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Festlegungen für die physikalischen Kontrollen und ärztlichen Untersuchungen
A. Angaben über die überwachte Person und den Bewilligungsinhaber
Zur überwachten Person:
Name, Vorname, frühere Namen, Titel,
Sozialversicherungsnummer (falls diese nicht bekannt: Geburtsdatum, Geburtsort),
Geschlecht, Staatsangehörigkeit,
Beschäftigungsverhältnis, Unfallversicherungsträger,
Kategorie A / B / andere,
ausgeübte Tätigkeit gemäß nachstehender Tabelle.
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Zum Bewilligungsinhaber:
Name und Anschrift des Bewilligungsinhabers.
B. Angaben über die physikalische Überwachung
ermittelte Dosis, durch die Bestimmung abgedeckter Überwachungszeitraum, Datum der Messung;
Besonderer Grund für die Exposition (Unfallbedingt, Notfall).
Zusätzliche Angaben bei Inkorporationsbestimmungen:
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C. Angaben über die ärztliche Untersuchung
Gesundheitliche Beurteilung, Datum der Untersuchung,
Anlass für die Untersuchung (Eignungs-, Kontroll-, Sofort-, Enduntersuchung).
D. Zusätzliche Angaben für Inkorporationsbestimmungen
(vom Bewilligungsinhaber an die Dosismessstelle zu übermitteln)
zur überwachten Person:
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zur Art des regelmäßigen Umgangs:
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bei Messungen aus besonderem Anlass:
bekannter oder vermuteter Inkorporationszeitpunkt (Angabe, ob gesichert / vermutet), Inkorporationspfad, ggf. zusätzliche für die Dosisberechnung relevante Informationen (z. B. chemische Verbindungen; bei äußerer Kontamination: Körperstelle, Ausmaß, durchgeführte Dekorporationsmaßnahmen; bei Inhalation: aerodynamischer Aerosoldurchmesser (AMAD), Stoffklasse).
E. Erfordernis der routinemäßigen Inkorporationsüberwachung
Das Erfordernis der routinemäßigen Inkorporationsüberwachung gemäß § 26 Abs. 2 ist dann gegeben, wenn die jährliche umgangsbewertete Gesamtaktivität eines Radionuklids, X × fBew den Inkorporationsrichtwert R für dieses Radionuklid übersteigt, d.h. der Inkorporationsindex IX größer 1 ist. Dieser Inkorporationsrichtwert wird aus der Entscheidungsdosis von 0,001 Sv, dem Dosiskoeffizienten für die effektive Folgedosis (DK) und dem Inkorporationsrisikofaktor f berechnet:
, wobei
Das Symbol DK steht für den höchsten Inkorporationsdosiskoeffizienten h(g) für Ingestion oder Inhalation aus Anlage 6, Tabellen 3 bzw. 4, f ist der Inkorporationsrisikofaktor und fBew ist der Umgangsbewertungsfaktor gemäß nachstehender Tabelle:
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Der Inkorporationsrisikofaktor f beschreibt den relativen Anteil der von einer Person pro Jahr verarbeiteten Gesamtaktivität, der im Routinebetrieb unbemerkt inkorporiert werden kann. Er kann konservativ für Iod-Isotope mit 0,001 bzw. für alle anderen Radionuklide mit 0,00005 angenommen werden.
Ist IX > 1, so ist eine Inkorporationsüberwachung durchzuführen. In diesem Fall besteht für die tätige Person eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb des Kalenderjahres durch den Umgang mit dem Radionuklid soviel des radioaktiven Stoffes inkorporiert wird, dass die effektive Folgedosis den Grenzwert für Einzelpersonen der Bevölkerung nach § 14 Abs. 1 überschreitet.
Geht eine Person mit mehreren Radionukliden um, ist zur Bewertung die Summe der individuellen Inkorporationsindices heranzuziehen. Ist diese Summe > 1, so ist eine Inkorporationsüberwachung durchzuführen.
