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(2) Die Auslegung eines Forschungsreaktors hat entsprechend den internationalen Bestimmungen der IAEA Safety Standards, SSR-3: Sicherheit von Forschungsreaktoren, Wien 2016, zu erfolgen. Dies betrifft insbesondere allgemeine und spezielle sicherheitstechnische Anforderungen an die Auslegung.
(3) Beim Errichtungsbewilligungsverfahren sind die Bestimmungen der IAEA Safety Standards, SSR-3: Sicherheit von Forschungsreaktoren, Wien 2016, mitzuberücksichtigen.
(2) Die Auslegung eines Forschungsreaktors hat entsprechend den internationalen Bestimmungen der IAEA Safety Standards, SSR-3: Sicherheit von Forschungsreaktoren, Wien 2016, zu erfolgen. Dies betrifft insbesondere allgemeine und spezielle sicherheitstechnische Anforderungen an die Auslegung.
(3) Beim Errichtungsbewilligungsverfahren sind die Bestimmungen der IAEA Safety Standards, SSR-3: Sicherheit von Forschungsreaktoren, Wien 2016, mitzuberücksichtigen.