§ 79 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie zuständige Behörde hat davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Freigabe gemäß § 13a Abs. 2 StrSchG gegeben sind, wonach für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis in der Größenordnung von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann, wenn:Die zuständige Behörde hat davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Freigabe gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, StrSchG gegeben sind, wonach für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis in der Größenordnung von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann, wenn:
    1. 1.Ziffer einsfür eine uneingeschränkte Freigabe von
      1. a)Litera afesten Stoffen die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 6 genannten Freigabewerte sowie der in Anlage 1 lit. A genannten Festlegungen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkontamination der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 5,
      2. b)Litera bflüssigen Stoffen die Einhaltung der Werte der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 6,
      3. c)Litera cBauschutt und Bodenaushub mit einer zu erwartenden Masse von mehr als 1000 Tonnen im Kalenderjahr die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 7 genannten Freigabewerte und die Einhaltung der in Anlage 1 lit. A und F genannten Festlegungen,
      4. d)Litera dBodenflächen die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 8 genannten Freigabewerte und der in Anlage 1 lit. E genannten Festlegungen,
      5. e)Litera eGebäuden zur Wieder- und Weiterverwendung die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 9 genannten Freigabewerte sowie die Einhaltung der in Anlage 1 lit. A und D genannten Festlegungen,
    2. 2.Ziffer 2für eine eingeschränkte Freigabe von
      1. a)Litera afesten Stoffen zur Entsorgung als inaktiver Abfall die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 10 genannten Freigabewerte sowie der in Anlage 1 lit. A und C genannten Festlegungen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkontamination der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 5,
      2. b)Litera bGebäuden zum Abriss die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 11 genannten Freigabewerte sowie die Einhaltung der in Anlage 1 lit. A und D genannten Festlegungen,
      3. c)Litera cMetallschrott zur Wiederverwertung die Einhaltung der in der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 12 genannten Freigabewerte sowie der in Anlage 1 lit. A und G genannten Festlegungen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkontamination der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 5,
    nachgewiesen wird. Im Fall von Z 2 lit. a dürfen keine Anhaltspunkte vorliegen, dass aufgrund der Entsorgung als inaktiver Abfall für Einzelpersonen der Bevölkerung eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr überschritten wird.nachgewiesen wird. Im Fall von Ziffer 2, Litera a, dürfen keine Anhaltspunkte vorliegen, dass aufgrund der Entsorgung als inaktiver Abfall für Einzelpersonen der Bevölkerung eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr überschritten wird.
  2. (2)Absatz 2Soweit die nach Abs. 1 erforderlichen Festlegungen der Anlage 1 lit. C bis E im Einzelfall nicht vorliegen oder für einzelne Radionuklide keine Freigabewerte festgelegt sind, kann für Stoffe, die die Freigrenzen der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreiten, der Nachweis, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis in der Größenordnung von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann, auch auf andere geeignete Weise geführt werden.Soweit die nach Absatz eins, erforderlichen Festlegungen der Anlage 1 lit. C bis E im Einzelfall nicht vorliegen oder für einzelne Radionuklide keine Freigabewerte festgelegt sind, kann für Stoffe, die die Freigrenzen der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreiten, der Nachweis, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis in der Größenordnung von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann, auch auf andere geeignete Weise geführt werden.
  3. (3)Absatz 3Vor jeder Freigabe ist die Übereinstimmung mit den im Freigabebescheid festgelegten Anforderungen festzustellen. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 7 Jahre lang aufzubewahren.
  4. (4)Absatz 4Die zuständige Behörde hat die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der Abs. 1 und 2 sowie zur Feststellung gemäß Abs. 3 festzulegen.Die zuständige Behörde hat die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der Absatz eins und 2 sowie zur Feststellung gemäß Absatz 3, festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Auf Antrag hat die zuständige Behörde zu einzelnen Fragen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängig ist, festzustellen, ob bestimmte Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 vorliegen. Diese Feststellungen sind dem Verfahren zur Bewilligung der Freigabe zugrunde zu legen. Der Bescheid, mit dem die Freigabe bewilligt wird, hat diese Feststellungen zu enthalten.Auf Antrag hat die zuständige Behörde zu einzelnen Fragen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängig ist, festzustellen, ob bestimmte Voraussetzungen der Absatz eins und 2 vorliegen. Diese Feststellungen sind dem Verfahren zur Bewilligung der Freigabe zugrunde zu legen. Der Bescheid, mit dem die Freigabe bewilligt wird, hat diese Feststellungen zu enthalten.
  6. (6)Absatz 6Werden radioaktive Stoffe einschließlich radioaktiver Abfälle freigegeben, sind die Kennzeichnungen gemäß Anlage 3 zu entfernen oder dauerhaft zu überdecken.
