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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten folgende Bestimmungen, sofern es sich nicht um Vollschutzeinrichtungen handelt:
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(3) Für die Ermittlung der erforderlichen Abschirmungen können entsprechende technische Normen verwendet werden.
(4) Die Einschaltzeiten sind zu dokumentieren; die zuständige Behörde kann die Anbringung eines Betriebsstundenzählers vorschreiben.
(2) Für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten folgende Bestimmungen, sofern es sich nicht um Vollschutzeinrichtungen handelt:
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(3) Für die Ermittlung der erforderlichen Abschirmungen können entsprechende technische Normen verwendet werden.
(4) Die Einschaltzeiten sind zu dokumentieren; die zuständige Behörde kann die Anbringung eines Betriebsstundenzählers vorschreiben.