§ 80 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNichtmedizinische Röntgeneinrichtungen sind ortsfeste oder ortsveränderliche Strahleneinrichtungen, die zur Erzeugung von Röntgenstrahlung dienen und nicht in der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin eingesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2Röntgeneinrichtungen für die nichtmedizinische Anwendung müssen in Strahlenanwendungsräumen betrieben werden, sofern
    1. 1.Ziffer einssie keine Vollschutzeinrichtungen im Sinne des § 83 sind odersie keine Vollschutzeinrichtungen im Sinne des Paragraph 83, sind oder
    2. 2.Ziffer 2dies nicht durch die Art der Anwendung ausgeschlossen ist.
  3. (3)Absatz 3Für jede Röntgeneinrichtung müssen die zugehörigen Begleitpapiere anlässlich des Inverkehrbringens vom Inverkehrbringer zur Verfügung gestellt werden und während der gesamten Betriebsdauer zur Verfügung stehen. Die Begleitpapiere haben mindestens zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einseine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache, die auch den vom Inverkehrbringer vorgesehenen Verwendungszweck eindeutig beschreibt;
    2. 2.Ziffer 2Angaben über technische Daten der Röntgeneinrichtung, die zur Beurteilung der zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind;
    3. 3.Ziffer 3eine Beschreibung gerätespezifischer Strahlenschutzmaßnahmen;
    4. 4.Ziffer 4eine Wartungsanleitung.
§ 80 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsNichtmedizinische Röntgeneinrichtungen sind ortsfeste oder ortsveränderliche Strahleneinrichtungen, die zur Erzeugung von Röntgenstrahlung dienen und nicht in der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin eingesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2Röntgeneinrichtungen für die nichtmedizinische Anwendung müssen in Strahlenanwendungsräumen betrieben werden, sofern
    1. 1.Ziffer einssie keine Vollschutzeinrichtungen im Sinne des § 83 sind odersie keine Vollschutzeinrichtungen im Sinne des Paragraph 83, sind oder
    2. 2.Ziffer 2dies nicht durch die Art der Anwendung ausgeschlossen ist.
  3. (3)Absatz 3Für jede Röntgeneinrichtung müssen die zugehörigen Begleitpapiere anlässlich des Inverkehrbringens vom Inverkehrbringer zur Verfügung gestellt werden und während der gesamten Betriebsdauer zur Verfügung stehen. Die Begleitpapiere haben mindestens zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einseine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache, die auch den vom Inverkehrbringer vorgesehenen Verwendungszweck eindeutig beschreibt;
    2. 2.Ziffer 2Angaben über technische Daten der Röntgeneinrichtung, die zur Beurteilung der zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind;
    3. 3.Ziffer 3eine Beschreibung gerätespezifischer Strahlenschutzmaßnahmen;
    4. 4.Ziffer 4eine Wartungsanleitung.
§ 80 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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