Anl. 5 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
zu §§ 25 Abs. 8, 26 AbsAnl. 2 und 7, 27 Abs5 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. 2 sowie 92 Abs. 2zu Paragraphen 25, Absatz 8,, 26 Absatz 2 und 7, 27 Absatz 2, sowie 92 Absatz 2,

Festlegungen für die physikalischen Kontrollen und ärztlichen UntersuchungenA. Angaben über die überwachte Person und den Bewilligungsinhaber

Zur überwachten Person:

Name, Vorname, frühere Namen, Titel,

Sozialversicherungsnummer (falls diese nicht bekannt: Geburtsdatum, Geburtsort),

Geschlecht, Staatsangehörigkeit,

Beschäftigungsverhältnis, Unfallversicherungsträger,

Kategorie A / B / andere,

ausgeübte Tätigkeit gemäß nachstehender Tabelle.

Nuklearmaterial

Kernmaterial

Kernanlagen – eigenes Personal

Kernanlagen – externe Arbeitskräfte

Nuklearforschung

Dekommissionierung

Radioaktiver Abfall – Behandlung

Radioaktiver Abfall – Lagerung

Transport im Bereich von Kernanlagen

Nuklearmaterial – Sonstiges

Medizin

Röntgendiagnostik

Interventionelle Radiologie

Kardiologie

Chirurgische Radiologie

Strahlentherapie

Zahnröntgen

Nuklearmedizin

Veterinärmedizin

Sonstige medizinische Tätigkeiten

Industrie

Industrielle Radiographie – stationär

Industrielle Radiographie – mobil

Bohrlochuntersuchungen

Transport von radioaktivem Material

Radiochemikalienherstellung

Industrielle Bestrahlung

Beschleuniger

Chemische Industrie

Luminising

Sonstige industrielle Tätigkeiten

Natürliche Radioaktivität

Tagbau – Kohle

Tagbau – anderes als Kohle

Öl- und Gas-Industrie

Untertagbau – Kohle

Untertagbau – anderes als Kohle

Uranbergbau

Zivilluftfahrt

Schauhöhlen und -bergwerke

Wasserwerke

Sonstige Tätigkeiten mit natürlicher Strahlenbelastung

Forschung u.a.

Ausbildungseinrichtungen

Forschung allgemein

Sicherheit, Exekutive, Inspektion

Militär

Atomar angetriebene Schiffe

Sonstige militärische Bereiche

Sonstige

hier nicht aufgeführte Tätigkeiten

Zum Bewilligungsinhaber:

Name und Anschrift des Bewilligungsinhabers.

B. Angaben über die physikalische Überwachung

ermittelte Dosis, durch die Bestimmung abgedeckter Überwachungszeitraum, Datum der Messung;

Besonderer Grund für die Exposition (Unfallbedingt, Notfall).

Zusätzliche Angaben bei Inkorporationsbestimmungen:

Messverfahren, festgestellte Radionuklide, Aktivitäten, Messunsicherheit.

Tätigkeit

Umgangsbewertungsfaktoren (fBew)

ausschließlicher Umgang im Abzug oder Digestorium

sonstiger Umgang

Verfahren auf trockenem Wege und komplexe Verfahren auf nassem Weg

0,01

1

gewöhnliche chemische und sehr einfache Verfahren auf nassem Weg

0,001

0,1

Überwiegende Tätigkeit in einer nuklearmedizinischen Patientenzone

0,01

Innerbetrieblicher Transport

0,001

Umgang mit 99mTc-Generatoren (Elution)

0,0001

0,0001

Lagerung

0,0001

Der Inkorporationsrisikofaktor f beschreibt den relativen Anteil der von einer Person pro Jahr verarbeiteten Gesamtaktivität, der im Routinebetrieb unbemerkt inkorporiert werden kann. Er kann konservativ für Iod-Isotope mit 0,001 bzw. für alle anderen Radionuklide mit 0,00005 angenommen werden.

Ist IX > 1, so ist eine Inkorporationsüberwachung durchzuführen. In diesem Fall besteht für die tätige Person eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb des Kalenderjahres durch den Umgang mit dem Radionuklid soviel des radioaktiven Stoffes inkorporiert wird, dass die effektive Folgedosis den Grenzwert für Einzelpersonen der Bevölkerung nach § 14 Abs. 1 überschreitet.Ist römisch IX > 1, so ist eine Inkorporationsüberwachung durchzuführen. In diesem Fall besteht für die tätige Person eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb des Kalenderjahres durch den Umgang mit dem Radionuklid soviel des radioaktiven Stoffes inkorporiert wird, dass die effektive Folgedosis den Grenzwert für Einzelpersonen der Bevölkerung nach Paragraph 14, Absatz eins, überschreitet.

