§ 81 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Bei Röntgeneinrichtungen, sofern es sich nicht um solche gemäß Abs§ 81 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. 2 oder § 83 handelt, muss das Röhrenschutzgehäuse gewährleisten, dass während des Betriebes der Röntgenröhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Ortsdosisleistung in 1 Meter Entfernung vom Brennfleck folgende Werte nicht überschreitet:

1.

2,5 Millisievert pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen mit Nennspannungen bis 200 Kilovolt;

2.

10 Millisievert pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen mit Nennspannungen über 200 Kilovolt; solche Einrichtungen müssen nach Herunterregeln auf Röhrenspannungen unter 200 Kilovolt der Anforderung gemäß Z 1 entsprechen.

(2) Bei Röntgeneinrichtungen für Kristallographie, Mikroradiographie, Röntgenspektralanalyse oder für ähnliche Anwendungszwecke, sofern es sich nicht um Einrichtungen gemäß § 83 handelt, muss das Röhrenschutzgehäuse gewährleisten, dass während des Betriebes der Röntgenröhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Dosisleistung der austretenden Strahlung in 50 Zentimeter Entfernung vom Brennfleck 10 Mikrosievert pro Stunde nicht überschreitet.

(3) Bei Röntgeneinrichtungen müssen, sofern es sich nicht um solche gemäß § 83 handelt, Anschlussmöglichkeiten für zusätzliche Vorrichtungen, wie Türkontakte, vorhanden sein, mit denen bei Betrieb in Strahlenanwendungsräumen die Hochspannung fernbetätigt abgeschaltet, aber nicht wieder eingeschaltet werden kann.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
(1) Bei Röntgeneinrichtungen, sofern es sich nicht um solche gemäß Abs§ 81 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. 2 oder § 83 handelt, muss das Röhrenschutzgehäuse gewährleisten, dass während des Betriebes der Röntgenröhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Ortsdosisleistung in 1 Meter Entfernung vom Brennfleck folgende Werte nicht überschreitet:

1.

2,5 Millisievert pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen mit Nennspannungen bis 200 Kilovolt;

2.

10 Millisievert pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen mit Nennspannungen über 200 Kilovolt; solche Einrichtungen müssen nach Herunterregeln auf Röhrenspannungen unter 200 Kilovolt der Anforderung gemäß Z 1 entsprechen.

(2) Bei Röntgeneinrichtungen für Kristallographie, Mikroradiographie, Röntgenspektralanalyse oder für ähnliche Anwendungszwecke, sofern es sich nicht um Einrichtungen gemäß § 83 handelt, muss das Röhrenschutzgehäuse gewährleisten, dass während des Betriebes der Röntgenröhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Dosisleistung der austretenden Strahlung in 50 Zentimeter Entfernung vom Brennfleck 10 Mikrosievert pro Stunde nicht überschreitet.

(3) Bei Röntgeneinrichtungen müssen, sofern es sich nicht um solche gemäß § 83 handelt, Anschlussmöglichkeiten für zusätzliche Vorrichtungen, wie Türkontakte, vorhanden sein, mit denen bei Betrieb in Strahlenanwendungsräumen die Hochspannung fernbetätigt abgeschaltet, aber nicht wieder eingeschaltet werden kann.

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