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(2) Die für den Betrieb eines Forschungsreaktors zu bestellenden Beauftragten für nukleare Sicherheit, deren Stellvertreter und die Reaktorbetriebsleitung haben
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(3) Die für den Betrieb eines Forschungsreaktors erforderlichen Reaktoroperateure haben
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(4) Die zuständige Behörde kann Ausbildungen betreffend nukleare Sicherheit, die im Ausland absolviert wurden und den gemäß Abs. 2 und 3 geforderten Ausbildungen entsprechen, anerkennen. In solchen Fällen hat sich die Behörde jedoch davon zu überzeugen, dass die betreffende Person hinreichende Kenntnisse über die österreichischen Strahlenschutzvorschriften besitzt.
(5) Beauftragte für nukleare Sicherheit und deren Stellvertreter und die Reaktorbetriebsleitung haben die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in der Anlage 13 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 40 Stunden in 5 Jahren nachzuweisen. Reaktoroperateure haben die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in der Anlage 13 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 8 Stunden in 5 Jahren nachzuweisen. Die Behörde kann, wenn der Nachweis über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nicht oder nicht vollständig erfolgt, die Anerkennung widerrufen oder mit entsprechenden Auflagen versehen.
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(2) Die für den Betrieb eines Forschungsreaktors zu bestellenden Beauftragten für nukleare Sicherheit, deren Stellvertreter und die Reaktorbetriebsleitung haben
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(3) Die für den Betrieb eines Forschungsreaktors erforderlichen Reaktoroperateure haben
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(4) Die zuständige Behörde kann Ausbildungen betreffend nukleare Sicherheit, die im Ausland absolviert wurden und den gemäß Abs. 2 und 3 geforderten Ausbildungen entsprechen, anerkennen. In solchen Fällen hat sich die Behörde jedoch davon zu überzeugen, dass die betreffende Person hinreichende Kenntnisse über die österreichischen Strahlenschutzvorschriften besitzt.
(5) Beauftragte für nukleare Sicherheit und deren Stellvertreter und die Reaktorbetriebsleitung haben die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in der Anlage 13 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 40 Stunden in 5 Jahren nachzuweisen. Reaktoroperateure haben die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in der Anlage 13 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 8 Stunden in 5 Jahren nachzuweisen. Die Behörde kann, wenn der Nachweis über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nicht oder nicht vollständig erfolgt, die Anerkennung widerrufen oder mit entsprechenden Auflagen versehen.