§ 91 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 StrSchG für einen Forschungsreaktor zu erbringende Stilllegungskonzept hat zumindest zu enthalten:Das gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StrSchG für einen Forschungsreaktor zu erbringende Stilllegungskonzept hat zumindest zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBeschreibung der Anlage, des Standortes und der Umgebung sowie der Betriebsgeschichte, soweit sie für die Stilllegung relevant ist, einschließlich eines Dosisleistungs- und Kontaminationsatlas der Anlage,
    2. 2.Ziffer 2Beschreibung der Stilllegungsmaßnahmen insbesondere der Sicherheitsvorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen während der Stilllegung,
    3. 3.Ziffer 3Beschreibung des Stilllegungsverfahrens insbesondere der geplanten Stilllegungs- und Abbautechniken,
    4. 4.Ziffer 4Abschätzung des zu erwartenden radioaktiven Inventars und ggf. anderer Gefahrstoffe,
    5. 5.Ziffer 5Beschreibung und Klassifikation der zu erwartenden radioaktiven Abfälle und deren geplante Behandlung sowie Zwischenlagerung,
    6. 6.Ziffer 6Beschreibung der Vorgehensweise zur Freigabe radioaktiver Stoffe,
    7. 7.Ziffer 7geplante Ableitungen während der Stilllegung,
    8. 8.Ziffer 8Programm zur Umgebungsüberwachung,
    9. 9.Ziffer 9Maßnahmen zum Arbeitnehmer- und Strahlenschutz während der Stilllegung,
    10. 10.Ziffer 10Beschreibung der Verantwortlichkeiten für die Stilllegung,
    11. 11.Ziffer 11vorgesehene Berichterstattung an die zuständigen Behörden.
  2. (2)Absatz 2Das Stilllegungskonzept ist in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf zu aktualisieren.
  3. (3)Absatz 3Der Bewilligungsinhaber hat entsprechende finanzielle Vorsorge für die Stilllegung der Anlage zu treffen. Die Kalkulationen, die dieser Vorsorge zugrunde liegen, sind in von der zuständigen Behörde vorzugebenden Zeitabständen zu aktualisieren und der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
§ 91 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDas gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 StrSchG für einen Forschungsreaktor zu erbringende Stilllegungskonzept hat zumindest zu enthalten:Das gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StrSchG für einen Forschungsreaktor zu erbringende Stilllegungskonzept hat zumindest zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBeschreibung der Anlage, des Standortes und der Umgebung sowie der Betriebsgeschichte, soweit sie für die Stilllegung relevant ist, einschließlich eines Dosisleistungs- und Kontaminationsatlas der Anlage,
    2. 2.Ziffer 2Beschreibung der Stilllegungsmaßnahmen insbesondere der Sicherheitsvorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen während der Stilllegung,
    3. 3.Ziffer 3Beschreibung des Stilllegungsverfahrens insbesondere der geplanten Stilllegungs- und Abbautechniken,
    4. 4.Ziffer 4Abschätzung des zu erwartenden radioaktiven Inventars und ggf. anderer Gefahrstoffe,
    5. 5.Ziffer 5Beschreibung und Klassifikation der zu erwartenden radioaktiven Abfälle und deren geplante Behandlung sowie Zwischenlagerung,
    6. 6.Ziffer 6Beschreibung der Vorgehensweise zur Freigabe radioaktiver Stoffe,
    7. 7.Ziffer 7geplante Ableitungen während der Stilllegung,
    8. 8.Ziffer 8Programm zur Umgebungsüberwachung,
    9. 9.Ziffer 9Maßnahmen zum Arbeitnehmer- und Strahlenschutz während der Stilllegung,
    10. 10.Ziffer 10Beschreibung der Verantwortlichkeiten für die Stilllegung,
    11. 11.Ziffer 11vorgesehene Berichterstattung an die zuständigen Behörden.
  2. (2)Absatz 2Das Stilllegungskonzept ist in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf zu aktualisieren.
  3. (3)Absatz 3Der Bewilligungsinhaber hat entsprechende finanzielle Vorsorge für die Stilllegung der Anlage zu treffen. Die Kalkulationen, die dieser Vorsorge zugrunde liegen, sind in von der zuständigen Behörde vorzugebenden Zeitabständen zu aktualisieren und der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
§ 91 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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