§ 79 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDie zuständige Behörde hat davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Freigabe gemäß § 13a Abs. 2 StrSchG gegeben sind, wonach für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis in der Größenordnung von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann, wenn:Die zuständige Behörde hat davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Freigabe gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, StrSchG gegeben sind, wonach für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis in der Größenordnung von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann, wenn:
    1. 1.Ziffer einsfür eine uneingeschränkte Freigabe von
      1. a)Litera afesten Stoffen die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 6 genannten Freigabewerte sowie der in Anlage 1 lit. A genannten Festlegungen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkontamination der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 5,
      2. b)Litera bflüssigen Stoffen die Einhaltung der Werte der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 6,
      3. c)Litera cBauschutt und Bodenaushub mit einer zu erwartenden Masse von mehr als 1000 Tonnen im Kalenderjahr die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 7 genannten Freigabewerte und die Einhaltung der in Anlage 1 lit. A und F genannten Festlegungen,
      4. d)Litera dBodenflächen die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 8 genannten Freigabewerte und der in Anlage 1 lit. E genannten Festlegungen,
      5. e)Litera eGebäuden zur Wieder- und Weiterverwendung die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 9 genannten Freigabewerte sowie die Einhaltung der in Anlage 1 lit. A und D genannten Festlegungen,
    2. 2.Ziffer 2für eine eingeschränkte Freigabe von
      1. a)Litera afesten Stoffen zur Entsorgung als inaktiver Abfall die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 10 genannten Freigabewerte sowie der in Anlage 1 lit. A und C genannten Festlegungen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkontamination der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 5,
      2. b)Litera bGebäuden zum Abriss die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 11 genannten Freigabewerte sowie die Einhaltung der in Anlage 1 lit. A und D genannten Festlegungen,
      3. c)Litera cMetallschrott zur Wiederverwertung die Einhaltung der in der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 12 genannten Freigabewerte sowie der in Anlage 1 lit. A und G genannten Festlegungen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkontamination der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 5,
    nachgewiesen wird. Im Fall von Z 2 lit. a dürfen keine Anhaltspunkte vorliegen, dass aufgrund der Entsorgung als inaktiver Abfall für Einzelpersonen der Bevölkerung eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr überschritten wird.nachgewiesen wird. Im Fall von Ziffer 2, Litera a, dürfen keine Anhaltspunkte vorliegen, dass aufgrund der Entsorgung als inaktiver Abfall für Einzelpersonen der Bevölkerung eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr überschritten wird.
  2. (2)Absatz 2Soweit die nach Abs. 1 erforderlichen Festlegungen der Anlage 1 lit. C bis E im Einzelfall nicht vorliegen oder für einzelne Radionuklide keine Freigabewerte festgelegt sind, kann für Stoffe, die die Freigrenzen der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreiten, der Nachweis, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis in der Größenordnung von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann, auch auf andere geeignete Weise geführt werden.Soweit die nach Absatz eins, erforderlichen Festlegungen der Anlage 1 lit. C bis E im Einzelfall nicht vorliegen oder für einzelne Radionuklide keine Freigabewerte festgelegt sind, kann für Stoffe, die die Freigrenzen der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreiten, der Nachweis, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis in der Größenordnung von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann, auch auf andere geeignete Weise geführt werden.
  3. (3)Absatz 3Vor jeder Freigabe ist die Übereinstimmung mit den im Freigabebescheid festgelegten Anforderungen festzustellen. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 7 Jahre lang aufzubewahren.
  4. (4)Absatz 4Die zuständige Behörde hat die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der Abs. 1 und 2 sowie zur Feststellung gemäß Abs. 3 festzulegen.Die zuständige Behörde hat die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der Absatz eins und 2 sowie zur Feststellung gemäß Absatz 3, festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Auf Antrag hat die zuständige Behörde zu einzelnen Fragen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängig ist, festzustellen, ob bestimmte Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 vorliegen. Diese Feststellungen sind dem Verfahren zur Bewilligung der Freigabe zugrunde zu legen. Der Bescheid, mit dem die Freigabe bewilligt wird, hat diese Feststellungen zu enthalten.Auf Antrag hat die zuständige Behörde zu einzelnen Fragen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängig ist, festzustellen, ob bestimmte Voraussetzungen der Absatz eins und 2 vorliegen. Diese Feststellungen sind dem Verfahren zur Bewilligung der Freigabe zugrunde zu legen. Der Bescheid, mit dem die Freigabe bewilligt wird, hat diese Feststellungen zu enthalten.
  6. (6)Absatz 6Werden radioaktive Stoffe einschließlich radioaktiver Abfälle freigegeben, sind die Kennzeichnungen gemäß Anlage 3 zu entfernen oder dauerhaft zu überdecken.
§ 79 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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