§ 94 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Über Ereignisse, die auf der International Nuclear and Radiological Event Scale (INES) mit Stufe 1 zu bewerten sind, hat der Bewilligungsinhaber innerhalb von vier Wochen dem Zentralen Störfallregister einen Bericht zu übermitteln§ 94 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. Bei Ereignissen, die eine unverzügliche Meldung an die zuständige Behörde erfordern, ist dieser Bericht unter Mitwirkung der Behörde zu erstellen.

(2) Der Bericht hat mindestens folgende Informationen und Angaben zu enthalten:

1.

Ursachen und Ablauf des Ereignisses,

2.

allfällige Expositionen von Personen,

3.

allfällige Kontaminationen und Freisetzungen,

4.

getroffene Veranlassungen und

5.

Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Ereignisse.

(3) Ist das Ereignis mit INES-Stufe 2 oder höher zu bewerten, hat der Bewilligungsinhaber innerhalb von 24 Stunden eine Erstmeldung an das Zentrale Störfallregister zu übermitteln, die zumindest folgende Inhalte zu umfassen hat:

1.

Institution, von der die Meldung ausgeht: Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse,

2.

Kontaktperson für Nachfragen,

3.

Bewilligungsinhaber,

4.

zuständige Behörde,

5.

Beschreibung des Ereignisses:

a)

Art des Ereignisses,

b)

exakte Ortsangabe (Anschrift, Koordinaten falls bekannt),

c)

Zeitpunkt des Ereignisses (Datum, Ortszeit),

d)

vermutete oder festgestellte Ursache,

e)

Ablauf des Ereignisses,

f)

allfällige Expositionen von Personen und

g)

allfällige Kontaminationen und Freisetzungen

sowie

6.

ergriffene bzw. geplante Maßnahmen.

(4) Die Übermittlung der Berichte an das Zentrale Störfallregister ist in elektronischer Form unter Verwendung der vom Zentralen Störfallregister zur Verfügung gestellten Schnittstellen und Eingabemasken durchzuführen. Erst später verfügbare Informationen sind in gleicher Weise umgehend nachzuliefern.

(5) Die Berichte an das Zentrale Störfallregister sind anonymisiert in geeigneter Form interessierten Personen zugänglich zu machen.

(6) Allfällige Meldepflichten gemäß der Interventionsverordnung, BGBl. II Nr. 145/2007, oder der Störfallinformationsverordnung, BGBl. Nr. 391/1994, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
(1) Über Ereignisse, die auf der International Nuclear and Radiological Event Scale (INES) mit Stufe 1 zu bewerten sind, hat der Bewilligungsinhaber innerhalb von vier Wochen dem Zentralen Störfallregister einen Bericht zu übermitteln§ 94 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. Bei Ereignissen, die eine unverzügliche Meldung an die zuständige Behörde erfordern, ist dieser Bericht unter Mitwirkung der Behörde zu erstellen.

(2) Der Bericht hat mindestens folgende Informationen und Angaben zu enthalten:

1.

Ursachen und Ablauf des Ereignisses,

2.

allfällige Expositionen von Personen,

3.

allfällige Kontaminationen und Freisetzungen,

4.

getroffene Veranlassungen und

5.

Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Ereignisse.

(3) Ist das Ereignis mit INES-Stufe 2 oder höher zu bewerten, hat der Bewilligungsinhaber innerhalb von 24 Stunden eine Erstmeldung an das Zentrale Störfallregister zu übermitteln, die zumindest folgende Inhalte zu umfassen hat:

1.

Institution, von der die Meldung ausgeht: Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse,

2.

Kontaktperson für Nachfragen,

3.

Bewilligungsinhaber,

4.

zuständige Behörde,

5.

Beschreibung des Ereignisses:

a)

Art des Ereignisses,

b)

exakte Ortsangabe (Anschrift, Koordinaten falls bekannt),

c)

Zeitpunkt des Ereignisses (Datum, Ortszeit),

d)

vermutete oder festgestellte Ursache,

e)

Ablauf des Ereignisses,

f)

allfällige Expositionen von Personen und

g)

allfällige Kontaminationen und Freisetzungen

sowie

6.

ergriffene bzw. geplante Maßnahmen.

(4) Die Übermittlung der Berichte an das Zentrale Störfallregister ist in elektronischer Form unter Verwendung der vom Zentralen Störfallregister zur Verfügung gestellten Schnittstellen und Eingabemasken durchzuführen. Erst später verfügbare Informationen sind in gleicher Weise umgehend nachzuliefern.

(5) Die Berichte an das Zentrale Störfallregister sind anonymisiert in geeigneter Form interessierten Personen zugänglich zu machen.

(6) Allfällige Meldepflichten gemäß der Interventionsverordnung, BGBl. II Nr. 145/2007, oder der Störfallinformationsverordnung, BGBl. Nr. 391/1994, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

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