§ 89 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bewilligungsinhaber hat die Betriebsorganisation festzulegen. Insbesondere ist die Zugehörigkeit zu den folgenden Funktionsgruppen, die Verteilung der wesentlichen Aufgaben und die Übertragung von Verantwortungen festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsReaktorbetriebsleitung, das sind alle weisungsbefugten Vorgesetzten der Reaktoroperateure;
    2. 2.Ziffer 2Reaktoroperateure, das sind jene Personen, die berechtigt sind, den Reaktor im vorgegebenen Rahmen zu betreiben und zu überwachen;
    3. 3.Ziffer 3Strahlenschutzbeauftragter und mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen;
    4. 4.Ziffer 4Beauftragter für nukleare Sicherheit und dessen Stellvertreter.
    Wesentliche Änderungen der Betriebsorganisation sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Die für den Betrieb eines Forschungsreaktors zu bestellenden Beauftragten für nukleare Sicherheit, deren Stellvertreter und die Reaktorbetriebsleitung haben
    1. 1.Ziffer einsden erfolgreichen Abschluss
      1. a)Litera aeiner Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität oder Fachhochschule und
      2. b)Litera beiner Ausbildung im Bereich nukleare Sicherheit gemäß Anlage 13, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Z 1 einen Unterricht auf den in Anlage 13 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat,einer Ausbildung im Bereich nukleare Sicherheit gemäß Anlage 13, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Ziffer eins, einen Unterricht auf den in Anlage 13 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat,
    2. 2.Ziffer 2eine einschlägige Tätigkeit, bei der praktische Erfahrung für die vorgesehene Aufgabe erworben werden konnte, im Ausmaß von mindestens 18 Monaten, davon mindestens 6 Monate in der betreffenden Anlage, ansonsten in einer vergleichbaren Anlage, sowie
    3. 3.Ziffer 3umfassende Kenntnisse über die nukleare Sicherheit der betreffenden Anlage, insbesondere Betriebsvorschriften und Sicherheitsbericht,
    nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Die für den Betrieb eines Forschungsreaktors erforderlichen Reaktoroperateure haben
    1. 1.Ziffer einsden erfolgreichen Abschluss
      1. a)Litera aeiner Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität, Fachhochschule oder einer berufsbildenden höheren Schule und
      2. b)Litera beiner Ausbildung im Bereich nukleare Sicherheit gemäß Anlage 13, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Z 1 einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat, sowieeiner Ausbildung im Bereich nukleare Sicherheit gemäß Anlage 13, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Ziffer eins, einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat, sowie
    2. 2.Ziffer 2eine mindestens 6-monatige Beschäftigung in der betreffenden oder einer vergleichbaren Anlage, davon zwei Monate in der Reaktorwarte, wobei praktische Erfahrung für die vorgesehene Aufgabe sowie anlagenspezifische Kenntnisse erworben werden konnten,
    nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Die zuständige Behörde kann Ausbildungen betreffend nukleare Sicherheit, die im Ausland absolviert wurden und den gemäß Abs. 2 und 3 geforderten Ausbildungen entsprechen, anerkennen. In solchen Fällen hat sich die Behörde jedoch davon zu überzeugen, dass die betreffende Person hinreichende Kenntnisse über die österreichischen Strahlenschutzvorschriften besitzt.Die zuständige Behörde kann Ausbildungen betreffend nukleare Sicherheit, die im Ausland absolviert wurden und den gemäß Absatz 2 und 3 geforderten Ausbildungen entsprechen, anerkennen. In solchen Fällen hat sich die Behörde jedoch davon zu überzeugen, dass die betreffende Person hinreichende Kenntnisse über die österreichischen Strahlenschutzvorschriften besitzt.
  5. (5)Absatz 5Beauftragte für nukleare Sicherheit und deren Stellvertreter und die Reaktorbetriebsleitung haben die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in der Anlage 13 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 40 Stunden in 5 Jahren nachzuweisen. Reaktoroperateure haben die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in der Anlage 13 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 8 Stunden in 5 Jahren nachzuweisen. Die Behörde kann, wenn der Nachweis über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nicht oder nicht vollständig erfolgt, die Anerkennung widerrufen oder mit entsprechenden Auflagen versehen.