Geht eine Person mit mehreren Radionukliden um, ist zur Bewertung die Summe der individuellen Inkorporationsindices heranzuziehen. Ist diese Summe > 1, so ist eine Inkorporationsüberwachung durchzuführen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
zu §§ 25 Abs. 8, 26 AbsAnl. 2 und 7, 27 Abs5 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. 2 sowie 92 Abs. 2zu Paragraphen 25, Absatz 8,, 26 Absatz 2 und 7, 27 Absatz 2, sowie 92 Absatz 2,

Festlegungen für die physikalischen Kontrollen und ärztlichen UntersuchungenA. Angaben über die überwachte Person und den Bewilligungsinhaber

Zur überwachten Person:

Name, Vorname, frühere Namen, Titel,

Sozialversicherungsnummer (falls diese nicht bekannt: Geburtsdatum, Geburtsort),

Geschlecht, Staatsangehörigkeit,

Beschäftigungsverhältnis, Unfallversicherungsträger,

Kategorie A / B / andere,

ausgeübte Tätigkeit gemäß nachstehender Tabelle.

Nuklearmaterial

Kernmaterial

Kernanlagen – eigenes Personal

Kernanlagen – externe Arbeitskräfte

Nuklearforschung

Dekommissionierung

Radioaktiver Abfall – Behandlung

Radioaktiver Abfall – Lagerung

Transport im Bereich von Kernanlagen

Nuklearmaterial – Sonstiges

Medizin

Röntgendiagnostik

Interventionelle Radiologie

Kardiologie

Chirurgische Radiologie

Strahlentherapie

Zahnröntgen

Nuklearmedizin

Veterinärmedizin

Sonstige medizinische Tätigkeiten

Industrie

Industrielle Radiographie – stationär

Industrielle Radiographie – mobil

Bohrlochuntersuchungen

Transport von radioaktivem Material

Radiochemikalienherstellung

Industrielle Bestrahlung

Beschleuniger

Chemische Industrie

Luminising

Sonstige industrielle Tätigkeiten

Natürliche Radioaktivität

Tagbau – Kohle

Tagbau – anderes als Kohle

Öl- und Gas-Industrie

Untertagbau – Kohle

Untertagbau – anderes als Kohle

Uranbergbau

Zivilluftfahrt

Schauhöhlen und -bergwerke

Wasserwerke

Sonstige Tätigkeiten mit natürlicher Strahlenbelastung

Forschung u.a.

Ausbildungseinrichtungen

Forschung allgemein

Sicherheit, Exekutive, Inspektion

Militär

Atomar angetriebene Schiffe

Sonstige militärische Bereiche

Sonstige

hier nicht aufgeführte Tätigkeiten

Zum Bewilligungsinhaber:

Name und Anschrift des Bewilligungsinhabers.

B. Angaben über die physikalische Überwachung

ermittelte Dosis, durch die Bestimmung abgedeckter Überwachungszeitraum, Datum der Messung;

Besonderer Grund für die Exposition (Unfallbedingt, Notfall).

Zusätzliche Angaben bei Inkorporationsbestimmungen:

Messverfahren, festgestellte Radionuklide, Aktivitäten, Messunsicherheit.

Tätigkeit

Umgangsbewertungsfaktoren (fBew)

ausschließlicher Umgang im Abzug oder Digestorium

sonstiger Umgang

Verfahren auf trockenem Wege und komplexe Verfahren auf nassem Weg

0,01

1

gewöhnliche chemische und sehr einfache Verfahren auf nassem Weg

0,001

0,1

Überwiegende Tätigkeit in einer nuklearmedizinischen Patientenzone

0,01

Innerbetrieblicher Transport

0,001

Umgang mit 99mTc-Generatoren (Elution)

0,0001

0,0001

Lagerung

0,0001

Der Inkorporationsrisikofaktor f beschreibt den relativen Anteil der von einer Person pro Jahr verarbeiteten Gesamtaktivität, der im Routinebetrieb unbemerkt inkorporiert werden kann. Er kann konservativ für Iod-Isotope mit 0,001 bzw. für alle anderen Radionuklide mit 0,00005 angenommen werden.

Ist IX > 1, so ist eine Inkorporationsüberwachung durchzuführen. In diesem Fall besteht für die tätige Person eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb des Kalenderjahres durch den Umgang mit dem Radionuklid soviel des radioaktiven Stoffes inkorporiert wird, dass die effektive Folgedosis den Grenzwert für Einzelpersonen der Bevölkerung nach § 14 Abs. 1 überschreitet.Ist römisch IX > 1, so ist eine Inkorporationsüberwachung durchzuführen. In diesem Fall besteht für die tätige Person eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb des Kalenderjahres durch den Umgang mit dem Radionuklid soviel des radioaktiven Stoffes inkorporiert wird, dass die effektive Folgedosis den Grenzwert für Einzelpersonen der Bevölkerung nach Paragraph 14, Absatz eins, überschreitet.

Geht eine Person mit mehreren Radionukliden um, ist zur Bewertung die Summe der individuellen Inkorporationsindices heranzuziehen. Ist diese Summe > 1, so ist eine Inkorporationsüberwachung durchzuführen.

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