§ 84 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsTeilchenbeschleuniger im Sinne der folgenden Bestimmungen sind Strahleneinrichtungen, die zur Erzeugung mittel- und hochenergetischer Strahlen durch Beschleunigung von Teilchen dienen und im nichtmedizinischen Bereich Anwendung finden.
  2. (2)Absatz 2Teilchenbeschleuniger sind grundsätzlich in Strahlenanwendungsräumen zu betreiben. Ist dies durch die vorgesehene Art der Anwendung ausgeschlossen, kann die Behörde hiervon Ausnahmen zulassen, sofern das Gerät mit festverbundenen Strahlenfängern ausgerüstet ist, die die Nutzstrahlung in ausreichendem Maß absorbieren.
  3. (3)Absatz 3Teilchenbeschleuniger müssen mit einem Typenschild versehen sein, auf dem deutlich der Name oder das Kennzeichen des Herstellers oder Lieferanten, die Fabrikationsnummer sowie die maximale Dosisleistung der Röntgen-, Elektronen- oder sonstiger Teilchenstrahlung im Zentralstrahl des Nutzstrahlenbündels in einem bestimmten Abstand vom Strahlenaustrittsfenster angegeben sein muss. Zusätzlich zu den Originalunterlagen sind vom Hersteller oder Lieferanten
    1. 1.Ziffer einsein für die sichere Bedienung ausreichender Auszug aus der Bedienungsanleitung,
    2. 2.Ziffer 2Angaben über technische Daten des Teilchenbeschleunigers, die zur Beurteilung der zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind, und
    3. 3.Ziffer 3eine Beschreibung gerätespezifischer Strahlenschutzmaßnahmen,
    jeweils in deutscher Sprache mitzuliefern.
§ 84 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsTeilchenbeschleuniger im Sinne der folgenden Bestimmungen sind Strahleneinrichtungen, die zur Erzeugung mittel- und hochenergetischer Strahlen durch Beschleunigung von Teilchen dienen und im nichtmedizinischen Bereich Anwendung finden.
  2. (2)Absatz 2Teilchenbeschleuniger sind grundsätzlich in Strahlenanwendungsräumen zu betreiben. Ist dies durch die vorgesehene Art der Anwendung ausgeschlossen, kann die Behörde hiervon Ausnahmen zulassen, sofern das Gerät mit festverbundenen Strahlenfängern ausgerüstet ist, die die Nutzstrahlung in ausreichendem Maß absorbieren.
  3. (3)Absatz 3Teilchenbeschleuniger müssen mit einem Typenschild versehen sein, auf dem deutlich der Name oder das Kennzeichen des Herstellers oder Lieferanten, die Fabrikationsnummer sowie die maximale Dosisleistung der Röntgen-, Elektronen- oder sonstiger Teilchenstrahlung im Zentralstrahl des Nutzstrahlenbündels in einem bestimmten Abstand vom Strahlenaustrittsfenster angegeben sein muss. Zusätzlich zu den Originalunterlagen sind vom Hersteller oder Lieferanten
    1. 1.Ziffer einsein für die sichere Bedienung ausreichender Auszug aus der Bedienungsanleitung,
    2. 2.Ziffer 2Angaben über technische Daten des Teilchenbeschleunigers, die zur Beurteilung der zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind, und
    3. 3.Ziffer 3eine Beschreibung gerätespezifischer Strahlenschutzmaßnahmen,
    jeweils in deutscher Sprache mitzuliefern.
§ 84 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten