§ 91 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Das gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 StrSchG§ 91 AllgStrSchV für einen Forschungsreaktor zu erbringende Stilllegungskonzept hat zumindest zu enthalten:

1.

Beschreibung der Anlage, des Standortes und der Umgebung sowie der Betriebsgeschichte, soweit sie für die Stilllegung relevant ist, einschließlich eines Dosisleistungs- und Kontaminationsatlas der Anlage,

2.

Beschreibung der Stilllegungsmaßnahmen insbesondere der Sicherheitsvorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen während der Stilllegung,

3.

Beschreibung des Stilllegungsverfahrens insbesondere der geplanten Stilllegungs- und Abbautechniken,

4.

Abschätzung des zu erwartenden radioaktiven Inventars und ggf. anderer Gefahrstoffe,

5.

Beschreibung und Klassifikation der zu erwartenden radioaktiven Abfälle und deren geplante Behandlung sowie Zwischenlagerung,

6.

Beschreibung der Vorgehensweise zur Freigabe radioaktiver Stoffe,

7.

geplante Ableitungen während der Stilllegung,

8.

Programm zur Umgebungsüberwachung,

9.

Maßnahmen zum Arbeitnehmer- und Strahlenschutz während der Stilllegung,

10.

Beschreibung der Verantwortlichkeiten für die Stilllegung,

11.

vorgesehene Berichterstattung an die zuständigen Behörden.

(2) Das Stilllegungskonzept ist in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf zu aktualisierenseit 31.07.2020 weggefallen.

(3) Der Bewilligungsinhaber hat entsprechende finanzielle Vorsorge für die Stilllegung der Anlage zu treffen. Die Kalkulationen, die dieser Vorsorge zugrunde liegen, sind in von der zuständigen Behörde vorzugebenden Zeitabständen zu aktualisieren und der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
(1) Das gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 StrSchG§ 91 AllgStrSchV für einen Forschungsreaktor zu erbringende Stilllegungskonzept hat zumindest zu enthalten:

1.

Beschreibung der Anlage, des Standortes und der Umgebung sowie der Betriebsgeschichte, soweit sie für die Stilllegung relevant ist, einschließlich eines Dosisleistungs- und Kontaminationsatlas der Anlage,

2.

Beschreibung der Stilllegungsmaßnahmen insbesondere der Sicherheitsvorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen während der Stilllegung,

3.

Beschreibung des Stilllegungsverfahrens insbesondere der geplanten Stilllegungs- und Abbautechniken,

4.

Abschätzung des zu erwartenden radioaktiven Inventars und ggf. anderer Gefahrstoffe,

5.

Beschreibung und Klassifikation der zu erwartenden radioaktiven Abfälle und deren geplante Behandlung sowie Zwischenlagerung,

6.

Beschreibung der Vorgehensweise zur Freigabe radioaktiver Stoffe,

7.

geplante Ableitungen während der Stilllegung,

8.

Programm zur Umgebungsüberwachung,

9.

Maßnahmen zum Arbeitnehmer- und Strahlenschutz während der Stilllegung,

10.

Beschreibung der Verantwortlichkeiten für die Stilllegung,

11.

vorgesehene Berichterstattung an die zuständigen Behörden.

(2) Das Stilllegungskonzept ist in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf zu aktualisierenseit 31.07.2020 weggefallen.

(3) Der Bewilligungsinhaber hat entsprechende finanzielle Vorsorge für die Stilllegung der Anlage zu treffen. Die Kalkulationen, die dieser Vorsorge zugrunde liegen, sind in von der zuständigen Behörde vorzugebenden Zeitabständen zu aktualisieren und der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

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