Festlegungen für die physikalischen Kontrollen und ärztlichen Untersuchungen
A. Angaben über die überwachte Person und den Bewilligungsinhaber
Zur überwachten Person:
Name, Vorname, frühere Namen, Titel,
Sozialversicherungsnummer (falls diese nicht bekannt: Geburtsdatum, Geburtsort),
Geschlecht, Staatsangehörigkeit,
Beschäftigungsverhältnis, Unfallversicherungsträger,
Kategorie A / B / andere,
ausgeübte Tätigkeit gemäß nachstehender Tabelle.
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Zum Bewilligungsinhaber:
Name und Anschrift des Bewilligungsinhabers.
B. Angaben über die physikalische Überwachung
ermittelte Dosis, durch die Bestimmung abgedeckter Überwachungszeitraum, Datum der Messung;
Besonderer Grund für die Exposition (Unfallbedingt, Notfall).
Zusätzliche Angaben bei Inkorporationsbestimmungen:
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C. Angaben über die ärztliche Untersuchung
Gesundheitliche Beurteilung, Datum der Untersuchung,
Anlass für die Untersuchung (Eignungs-, Kontroll-, Sofort-, Enduntersuchung).
D. Zusätzliche Angaben für Inkorporationsbestimmungen
(vom Bewilligungsinhaber an die Dosismessstelle zu übermitteln)
zur überwachten Person:
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zur Art des regelmäßigen Umgangs:
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bei Messungen aus besonderem Anlass:
bekannter oder vermuteter Inkorporationszeitpunkt (Angabe, ob gesichert / vermutet), Inkorporationspfad, ggf. zusätzliche für die Dosisberechnung relevante Informationen (z. B. chemische Verbindungen; bei äußerer Kontamination: Körperstelle, Ausmaß, durchgeführte Dekorporationsmaßnahmen; bei Inhalation: aerodynamischer Aerosoldurchmesser (AMAD), Stoffklasse).
E. Erfordernis der routinemäßigen Inkorporationsüberwachung
Das Erfordernis der routinemäßigen Inkorporationsüberwachung gemäß § 26 Abs. 2 ist dann gegeben, wenn die jährliche umgangsbewertete Gesamtaktivität eines Radionuklids, X × fBew den Inkorporationsrichtwert R für dieses Radionuklid übersteigt, d.h. der Inkorporationsindex IX größer 1 ist. Dieser Inkorporationsrichtwert wird aus der Entscheidungsdosis von 0,001 Sv, dem Dosiskoeffizienten für die effektive Folgedosis (DK) und dem Inkorporationsrisikofaktor f berechnet:
, wobei
Das Symbol DK steht für den höchsten Inkorporationsdosiskoeffizienten h(g) für Ingestion oder Inhalation aus Anlage 6, Tabellen 3 bzw. 4, f ist der Inkorporationsrisikofaktor und fBew ist der Umgangsbewertungsfaktor gemäß nachstehender Tabelle:
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Der Inkorporationsrisikofaktor f beschreibt den relativen Anteil der von einer Person pro Jahr verarbeiteten Gesamtaktivität, der im Routinebetrieb unbemerkt inkorporiert werden kann. Er kann konservativ für Iod-Isotope mit 0,001 bzw. für alle anderen Radionuklide mit 0,00005 angenommen werden.
Ist IX > 1, so ist eine Inkorporationsüberwachung durchzuführen. In diesem Fall besteht für die tätige Person eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb des Kalenderjahres durch den Umgang mit dem Radionuklid soviel des radioaktiven Stoffes inkorporiert wird, dass die effektive Folgedosis den Grenzwert für Einzelpersonen der Bevölkerung nach § 14 Abs. 1 überschreitet.
Geht eine Person mit mehreren Radionukliden um, ist zur Bewertung die Summe der individuellen Inkorporationsindices heranzuziehen. Ist diese Summe > 1, so ist eine Inkorporationsüberwachung durchzuführen.