§ 75 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsRadioaktive Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind radioaktive Stoffe enthaltende oder hierdurch kontaminierte Materialien, die ihren Ursprung im Umgang mit Strahlenquellen haben und
    1. 1.Ziffer einsdie nicht mehr bestimmungsgemäß oder auf eine andere zulässige Weise verwendet oder verwertet werden und deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
    2. 2.Ziffer 2deren Entsorgung als radioaktiver Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist.
  2. (2)Absatz 2Entsorgung radioaktiver Abfälle sind sämtliche Tätigkeiten, die mit der Aufarbeitung, Konditionierung, Zwischenlagerung oder Endlagerung radioaktiver Abfälle zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb des Standorts. Dabei wird die Aufbewahrung konditionierter radioaktiver Abfälle mit der Absicht einer Rückholung als Zwischenlagerung und ohne die Absicht einer Rückholung als Endlagerung bezeichnet.
  3. (3)Absatz 3Sofern radioaktive Abfälle zur Ableitung oder Freigabe gemäß den §§ 74 oder 79 vorgesehen sind, gelten diese als radioaktive Abfälle nur bis zum Zeitpunkt dieser Ableitung oder Freigabe.Sofern radioaktive Abfälle zur Ableitung oder Freigabe gemäß den Paragraphen 74, oder 79 vorgesehen sind, gelten diese als radioaktive Abfälle nur bis zum Zeitpunkt dieser Ableitung oder Freigabe.
  4. (4)Absatz 4Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Abfallvermeidung, der Minimierung des Abfallvolumens und der Wiederverwertung radioaktiver Stoffe ist
    1. 1.Ziffer einsder Bewilligungsbehörde vom Bewilligungswerber für den nach den §§ 6, 7 oder 10 StrSchG bewilligungspflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen,der Bewilligungsbehörde vom Bewilligungswerber für den nach den Paragraphen 6,, 7 oder 10 StrSchG bewilligungspflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen,
    2. 2.Ziffer 2der für den Standort des Verwenders zuständigen Behörde vom Verwender eines nach §§ 19 oder 20 StrSchG bauartzugelassenen Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält,der für den Standort des Verwenders zuständigen Behörde vom Verwender eines nach Paragraphen 19, oder 20 StrSchG bauartzugelassenen Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält,
    ein Entsorgungskonzept zur Bewilligung vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Das Entsorgungskonzept gemäß Abs. 4 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:Das Entsorgungskonzept gemäß Absatz 4, hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Art und Höchstmenge des radioaktiven Abfalls, insbesondere die Angabe der anfallenden Nuklide, der voraussichtlichen Aktivitäten und Volumina pro Zeiteinheit;
    2. 2.Ziffer 2die vorgesehene Art der Beseitigung
      1. a)Litera adurch Wiederverwertung oder
      2. b)Litera bdurch Ableitung oder Freigabe gemäß den §§ 74 oder 79 nach einem allenfalls erforderlichen Abklingenlassen der Aktivität oderdurch Ableitung oder Freigabe gemäß den Paragraphen 74, oder 79 nach einem allenfalls erforderlichen Abklingenlassen der Aktivität oder
      3. c)Litera cdurch Abgabe an eine Behandlungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 2 Z 1 oderdurch Abgabe an eine Behandlungsanlage im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz 2, Ziffer eins, oder
      4. d)Litera ddurch eine Rücknahme durch den Hersteller oder Lieferanten;
    3. 3.Ziffer 3die Vorgangsweise bei einer allfälligen Betriebseinstellung oder Beendigung des Umganges mit radioaktiven Stoffen.
  6. (6)Absatz 6Vorschriften, welche die Abgabe von Schadstoffen an die Umwelt regeln, bleiben hievon unberührt.
§ 75 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsRadioaktive Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind radioaktive Stoffe enthaltende oder hierdurch kontaminierte Materialien, die ihren Ursprung im Umgang mit Strahlenquellen haben und
    1. 1.Ziffer einsdie nicht mehr bestimmungsgemäß oder auf eine andere zulässige Weise verwendet oder verwertet werden und deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
    2. 2.Ziffer 2deren Entsorgung als radioaktiver Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist.
  2. (2)Absatz 2Entsorgung radioaktiver Abfälle sind sämtliche Tätigkeiten, die mit der Aufarbeitung, Konditionierung, Zwischenlagerung oder Endlagerung radioaktiver Abfälle zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb des Standorts. Dabei wird die Aufbewahrung konditionierter radioaktiver Abfälle mit der Absicht einer Rückholung als Zwischenlagerung und ohne die Absicht einer Rückholung als Endlagerung bezeichnet.
  3. (3)Absatz 3Sofern radioaktive Abfälle zur Ableitung oder Freigabe gemäß den §§ 74 oder 79 vorgesehen sind, gelten diese als radioaktive Abfälle nur bis zum Zeitpunkt dieser Ableitung oder Freigabe.Sofern radioaktive Abfälle zur Ableitung oder Freigabe gemäß den Paragraphen 74, oder 79 vorgesehen sind, gelten diese als radioaktive Abfälle nur bis zum Zeitpunkt dieser Ableitung oder Freigabe.
  4. (4)Absatz 4Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Abfallvermeidung, der Minimierung des Abfallvolumens und der Wiederverwertung radioaktiver Stoffe ist
    1. 1.Ziffer einsder Bewilligungsbehörde vom Bewilligungswerber für den nach den §§ 6, 7 oder 10 StrSchG bewilligungspflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen,der Bewilligungsbehörde vom Bewilligungswerber für den nach den Paragraphen 6,, 7 oder 10 StrSchG bewilligungspflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen,
    2. 2.Ziffer 2der für den Standort des Verwenders zuständigen Behörde vom Verwender eines nach §§ 19 oder 20 StrSchG bauartzugelassenen Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält,der für den Standort des Verwenders zuständigen Behörde vom Verwender eines nach Paragraphen 19, oder 20 StrSchG bauartzugelassenen Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält,
    ein Entsorgungskonzept zur Bewilligung vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Das Entsorgungskonzept gemäß Abs. 4 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:Das Entsorgungskonzept gemäß Absatz 4, hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Art und Höchstmenge des radioaktiven Abfalls, insbesondere die Angabe der anfallenden Nuklide, der voraussichtlichen Aktivitäten und Volumina pro Zeiteinheit;
    2. 2.Ziffer 2die vorgesehene Art der Beseitigung
      1. a)Litera adurch Wiederverwertung oder
      2. b)Litera bdurch Ableitung oder Freigabe gemäß den §§ 74 oder 79 nach einem allenfalls erforderlichen Abklingenlassen der Aktivität oderdurch Ableitung oder Freigabe gemäß den Paragraphen 74, oder 79 nach einem allenfalls erforderlichen Abklingenlassen der Aktivität oder
      3. c)Litera cdurch Abgabe an eine Behandlungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 2 Z 1 oderdurch Abgabe an eine Behandlungsanlage im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz 2, Ziffer eins, oder
      4. d)Litera ddurch eine Rücknahme durch den Hersteller oder Lieferanten;
    3. 3.Ziffer 3die Vorgangsweise bei einer allfälligen Betriebseinstellung oder Beendigung des Umganges mit radioaktiven Stoffen.
  6. (6)Absatz 6Vorschriften, welche die Abgabe von Schadstoffen an die Umwelt regeln, bleiben hievon unberührt.
§ 75 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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