4Hinsichtlich des Umganges mit hoch radioaktiven Strahlenquellen ergänzend zur speziellen Ausbildung unter Z 2 eine zusätzliche Ausbildung in der Dauer von mindestens 8 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:Hinsichtlich des Umganges mit hoch radioaktiven Strahlenquellen ergänzend zur speziellen Ausbildung unter Ziffer 2, eine zusätzliche Ausbildung in der Dauer von mindestens 8 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
    • StrichaufzählungEinsatzbereiche hoch radioaktiver Strahlenquellen
    • StrichaufzählungDosisermittlungen und Risikobetrachtungen
    • StrichaufzählungStörfallmaßnahmen
    • StrichaufzählungÜbungen: Rechenübungen
D. Strahlenschutzausbildung gemäß § 43D. Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 43,

Ausbildung für Personen mit erfolgreich abgeschlossener Hochschulausbildung in der Dauer von mindestens 60 Stunden, für Personen mit erfolgreichem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in der Dauer von mindestens 120 Stunden:

  • Strichaufzählung

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