§ 94 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber Ereignisse, die auf der International Nuclear and Radiological Event Scale (INES) mit Stufe 1 zu bewerten sind, hat der Bewilligungsinhaber innerhalb von vier Wochen dem Zentralen Störfallregister einen Bericht zu übermitteln. Bei Ereignissen, die eine unverzügliche Meldung an die zuständige Behörde erfordern, ist dieser Bericht unter Mitwirkung der Behörde zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2Der Bericht hat mindestens folgende Informationen und Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsUrsachen und Ablauf des Ereignisses,
    2. 2.Ziffer 2allfällige Expositionen von Personen,
    3. 3.Ziffer 3allfällige Kontaminationen und Freisetzungen,
    4. 4.Ziffer 4getroffene Veranlassungen und
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Ereignisse.
  3. (3)Absatz 3Ist das Ereignis mit INES-Stufe 2 oder höher zu bewerten, hat der Bewilligungsinhaber innerhalb von 24 Stunden eine Erstmeldung an das Zentrale Störfallregister zu übermitteln, die zumindest folgende Inhalte zu umfassen hat:
    1. 1.Ziffer einsInstitution, von der die Meldung ausgeht: Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse,
    2. 2.Ziffer 2Kontaktperson für Nachfragen,
    3. 3.Ziffer 3Bewilligungsinhaber,
    4. 4.Ziffer 4zuständige Behörde,
    5. 5.Ziffer 5Beschreibung des Ereignisses:
      1. a)Litera aArt des Ereignisses,
      2. b)Litera bexakte Ortsangabe (Anschrift, Koordinaten falls bekannt),
      3. c)Litera cZeitpunkt des Ereignisses (Datum, Ortszeit),
      4. d)Litera dvermutete oder festgestellte Ursache,
      5. e)Litera eAblauf des Ereignisses,
      6. f)Litera fallfällige Expositionen von Personen und
      7. g)Litera gallfällige Kontaminationen und Freisetzungen
      sowie
    6. 6.Ziffer 6ergriffene bzw. geplante Maßnahmen.
  4. (4)Absatz 4Die Übermittlung der Berichte an das Zentrale Störfallregister ist in elektronischer Form unter Verwendung der vom Zentralen Störfallregister zur Verfügung gestellten Schnittstellen und Eingabemasken durchzuführen. Erst später verfügbare Informationen sind in gleicher Weise umgehend nachzuliefern.
  5. (5)Absatz 5Die Berichte an das Zentrale Störfallregister sind anonymisiert in geeigneter Form interessierten Personen zugänglich zu machen.
  6. (6)Absatz 6Allfällige Meldepflichten gemäß der Interventionsverordnung, BGBl. II Nr. 145/2007, oder der Störfallinformationsverordnung, BGBl. Nr. 391/1994, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.Allfällige Meldepflichten gemäß der Interventionsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007,, oder der Störfallinformationsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 94 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsÜber Ereignisse, die auf der International Nuclear and Radiological Event Scale (INES) mit Stufe 1 zu bewerten sind, hat der Bewilligungsinhaber innerhalb von vier Wochen dem Zentralen Störfallregister einen Bericht zu übermitteln. Bei Ereignissen, die eine unverzügliche Meldung an die zuständige Behörde erfordern, ist dieser Bericht unter Mitwirkung der Behörde zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2Der Bericht hat mindestens folgende Informationen und Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsUrsachen und Ablauf des Ereignisses,
    2. 2.Ziffer 2allfällige Expositionen von Personen,
    3. 3.Ziffer 3allfällige Kontaminationen und Freisetzungen,
    4. 4.Ziffer 4getroffene Veranlassungen und
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Ereignisse.
  3. (3)Absatz 3Ist das Ereignis mit INES-Stufe 2 oder höher zu bewerten, hat der Bewilligungsinhaber innerhalb von 24 Stunden eine Erstmeldung an das Zentrale Störfallregister zu übermitteln, die zumindest folgende Inhalte zu umfassen hat:
    1. 1.Ziffer einsInstitution, von der die Meldung ausgeht: Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse,
    2. 2.Ziffer 2Kontaktperson für Nachfragen,
    3. 3.Ziffer 3Bewilligungsinhaber,
    4. 4.Ziffer 4zuständige Behörde,
    5. 5.Ziffer 5Beschreibung des Ereignisses:
      1. a)Litera aArt des Ereignisses,
      2. b)Litera bexakte Ortsangabe (Anschrift, Koordinaten falls bekannt),
      3. c)Litera cZeitpunkt des Ereignisses (Datum, Ortszeit),
      4. d)Litera dvermutete oder festgestellte Ursache,
      5. e)Litera eAblauf des Ereignisses,
      6. f)Litera fallfällige Expositionen von Personen und
      7. g)Litera gallfällige Kontaminationen und Freisetzungen
      sowie
    6. 6.Ziffer 6ergriffene bzw. geplante Maßnahmen.
  4. (4)Absatz 4Die Übermittlung der Berichte an das Zentrale Störfallregister ist in elektronischer Form unter Verwendung der vom Zentralen Störfallregister zur Verfügung gestellten Schnittstellen und Eingabemasken durchzuführen. Erst später verfügbare Informationen sind in gleicher Weise umgehend nachzuliefern.
  5. (5)Absatz 5Die Berichte an das Zentrale Störfallregister sind anonymisiert in geeigneter Form interessierten Personen zugänglich zu machen.
  6. (6)Absatz 6Allfällige Meldepflichten gemäß der Interventionsverordnung, BGBl. II Nr. 145/2007, oder der Störfallinformationsverordnung, BGBl. Nr. 391/1994, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.Allfällige Meldepflichten gemäß der Interventionsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007,, oder der Störfallinformationsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 94 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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