§ 89 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDer Bewilligungsinhaber hat die Betriebsorganisation festzulegen. Insbesondere ist die Zugehörigkeit zu den folgenden Funktionsgruppen, die Verteilung der wesentlichen Aufgaben und die Übertragung von Verantwortungen festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsReaktorbetriebsleitung, das sind alle weisungsbefugten Vorgesetzten der Reaktoroperateure;
    2. 2.Ziffer 2Reaktoroperateure, das sind jene Personen, die berechtigt sind, den Reaktor im vorgegebenen Rahmen zu betreiben und zu überwachen;
    3. 3.Ziffer 3Strahlenschutzbeauftragter und mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen;
    4. 4.Ziffer 4Beauftragter für nukleare Sicherheit und dessen Stellvertreter.
    Wesentliche Änderungen der Betriebsorganisation sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Die für den Betrieb eines Forschungsreaktors zu bestellenden Beauftragten für nukleare Sicherheit, deren Stellvertreter und die Reaktorbetriebsleitung haben
    1. 1.Ziffer einsden erfolgreichen Abschluss
      1. a)Litera aeiner Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität oder Fachhochschule und
      2. b)Litera beiner Ausbildung im Bereich nukleare Sicherheit gemäß Anlage 13, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Z 1 einen Unterricht auf den in Anlage 13 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat,einer Ausbildung im Bereich nukleare Sicherheit gemäß Anlage 13, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Ziffer eins, einen Unterricht auf den in Anlage 13 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat,
    2. 2.Ziffer 2eine einschlägige Tätigkeit, bei der praktische Erfahrung für die vorgesehene Aufgabe erworben werden konnte, im Ausmaß von mindestens 18 Monaten, davon mindestens 6 Monate in der betreffenden Anlage, ansonsten in einer vergleichbaren Anlage, sowie
    3. 3.Ziffer 3umfassende Kenntnisse über die nukleare Sicherheit der betreffenden Anlage, insbesondere Betriebsvorschriften und Sicherheitsbericht,
    nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Die für den Betrieb eines Forschungsreaktors erforderlichen Reaktoroperateure haben
    1. 1.Ziffer einsden erfolgreichen Abschluss
      1. a)Litera aeiner Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität, Fachhochschule oder einer berufsbildenden höheren Schule und
      2. b)Litera beiner Ausbildung im Bereich nukleare Sicherheit gemäß Anlage 13, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Z 1 einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat, sowieeiner Ausbildung im Bereich nukleare Sicherheit gemäß Anlage 13, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Ziffer eins, einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat, sowie
    2. 2.Ziffer 2eine mindestens 6-monatige Beschäftigung in der betreffenden oder einer vergleichbaren Anlage, davon zwei Monate in der Reaktorwarte, wobei praktische Erfahrung für die vorgesehene Aufgabe sowie anlagenspezifische Kenntnisse erworben werden konnten,
    nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Die zuständige Behörde kann Ausbildungen betreffend nukleare Sicherheit, die im Ausland absolviert wurden und den gemäß Abs. 2 und 3 geforderten Ausbildungen entsprechen, anerkennen. In solchen Fällen hat sich die Behörde jedoch davon zu überzeugen, dass die betreffende Person hinreichende Kenntnisse über die österreichischen Strahlenschutzvorschriften besitzt.Die zuständige Behörde kann Ausbildungen betreffend nukleare Sicherheit, die im Ausland absolviert wurden und den gemäß Absatz 2 und 3 geforderten Ausbildungen entsprechen, anerkennen. In solchen Fällen hat sich die Behörde jedoch davon zu überzeugen, dass die betreffende Person hinreichende Kenntnisse über die österreichischen Strahlenschutzvorschriften besitzt.
  5. (5)Absatz 5Beauftragte für nukleare Sicherheit und deren Stellvertreter und die Reaktorbetriebsleitung haben die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in der Anlage 13 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 40 Stunden in 5 Jahren nachzuweisen. Reaktoroperateure haben die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in der Anlage 13 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 8 Stunden in 5 Jahren nachzuweisen. Die Behörde kann, wenn der Nachweis über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nicht oder nicht vollständig erfolgt, die Anerkennung widerrufen oder mit entsprechenden Auflagen versehen.
§ 89 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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