§ 82 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) In Strahlenanwendungsräumen dürfen sich während des Betriebes der Röntgeneinrichtung keine Personen aufhalten§ 82 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten folgende Bestimmungen, sofern es sich nicht um Vollschutzeinrichtungen handelt:

1.

Alle Personen haben sich entsprechend dem Optimierungsgebot des § 3 Abs. 1 ausreichend weit von der Röntgenröhre und von Streuobjekten fernzuhalten;

2.

der Kontrollbereich ist im Sinne des § 18 Abs. 1 abzugrenzen, zu kennzeichnen und zu überwachen. In diesem Bereich dürfen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten und nur so lange, wie dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist;

ebenso sind allfällige Bereiche mit absolutem Zutrittsverbot zu kennzeichnen und zu überwachen;

3.

bei Arbeiten in Kontrollbereichen müssen zwischen dem Objekt und den Arbeitenden die notwendigen Schutzschichten vorhanden sein;

4.

die Röntgeneinrichtung darf erst in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen sind;

5.

zur Kontrolle der Strahlenschutzmaßnahmen müssen geeignete Messgeräte zur Verfügung stehen; beim Betrieb von nichtmedizinischen Röntgenanlagen im Rahmen der zerstörungsfreien Prüfung sind vom Bedienungspersonal Warndosimeter zu tragen;

6.

der Querschnitt des Nutzstrahlenbündels ist durch angemessene Einblendung auf das für die Anwendung unbedingt erforderliche Ausmaß zu begrenzen;

7.

durch die Verwendung geeigneter Bildempfänger ist die Belichtungsdauer so kurz wie möglich zu halten;

8.

es sind alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Allgemeinbevölkerung zu treffen;

9.

sofern die Röntgeneinrichtung zur Durchleuchtung von Transportfahrzeugen und ihrer Ladung, insbesonders im Hinblick auf Schmuggelware, eingesetzt wird, ist vor der Strahlenanwendung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich keine Personen im bestrahlten Bereich befinden.

(3) Für die Ermittlung der erforderlichen Abschirmungen können entsprechende technische Normen verwendet werden.

(4) Die Einschaltzeiten sind zu dokumentieren; die zuständige Behörde kann die Anbringung eines Betriebsstundenzählers vorschreiben.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
(1) In Strahlenanwendungsräumen dürfen sich während des Betriebes der Röntgeneinrichtung keine Personen aufhalten§ 82 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten folgende Bestimmungen, sofern es sich nicht um Vollschutzeinrichtungen handelt:

1.

Alle Personen haben sich entsprechend dem Optimierungsgebot des § 3 Abs. 1 ausreichend weit von der Röntgenröhre und von Streuobjekten fernzuhalten;

2.

der Kontrollbereich ist im Sinne des § 18 Abs. 1 abzugrenzen, zu kennzeichnen und zu überwachen. In diesem Bereich dürfen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten und nur so lange, wie dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist;

ebenso sind allfällige Bereiche mit absolutem Zutrittsverbot zu kennzeichnen und zu überwachen;

3.

bei Arbeiten in Kontrollbereichen müssen zwischen dem Objekt und den Arbeitenden die notwendigen Schutzschichten vorhanden sein;

4.

die Röntgeneinrichtung darf erst in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen sind;

5.

zur Kontrolle der Strahlenschutzmaßnahmen müssen geeignete Messgeräte zur Verfügung stehen; beim Betrieb von nichtmedizinischen Röntgenanlagen im Rahmen der zerstörungsfreien Prüfung sind vom Bedienungspersonal Warndosimeter zu tragen;

6.

der Querschnitt des Nutzstrahlenbündels ist durch angemessene Einblendung auf das für die Anwendung unbedingt erforderliche Ausmaß zu begrenzen;

7.

durch die Verwendung geeigneter Bildempfänger ist die Belichtungsdauer so kurz wie möglich zu halten;

8.

es sind alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Allgemeinbevölkerung zu treffen;

9.

sofern die Röntgeneinrichtung zur Durchleuchtung von Transportfahrzeugen und ihrer Ladung, insbesonders im Hinblick auf Schmuggelware, eingesetzt wird, ist vor der Strahlenanwendung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich keine Personen im bestrahlten Bereich befinden.

(3) Für die Ermittlung der erforderlichen Abschirmungen können entsprechende technische Normen verwendet werden.

(4) Die Einschaltzeiten sind zu dokumentieren; die zuständige Behörde kann die Anbringung eines Betriebsstundenzählers vorschreiben.

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