§ 82 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn Strahlenanwendungsräumen dürfen sich während des Betriebes der Röntgeneinrichtung keine Personen aufhalten.
  2. (2)Absatz 2Für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten folgende Bestimmungen, sofern es sich nicht um Vollschutzeinrichtungen handelt:
    1. 1.Ziffer einsAlle Personen haben sich entsprechend dem Optimierungsgebot des § 3 Abs. 1 ausreichend weit von der Röntgenröhre und von Streuobjekten fernzuhalten;Alle Personen haben sich entsprechend dem Optimierungsgebot des Paragraph 3, Absatz eins, ausreichend weit von der Röntgenröhre und von Streuobjekten fernzuhalten;
    2. 2.Ziffer 2der Kontrollbereich ist im Sinne des § 18 Abs. 1 abzugrenzen, zu kennzeichnen und zu überwachen. In diesem Bereich dürfen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten und nur so lange, wie dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist;der Kontrollbereich ist im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, abzugrenzen, zu kennzeichnen und zu überwachen. In diesem Bereich dürfen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten und nur so lange, wie dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist;ebenso sind allfällige Bereiche mit absolutem Zutrittsverbot zu kennzeichnen und zu überwachen;
    3. 3.Ziffer 3bei Arbeiten in Kontrollbereichen müssen zwischen dem Objekt und den Arbeitenden die notwendigen Schutzschichten vorhanden sein;
    4. 4.Ziffer 4die Röntgeneinrichtung darf erst in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen sind;
    5. 5.Ziffer 5zur Kontrolle der Strahlenschutzmaßnahmen müssen geeignete Messgeräte zur Verfügung stehen; beim Betrieb von nichtmedizinischen Röntgenanlagen im Rahmen der zerstörungsfreien Prüfung sind vom Bedienungspersonal Warndosimeter zu tragen;
    6. 6.Ziffer 6der Querschnitt des Nutzstrahlenbündels ist durch angemessene Einblendung auf das für die Anwendung unbedingt erforderliche Ausmaß zu begrenzen;
    7. 7.Ziffer 7durch die Verwendung geeigneter Bildempfänger ist die Belichtungsdauer so kurz wie möglich zu halten;
    8. 8.Ziffer 8es sind alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Allgemeinbevölkerung zu treffen;
    9. 9.Ziffer 9sofern die Röntgeneinrichtung zur Durchleuchtung von Transportfahrzeugen und ihrer Ladung, insbesonders im Hinblick auf Schmuggelware, eingesetzt wird, ist vor der Strahlenanwendung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich keine Personen im bestrahlten Bereich befinden.
  3. (3)Absatz 3Für die Ermittlung der erforderlichen Abschirmungen können entsprechende technische Normen verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4Die Einschaltzeiten sind zu dokumentieren; die zuständige Behörde kann die Anbringung eines Betriebsstundenzählers vorschreiben.
§ 82 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsIn Strahlenanwendungsräumen dürfen sich während des Betriebes der Röntgeneinrichtung keine Personen aufhalten.
  2. (2)Absatz 2Für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten folgende Bestimmungen, sofern es sich nicht um Vollschutzeinrichtungen handelt:
    1. 1.Ziffer einsAlle Personen haben sich entsprechend dem Optimierungsgebot des § 3 Abs. 1 ausreichend weit von der Röntgenröhre und von Streuobjekten fernzuhalten;Alle Personen haben sich entsprechend dem Optimierungsgebot des Paragraph 3, Absatz eins, ausreichend weit von der Röntgenröhre und von Streuobjekten fernzuhalten;
    2. 2.Ziffer 2der Kontrollbereich ist im Sinne des § 18 Abs. 1 abzugrenzen, zu kennzeichnen und zu überwachen. In diesem Bereich dürfen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten und nur so lange, wie dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist;der Kontrollbereich ist im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, abzugrenzen, zu kennzeichnen und zu überwachen. In diesem Bereich dürfen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten und nur so lange, wie dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist;ebenso sind allfällige Bereiche mit absolutem Zutrittsverbot zu kennzeichnen und zu überwachen;
    3. 3.Ziffer 3bei Arbeiten in Kontrollbereichen müssen zwischen dem Objekt und den Arbeitenden die notwendigen Schutzschichten vorhanden sein;
    4. 4.Ziffer 4die Röntgeneinrichtung darf erst in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen sind;
    5. 5.Ziffer 5zur Kontrolle der Strahlenschutzmaßnahmen müssen geeignete Messgeräte zur Verfügung stehen; beim Betrieb von nichtmedizinischen Röntgenanlagen im Rahmen der zerstörungsfreien Prüfung sind vom Bedienungspersonal Warndosimeter zu tragen;
    6. 6.Ziffer 6der Querschnitt des Nutzstrahlenbündels ist durch angemessene Einblendung auf das für die Anwendung unbedingt erforderliche Ausmaß zu begrenzen;
    7. 7.Ziffer 7durch die Verwendung geeigneter Bildempfänger ist die Belichtungsdauer so kurz wie möglich zu halten;
    8. 8.Ziffer 8es sind alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Allgemeinbevölkerung zu treffen;
    9. 9.Ziffer 9sofern die Röntgeneinrichtung zur Durchleuchtung von Transportfahrzeugen und ihrer Ladung, insbesonders im Hinblick auf Schmuggelware, eingesetzt wird, ist vor der Strahlenanwendung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich keine Personen im bestrahlten Bereich befinden.
  3. (3)Absatz 3Für die Ermittlung der erforderlichen Abschirmungen können entsprechende technische Normen verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4Die Einschaltzeiten sind zu dokumentieren; die zuständige Behörde kann die Anbringung eines Betriebsstundenzählers vorschreiben.
§ 82 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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