§ 76 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Radioaktiver Abfall muss, sofern dieser nicht gemäß §§ 74 § 76 AllgStrSchVoder 79 abgegeben wird und sofern die Entsorgungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 1 nicht Anderes bestimmt, nach folgenden Kategorien getrennt gesammelt und gekennzeichnet werden:

1.

flüssig – brennbar;

2.

flüssig – nicht brennbar;

3.

fest – brennbar;

4.

fest – nicht brennbar;

5.

gasförmig;

6.

biogene Abfälle;

7.

umschlossene, als Abfall geltende radioaktive Stoffe;

8.

sperrige Abfälle;

9.

zusammengesetzte Abfälle;

10.

gefährliche Abfälle, insbesondere infektiöses Material, pyrophores Material, explosives Material, hochreaktives Material, Stoffe, die bei der Lagerung oder der Verbrennung korrosive Gase abgeben, Stoffe, die bei der Lagerung Radionuklide in die Gasphase abgeben.

(2) Radioaktive Abfälle sind weiters nach folgenden Kategorien getrennt zu sammeln und zu kennzeichnen:

1.

Abfälle, die Radionuklide mit Halbwertszeiten von weniger als 100 Tagen enthalten, wobei Verunreinigungen mit längerlebigen Radionukliden ein Zehntel der Freigrenze nach § 6 Abs. 1 Z 1 nicht überschreiten dürfen,

2.

Abfälle, die Radionuklide mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen enthalten.

(3) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung betrieblicher Umstände und örtlicher Verhältnisse die Trennung und Sammlung radioaktiver Abfälle nach anderen als den in Abs seit 31.07.2020 weggefallen. 1 und 2 angegebenen Kategorien zulassen.

(4) Radioaktive Abfälle, die Alphastrahler enthalten, sind gesondert zu sammeln, gesondert zu lagern und zu kennzeichnen.

(5) Sofern beabsichtigt ist, radioaktive Abfälle gemäß § 79 freizugeben, kann die für die Bewilligung einer solchen Freigabe zuständige Behörde zulassen, dass die Sammlung und Trennung dieser Abfälle nach den für inaktive Abfälle geltenden Kategorien durchgeführt werden.

(6) Das Sammeln radioaktiver Abfälle ist unter Bedachtnahme auf gefährliche chemische Reaktionen vorzunehmen. Kann eine Freisetzung von Radioaktivität (zB infolge Korrosion der Behälter) nicht ausgeschlossen werden, sind periodische Kontrollen im erforderlichen Ausmaß durchzuführen.

(7) In Räumen, die nicht ausschließlich der Lagerung dienen, sind radioaktive Abfälle in hiefür geeigneten und ausschließlich für diesen Zweck bestimmten Behältern zu sammeln. Dabei sind die Dosis- und Dosisleistungsgrenzwerte gemäß § 54 Abs. 1 einzuhalten. Die Sammelbehälter müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 3 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.07.2020
(1) Radioaktiver Abfall muss, sofern dieser nicht gemäß §§ 74 § 76 AllgStrSchVoder 79 abgegeben wird und sofern die Entsorgungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 1 nicht Anderes bestimmt, nach folgenden Kategorien getrennt gesammelt und gekennzeichnet werden:

1.

flüssig – brennbar;

2.

flüssig – nicht brennbar;

3.

fest – brennbar;

4.

fest – nicht brennbar;

5.

gasförmig;

6.

biogene Abfälle;

7.

umschlossene, als Abfall geltende radioaktive Stoffe;

8.

sperrige Abfälle;

9.

zusammengesetzte Abfälle;

10.

gefährliche Abfälle, insbesondere infektiöses Material, pyrophores Material, explosives Material, hochreaktives Material, Stoffe, die bei der Lagerung oder der Verbrennung korrosive Gase abgeben, Stoffe, die bei der Lagerung Radionuklide in die Gasphase abgeben.

(2) Radioaktive Abfälle sind weiters nach folgenden Kategorien getrennt zu sammeln und zu kennzeichnen:

1.

Abfälle, die Radionuklide mit Halbwertszeiten von weniger als 100 Tagen enthalten, wobei Verunreinigungen mit längerlebigen Radionukliden ein Zehntel der Freigrenze nach § 6 Abs. 1 Z 1 nicht überschreiten dürfen,

2.

Abfälle, die Radionuklide mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen enthalten.

(3) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung betrieblicher Umstände und örtlicher Verhältnisse die Trennung und Sammlung radioaktiver Abfälle nach anderen als den in Abs seit 31.07.2020 weggefallen. 1 und 2 angegebenen Kategorien zulassen.

(4) Radioaktive Abfälle, die Alphastrahler enthalten, sind gesondert zu sammeln, gesondert zu lagern und zu kennzeichnen.

(5) Sofern beabsichtigt ist, radioaktive Abfälle gemäß § 79 freizugeben, kann die für die Bewilligung einer solchen Freigabe zuständige Behörde zulassen, dass die Sammlung und Trennung dieser Abfälle nach den für inaktive Abfälle geltenden Kategorien durchgeführt werden.

(6) Das Sammeln radioaktiver Abfälle ist unter Bedachtnahme auf gefährliche chemische Reaktionen vorzunehmen. Kann eine Freisetzung von Radioaktivität (zB infolge Korrosion der Behälter) nicht ausgeschlossen werden, sind periodische Kontrollen im erforderlichen Ausmaß durchzuführen.

(7) In Räumen, die nicht ausschließlich der Lagerung dienen, sind radioaktive Abfälle in hiefür geeigneten und ausschließlich für diesen Zweck bestimmten Behältern zu sammeln. Dabei sind die Dosis- und Dosisleistungsgrenzwerte gemäß § 54 Abs. 1 einzuhalten. Die Sammelbehälter müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 3 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein.

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