§ 78 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsRadioaktive Abfälle, die nicht gemäß § 74 abgeleitet oder gemäß § 79 freigegeben oder gemäß Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 47/2009, ins Ausland verbracht werden, sind an die Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH als Behandlungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 2 Z 1 zu übergeben.Radioaktive Abfälle, die nicht gemäß Paragraph 74, abgeleitet oder gemäß Paragraph 79, freigegeben oder gemäß Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,, ins Ausland verbracht werden, sind an die Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH als Behandlungsanlage im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz 2, Ziffer eins, zu übergeben.
  2. (2)Absatz 2Alternativ zu Abs. 1 können radioaktive Abfälle auch an den Hersteller oder den Lieferanten der radioaktiven Stoffe zurückgestellt werden, sofern sich dieser gegenüber dem Abgeber zur ordnungsgemäßen Beseitigung vertraglich verpflichtet.Alternativ zu Absatz eins, können radioaktive Abfälle auch an den Hersteller oder den Lieferanten der radioaktiven Stoffe zurückgestellt werden, sofern sich dieser gegenüber dem Abgeber zur ordnungsgemäßen Beseitigung vertraglich verpflichtet.
  3. (3)Absatz 3Wer radioaktive Abfälle gemäß Abs. 1 abgibt, hat dafür zu sorgen, dass zu den nach den Transportbestimmungen erforderlichen Begleitpapieren in zusätzlichen Begleitpapieren für jeden Transportbehälter Angaben über Nuklide, deren Aktivität und Abfallkategorie enthalten sind.Wer radioaktive Abfälle gemäß Absatz eins, abgibt, hat dafür zu sorgen, dass zu den nach den Transportbestimmungen erforderlichen Begleitpapieren in zusätzlichen Begleitpapieren für jeden Transportbehälter Angaben über Nuklide, deren Aktivität und Abfallkategorie enthalten sind.
  4. (4)Absatz 4Um die Entsorgung radioaktiv kontaminierter Tierkadaver sicher zu stellen, kann die zuständige Behörde dem Bewilligungsinhaber den Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung mit einer Entsorgungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 1 vorschreiben, bevor offene radioaktive Stoffe an Tiere verabreicht werden dürfen.Um die Entsorgung radioaktiv kontaminierter Tierkadaver sicher zu stellen, kann die zuständige Behörde dem Bewilligungsinhaber den Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung mit einer Entsorgungsanlage im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz eins, vorschreiben, bevor offene radioaktive Stoffe an Tiere verabreicht werden dürfen.
§ 78 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsRadioaktive Abfälle, die nicht gemäß § 74 abgeleitet oder gemäß § 79 freigegeben oder gemäß Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 47/2009, ins Ausland verbracht werden, sind an die Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH als Behandlungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 2 Z 1 zu übergeben.Radioaktive Abfälle, die nicht gemäß Paragraph 74, abgeleitet oder gemäß Paragraph 79, freigegeben oder gemäß Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,, ins Ausland verbracht werden, sind an die Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH als Behandlungsanlage im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz 2, Ziffer eins, zu übergeben.
  2. (2)Absatz 2Alternativ zu Abs. 1 können radioaktive Abfälle auch an den Hersteller oder den Lieferanten der radioaktiven Stoffe zurückgestellt werden, sofern sich dieser gegenüber dem Abgeber zur ordnungsgemäßen Beseitigung vertraglich verpflichtet.Alternativ zu Absatz eins, können radioaktive Abfälle auch an den Hersteller oder den Lieferanten der radioaktiven Stoffe zurückgestellt werden, sofern sich dieser gegenüber dem Abgeber zur ordnungsgemäßen Beseitigung vertraglich verpflichtet.
  3. (3)Absatz 3Wer radioaktive Abfälle gemäß Abs. 1 abgibt, hat dafür zu sorgen, dass zu den nach den Transportbestimmungen erforderlichen Begleitpapieren in zusätzlichen Begleitpapieren für jeden Transportbehälter Angaben über Nuklide, deren Aktivität und Abfallkategorie enthalten sind.Wer radioaktive Abfälle gemäß Absatz eins, abgibt, hat dafür zu sorgen, dass zu den nach den Transportbestimmungen erforderlichen Begleitpapieren in zusätzlichen Begleitpapieren für jeden Transportbehälter Angaben über Nuklide, deren Aktivität und Abfallkategorie enthalten sind.
  4. (4)Absatz 4Um die Entsorgung radioaktiv kontaminierter Tierkadaver sicher zu stellen, kann die zuständige Behörde dem Bewilligungsinhaber den Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung mit einer Entsorgungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 1 vorschreiben, bevor offene radioaktive Stoffe an Tiere verabreicht werden dürfen.Um die Entsorgung radioaktiv kontaminierter Tierkadaver sicher zu stellen, kann die zuständige Behörde dem Bewilligungsinhaber den Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung mit einer Entsorgungsanlage im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz eins, vorschreiben, bevor offene radioaktive Stoffe an Tiere verabreicht werden dürfen.
§ 78 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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