§ 76 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsRadioaktiver Abfall muss, sofern dieser nicht gemäß §§ 74 oder 79 abgegeben wird und sofern die Entsorgungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 1 nicht Anderes bestimmt, nach folgenden Kategorien getrennt gesammelt und gekennzeichnet werden:Radioaktiver Abfall muss, sofern dieser nicht gemäß Paragraphen 74, oder 79 abgegeben wird und sofern die Entsorgungsanlage im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz eins, nicht Anderes bestimmt, nach folgenden Kategorien getrennt gesammelt und gekennzeichnet werden:
    1. 1.Ziffer einsflüssig – brennbar;
    2. 2.Ziffer 2flüssig – nicht brennbar;
    3. 3.Ziffer 3fest – brennbar;
    4. 4.Ziffer 4fest – nicht brennbar;
    5. 5.Ziffer 5gasförmig;
    6. 6.Ziffer 6biogene Abfälle;
    7. 7.Ziffer 7umschlossene, als Abfall geltende radioaktive Stoffe;
    8. 8.Ziffer 8sperrige Abfälle;
    9. 9.Ziffer 9zusammengesetzte Abfälle;
    10. 10.Ziffer 10gefährliche Abfälle, insbesondere infektiöses Material, pyrophores Material, explosives Material, hochreaktives Material, Stoffe, die bei der Lagerung oder der Verbrennung korrosive Gase abgeben, Stoffe, die bei der Lagerung Radionuklide in die Gasphase abgeben.
  2. (2)Absatz 2Radioaktive Abfälle sind weiters nach folgenden Kategorien getrennt zu sammeln und zu kennzeichnen:
    1. 1.Ziffer einsAbfälle, die Radionuklide mit Halbwertszeiten von weniger als 100 Tagen enthalten, wobei Verunreinigungen mit längerlebigen Radionukliden ein Zehntel der Freigrenze nach § 6 Abs. 1 Z 1 nicht überschreiten dürfen,Abfälle, die Radionuklide mit Halbwertszeiten von weniger als 100 Tagen enthalten, wobei Verunreinigungen mit längerlebigen Radionukliden ein Zehntel der Freigrenze nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, nicht überschreiten dürfen,
    2. 2.Ziffer 2Abfälle, die Radionuklide mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung betrieblicher Umstände und örtlicher Verhältnisse die Trennung und Sammlung radioaktiver Abfälle nach anderen als den in Abs. 1 und 2 angegebenen Kategorien zulassen.Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung betrieblicher Umstände und örtlicher Verhältnisse die Trennung und Sammlung radioaktiver Abfälle nach anderen als den in Absatz eins und 2 angegebenen Kategorien zulassen.
  4. (4)Absatz 4Radioaktive Abfälle, die Alphastrahler enthalten, sind gesondert zu sammeln, gesondert zu lagern und zu kennzeichnen.
  5. (5)Absatz 5Sofern beabsichtigt ist, radioaktive Abfälle gemäß § 79 freizugeben, kann die für die Bewilligung einer solchen Freigabe zuständige Behörde zulassen, dass die Sammlung und Trennung dieser Abfälle nach den für inaktive Abfälle geltenden Kategorien durchgeführt werden.Sofern beabsichtigt ist, radioaktive Abfälle gemäß Paragraph 79, freizugeben, kann die für die Bewilligung einer solchen Freigabe zuständige Behörde zulassen, dass die Sammlung und Trennung dieser Abfälle nach den für inaktive Abfälle geltenden Kategorien durchgeführt werden.
  6. (6)Absatz 6Das Sammeln radioaktiver Abfälle ist unter Bedachtnahme auf gefährliche chemische Reaktionen vorzunehmen. Kann eine Freisetzung von Radioaktivität (zB infolge Korrosion der Behälter) nicht ausgeschlossen werden, sind periodische Kontrollen im erforderlichen Ausmaß durchzuführen.
  7. (7)Absatz 7In Räumen, die nicht ausschließlich der Lagerung dienen, sind radioaktive Abfälle in hiefür geeigneten und ausschließlich für diesen Zweck bestimmten Behältern zu sammeln. Dabei sind die Dosis- und Dosisleistungsgrenzwerte gemäß § 54 Abs. 1 einzuhalten. Die Sammelbehälter müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 3 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein.In Räumen, die nicht ausschließlich der Lagerung dienen, sind radioaktive Abfälle in hiefür geeigneten und ausschließlich für diesen Zweck bestimmten Behältern zu sammeln. Dabei sind die Dosis- und Dosisleistungsgrenzwerte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, einzuhalten. Die Sammelbehälter müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 3 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein.
