§ 92 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Zentralen Dosisregister obliegen folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsSammlung, Speicherung und Aufbereitung sowie Langzeitarchivierung von Daten aus der physikalischen Kontrolle und ärztlichen Untersuchungen;
    2. 2.Ziffer 2Feststellung von Dosisüberschreitungen, wenn eine beruflich strahlenexponierte Person an mehreren Arbeitsplätzen dosimetrisch überwacht wird;
    3. 3.Ziffer 3Auskunftserteilung an Behörden, sonstige Institutionen sowie die beruflich strahlenexponierten Personen im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 3 und 4 StrSchG;Auskunftserteilung an Behörden, sonstige Institutionen sowie die beruflich strahlenexponierten Personen im Sinne des Paragraph 35 a, Absatz eins, Satz 3 und 4 StrSchG;
    4. 4.Ziffer 4Zurverfügungstellen von Daten für statistische Auswertungen für nationale und internationale Zwecke.
  2. (2)Absatz 2Ab 1. Jänner 2006 sind folgende Daten an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsvon den ermächtigten Dosismessstellen die Ergebnisse der physikalischen Kontrolle gemäß § 27 Abs. 3 im Umfang der in Anlage 5 lit. A und B festgelegten Angaben,von den ermächtigten Dosismessstellen die Ergebnisse der physikalischen Kontrolle gemäß Paragraph 27, Absatz 3, im Umfang der in Anlage 5 lit. A und B festgelegten Angaben,
    2. 2.Ziffer 2von den ermächtigten Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten und Krankenanstalten die gesundheitlichen Beurteilungen gemäß § 37 Abs. 3 im Umfang der in Anlage 5 lit. A und C festgelegten Angaben,von den ermächtigten Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten und Krankenanstalten die gesundheitlichen Beurteilungen gemäß Paragraph 37, Absatz 3, im Umfang der in Anlage 5 lit. A und C festgelegten Angaben,
    3. 3.Ziffer 3von der zuständigen Behörde die gemäß § 10 Abs. 2 festgesetzten Ersatzdosen.von der zuständigen Behörde die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, festgesetzten Ersatzdosen.
    Die Daten sind innerhalb von vier Wochen nach ihrer Erhebung an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln; im Fall von Überschreitungen der höchstzulässigen Dosen und bei unfallbedingter Exposition hat die Übermittlung hingegen unverzüglich zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Alle Daten sind nach Möglichkeit in elektronischer Form an das Zentrale Dosisregister unter Verwendung von Schnittstellen zu übermitteln, die vom Zentralen Dosisregister zur Verfügung gestellt werden. Ersatzweise können für konventionelle Übermittlung die vom Zentralen Dosisregister dafür bestimmten Formulare eingesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Überschreitungen von gemäß § 12 höchstzulässigen Dosen sowie der in § 28 Abs. 1 genannten Dosis sind vom Zentralen Dosisregister unverzüglich der zuständigen Behörde sowie der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde bekanntzugeben.Überschreitungen von gemäß Paragraph 12, höchstzulässigen Dosen sowie der in Paragraph 28, Absatz eins, genannten Dosis sind vom Zentralen Dosisregister unverzüglich der zuständigen Behörde sowie der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde bekanntzugeben.
  5. (5)Absatz 5Die bis zum 31. Dezember 2005 bei den ermächtigten Dosismessstellen erhobenen Daten aus der physikalischen Kontrolle sind bis 31. Dezember 2008 an das Zentrale Dosisregister nachzuführen.
§ 92 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDem Zentralen Dosisregister obliegen folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsSammlung, Speicherung und Aufbereitung sowie Langzeitarchivierung von Daten aus der physikalischen Kontrolle und ärztlichen Untersuchungen;
    2. 2.Ziffer 2Feststellung von Dosisüberschreitungen, wenn eine beruflich strahlenexponierte Person an mehreren Arbeitsplätzen dosimetrisch überwacht wird;
    3. 3.Ziffer 3Auskunftserteilung an Behörden, sonstige Institutionen sowie die beruflich strahlenexponierten Personen im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 3 und 4 StrSchG;Auskunftserteilung an Behörden, sonstige Institutionen sowie die beruflich strahlenexponierten Personen im Sinne des Paragraph 35 a, Absatz eins, Satz 3 und 4 StrSchG;
    4. 4.Ziffer 4Zurverfügungstellen von Daten für statistische Auswertungen für nationale und internationale Zwecke.
  2. (2)Absatz 2Ab 1. Jänner 2006 sind folgende Daten an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsvon den ermächtigten Dosismessstellen die Ergebnisse der physikalischen Kontrolle gemäß § 27 Abs. 3 im Umfang der in Anlage 5 lit. A und B festgelegten Angaben,von den ermächtigten Dosismessstellen die Ergebnisse der physikalischen Kontrolle gemäß Paragraph 27, Absatz 3, im Umfang der in Anlage 5 lit. A und B festgelegten Angaben,
    2. 2.Ziffer 2von den ermächtigten Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten und Krankenanstalten die gesundheitlichen Beurteilungen gemäß § 37 Abs. 3 im Umfang der in Anlage 5 lit. A und C festgelegten Angaben,von den ermächtigten Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten und Krankenanstalten die gesundheitlichen Beurteilungen gemäß Paragraph 37, Absatz 3, im Umfang der in Anlage 5 lit. A und C festgelegten Angaben,
    3. 3.Ziffer 3von der zuständigen Behörde die gemäß § 10 Abs. 2 festgesetzten Ersatzdosen.von der zuständigen Behörde die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, festgesetzten Ersatzdosen.
    Die Daten sind innerhalb von vier Wochen nach ihrer Erhebung an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln; im Fall von Überschreitungen der höchstzulässigen Dosen und bei unfallbedingter Exposition hat die Übermittlung hingegen unverzüglich zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Alle Daten sind nach Möglichkeit in elektronischer Form an das Zentrale Dosisregister unter Verwendung von Schnittstellen zu übermitteln, die vom Zentralen Dosisregister zur Verfügung gestellt werden. Ersatzweise können für konventionelle Übermittlung die vom Zentralen Dosisregister dafür bestimmten Formulare eingesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Überschreitungen von gemäß § 12 höchstzulässigen Dosen sowie der in § 28 Abs. 1 genannten Dosis sind vom Zentralen Dosisregister unverzüglich der zuständigen Behörde sowie der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde bekanntzugeben.Überschreitungen von gemäß Paragraph 12, höchstzulässigen Dosen sowie der in Paragraph 28, Absatz eins, genannten Dosis sind vom Zentralen Dosisregister unverzüglich der zuständigen Behörde sowie der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde bekanntzugeben.
  5. (5)Absatz 5Die bis zum 31. Dezember 2005 bei den ermächtigten Dosismessstellen erhobenen Daten aus der physikalischen Kontrolle sind bis 31. Dezember 2008 an das Zentrale Dosisregister nachzuführen.
§ 92 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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