§ 86 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Im Strahlenanwendungsraum dürfen sich während der Bestrahlung keine Personen befinden§ 86 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Für den Betrieb von Teilchenbeschleunigern außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Die Betriebszeiten sind zu dokumentieren; die zuständige Behörde kann die Anbringung eines Betriebsstundenzählers vorschreiben.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
(1) Im Strahlenanwendungsraum dürfen sich während der Bestrahlung keine Personen befinden§ 86 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Für den Betrieb von Teilchenbeschleunigern außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Die Betriebszeiten sind zu dokumentieren; die zuständige Behörde kann die Anbringung eines Betriebsstundenzählers vorschreiben.

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