§ 93 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Zentralen Strahlenquellen-Register obliegen die Sammlung und Speicherung von Daten über in Österreich vorhandene radioaktive Stoffe, einschließlich herrenlose Strahlenquellen und radioaktiv kontaminiertes Material im Sinne des § 61.Dem Zentralen Strahlenquellen-Register obliegen die Sammlung und Speicherung von Daten über in Österreich vorhandene radioaktive Stoffe, einschließlich herrenlose Strahlenquellen und radioaktiv kontaminiertes Material im Sinne des Paragraph 61,
  2. (2)Absatz 2Ab 1. Jänner 2006 sind folgende Daten an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsvom Bewilligungsinhaber die Meldungen gemäß § 59 Abs. 4, § 60 und § 64 Abs. 10,vom Bewilligungsinhaber die Meldungen gemäß Paragraph 59, Absatz 4,, Paragraph 60 und Paragraph 64, Absatz 10,,
    2. 2.Ziffer 2von der zuständigen Behörde Meldungen über den Fund radioaktiver Stoffe gemäß § 26 Abs. 1 StrSchG sowie von radioaktiv kontaminiertem Material gemäß § 61 Abs. 4.von der zuständigen Behörde Meldungen über den Fund radioaktiver Stoffe gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StrSchG sowie von radioaktiv kontaminiertem Material gemäß Paragraph 61, Absatz 4,
  3. (3)Absatz 3Die zuständigen Behörden jener Staaten, die Ausgangspunkt einer gemäß § 61 Abs. 4 meldepflichtigen Lieferung waren, sind vom Zentralen Strahlenquellen-Register von dem Vorfall zu informieren.Die zuständigen Behörden jener Staaten, die Ausgangspunkt einer gemäß Paragraph 61, Absatz 4, meldepflichtigen Lieferung waren, sind vom Zentralen Strahlenquellen-Register von dem Vorfall zu informieren.
  4. (4)Absatz 4Den zuständigen österreichischen Behörden ist der Lesezugang zu den im Zentralen Strahlenquellen-Register gespeicherten Daten im Ausmaß ihrer örtlichen Zuständigkeit einzuräumen. Ausländischen Behörden hat das Zentrale Strahlenquellen-Register zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf begründete schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen. Sofern Österreich im Zusammenhang mit der Erfassung von Strahlenquellen internationale Verpflichtungen eingegangen ist, ist im erforderlichen Ausmaß auch mit diesen Stellen die notwendige Information auszutauschen.
§ 93 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDem Zentralen Strahlenquellen-Register obliegen die Sammlung und Speicherung von Daten über in Österreich vorhandene radioaktive Stoffe, einschließlich herrenlose Strahlenquellen und radioaktiv kontaminiertes Material im Sinne des § 61.Dem Zentralen Strahlenquellen-Register obliegen die Sammlung und Speicherung von Daten über in Österreich vorhandene radioaktive Stoffe, einschließlich herrenlose Strahlenquellen und radioaktiv kontaminiertes Material im Sinne des Paragraph 61,
  2. (2)Absatz 2Ab 1. Jänner 2006 sind folgende Daten an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsvom Bewilligungsinhaber die Meldungen gemäß § 59 Abs. 4, § 60 und § 64 Abs. 10,vom Bewilligungsinhaber die Meldungen gemäß Paragraph 59, Absatz 4,, Paragraph 60 und Paragraph 64, Absatz 10,,
    2. 2.Ziffer 2von der zuständigen Behörde Meldungen über den Fund radioaktiver Stoffe gemäß § 26 Abs. 1 StrSchG sowie von radioaktiv kontaminiertem Material gemäß § 61 Abs. 4.von der zuständigen Behörde Meldungen über den Fund radioaktiver Stoffe gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StrSchG sowie von radioaktiv kontaminiertem Material gemäß Paragraph 61, Absatz 4,
  3. (3)Absatz 3Die zuständigen Behörden jener Staaten, die Ausgangspunkt einer gemäß § 61 Abs. 4 meldepflichtigen Lieferung waren, sind vom Zentralen Strahlenquellen-Register von dem Vorfall zu informieren.Die zuständigen Behörden jener Staaten, die Ausgangspunkt einer gemäß Paragraph 61, Absatz 4, meldepflichtigen Lieferung waren, sind vom Zentralen Strahlenquellen-Register von dem Vorfall zu informieren.
  4. (4)Absatz 4Den zuständigen österreichischen Behörden ist der Lesezugang zu den im Zentralen Strahlenquellen-Register gespeicherten Daten im Ausmaß ihrer örtlichen Zuständigkeit einzuräumen. Ausländischen Behörden hat das Zentrale Strahlenquellen-Register zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf begründete schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen. Sofern Österreich im Zusammenhang mit der Erfassung von Strahlenquellen internationale Verpflichtungen eingegangen ist, ist im erforderlichen Ausmaß auch mit diesen Stellen die notwendige Information auszutauschen.
§ 93 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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