§ 76 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsRadioaktiver Abfall muss, sofern dieser nicht gemäß §§ 74 oder 79 abgegeben wird und sofern die Entsorgungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 1 nicht Anderes bestimmt, nach folgenden Kategorien getrennt gesammelt und gekennzeichnet werden:Radioaktiver Abfall muss, sofern dieser nicht gemäß Paragraphen 74, oder 79 abgegeben wird und sofern die Entsorgungsanlage im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz eins, nicht Anderes bestimmt, nach folgenden Kategorien getrennt gesammelt und gekennzeichnet werden:
    1. 1.Ziffer einsflüssig – brennbar;
    2. 2.Ziffer 2flüssig – nicht brennbar;
    3. 3.Ziffer 3fest – brennbar;
    4. 4.Ziffer 4fest – nicht brennbar;
    5. 5.Ziffer 5gasförmig;
    6. 6.Ziffer 6biogene Abfälle;
    7. 7.Ziffer 7umschlossene, als Abfall geltende radioaktive Stoffe;
    8. 8.Ziffer 8sperrige Abfälle;
    9. 9.Ziffer 9zusammengesetzte Abfälle;
    10. 10.Ziffer 10gefährliche Abfälle, insbesondere infektiöses Material, pyrophores Material, explosives Material, hochreaktives Material, Stoffe, die bei der Lagerung oder der Verbrennung korrosive Gase abgeben, Stoffe, die bei der Lagerung Radionuklide in die Gasphase abgeben.
  2. (2)Absatz 2Radioaktive Abfälle sind weiters nach folgenden Kategorien getrennt zu sammeln und zu kennzeichnen:
    1. 1.Ziffer einsAbfälle, die Radionuklide mit Halbwertszeiten von weniger als 100 Tagen enthalten, wobei Verunreinigungen mit längerlebigen Radionukliden ein Zehntel der Freigrenze nach § 6 Abs. 1 Z 1 nicht überschreiten dürfen,Abfälle, die Radionuklide mit Halbwertszeiten von weniger als 100 Tagen enthalten, wobei Verunreinigungen mit längerlebigen Radionukliden ein Zehntel der Freigrenze nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, nicht überschreiten dürfen,
    2. 2.Ziffer 2Abfälle, die Radionuklide mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung betrieblicher Umstände und örtlicher Verhältnisse die Trennung und Sammlung radioaktiver Abfälle nach anderen als den in Abs. 1 und 2 angegebenen Kategorien zulassen.Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung betrieblicher Umstände und örtlicher Verhältnisse die Trennung und Sammlung radioaktiver Abfälle nach anderen als den in Absatz eins und 2 angegebenen Kategorien zulassen.
  4. (4)Absatz 4Radioaktive Abfälle, die Alphastrahler enthalten, sind gesondert zu sammeln, gesondert zu lagern und zu kennzeichnen.
  5. (5)Absatz 5Sofern beabsichtigt ist, radioaktive Abfälle gemäß § 79 freizugeben, kann die für die Bewilligung einer solchen Freigabe zuständige Behörde zulassen, dass die Sammlung und Trennung dieser Abfälle nach den für inaktive Abfälle geltenden Kategorien durchgeführt werden.Sofern beabsichtigt ist, radioaktive Abfälle gemäß Paragraph 79, freizugeben, kann die für die Bewilligung einer solchen Freigabe zuständige Behörde zulassen, dass die Sammlung und Trennung dieser Abfälle nach den für inaktive Abfälle geltenden Kategorien durchgeführt werden.
  6. (6)Absatz 6Das Sammeln radioaktiver Abfälle ist unter Bedachtnahme auf gefährliche chemische Reaktionen vorzunehmen. Kann eine Freisetzung von Radioaktivität (zB infolge Korrosion der Behälter) nicht ausgeschlossen werden, sind periodische Kontrollen im erforderlichen Ausmaß durchzuführen.
  7. (7)Absatz 7In Räumen, die nicht ausschließlich der Lagerung dienen, sind radioaktive Abfälle in hiefür geeigneten und ausschließlich für diesen Zweck bestimmten Behältern zu sammeln. Dabei sind die Dosis- und Dosisleistungsgrenzwerte gemäß § 54 Abs. 1 einzuhalten. Die Sammelbehälter müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 3 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein.In Räumen, die nicht ausschließlich der Lagerung dienen, sind radioaktive Abfälle in hiefür geeigneten und ausschließlich für diesen Zweck bestimmten Behältern zu sammeln. Dabei sind die Dosis- und Dosisleistungsgrenzwerte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, einzuhalten. Die Sammelbehälter müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 3 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein.
§ 76 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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