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(2) Soweit die nach Absseit 31.07.2020 weggefallen. 1 erforderlichen Festlegungen der Anlage 1 lit. C bis E im Einzelfall nicht vorliegen oder für einzelne Radionuklide keine Freigabewerte festgelegt sind, kann für Stoffe, die die Freigrenzen der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreiten, der Nachweis, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis in der Größenordnung von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann, auch auf andere geeignete Weise geführt werden.
(3) Vor jeder Freigabe ist die Übereinstimmung mit den im Freigabebescheid festgelegten Anforderungen festzustellen. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 7 Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die zuständige Behörde hat die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der Abs. 1 und 2 sowie zur Feststellung gemäß Abs. 3 festzulegen.
(5) Auf Antrag hat die zuständige Behörde zu einzelnen Fragen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängig ist, festzustellen, ob bestimmte Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 vorliegen. Diese Feststellungen sind dem Verfahren zur Bewilligung der Freigabe zugrunde zu legen. Der Bescheid, mit dem die Freigabe bewilligt wird, hat diese Feststellungen zu enthalten.
(6) Werden radioaktive Stoffe einschließlich radioaktiver Abfälle freigegeben, sind die Kennzeichnungen gemäß Anlage 3 zu entfernen oder dauerhaft zu überdecken.
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(2) Soweit die nach Absseit 31.07.2020 weggefallen. 1 erforderlichen Festlegungen der Anlage 1 lit. C bis E im Einzelfall nicht vorliegen oder für einzelne Radionuklide keine Freigabewerte festgelegt sind, kann für Stoffe, die die Freigrenzen der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreiten, der Nachweis, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis in der Größenordnung von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann, auch auf andere geeignete Weise geführt werden.
(3) Vor jeder Freigabe ist die Übereinstimmung mit den im Freigabebescheid festgelegten Anforderungen festzustellen. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 7 Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die zuständige Behörde hat die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der Abs. 1 und 2 sowie zur Feststellung gemäß Abs. 3 festzulegen.
(5) Auf Antrag hat die zuständige Behörde zu einzelnen Fragen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängig ist, festzustellen, ob bestimmte Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 vorliegen. Diese Feststellungen sind dem Verfahren zur Bewilligung der Freigabe zugrunde zu legen. Der Bescheid, mit dem die Freigabe bewilligt wird, hat diese Feststellungen zu enthalten.
(6) Werden radioaktive Stoffe einschließlich radioaktiver Abfälle freigegeben, sind die Kennzeichnungen gemäß Anlage 3 zu entfernen oder dauerhaft zu überdecken.