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(2) Entsorgung radioaktiver Abfälle sind sämtliche Tätigkeiten, die mit der Aufarbeitung, Konditionierung, Zwischenlagerung oder Endlagerung radioaktiver Abfälle zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb des Standorts§ 75 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. Dabei wird die Aufbewahrung konditionierter radioaktiver Abfälle mit der Absicht einer Rückholung als Zwischenlagerung und ohne die Absicht einer Rückholung als Endlagerung bezeichnet.
(3) Sofern radioaktive Abfälle zur Ableitung oder Freigabe gemäß den §§ 74 oder 79 vorgesehen sind, gelten diese als radioaktive Abfälle nur bis zum Zeitpunkt dieser Ableitung oder Freigabe.
(4) Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Abfallvermeidung, der Minimierung des Abfallvolumens und der Wiederverwertung radioaktiver Stoffe ist
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(5) Das Entsorgungskonzept gemäß Abs. 4 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
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(6) Vorschriften, welche die Abgabe von Schadstoffen an die Umwelt regeln, bleiben hievon unberührt.
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(2) Entsorgung radioaktiver Abfälle sind sämtliche Tätigkeiten, die mit der Aufarbeitung, Konditionierung, Zwischenlagerung oder Endlagerung radioaktiver Abfälle zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb des Standorts§ 75 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. Dabei wird die Aufbewahrung konditionierter radioaktiver Abfälle mit der Absicht einer Rückholung als Zwischenlagerung und ohne die Absicht einer Rückholung als Endlagerung bezeichnet.
(3) Sofern radioaktive Abfälle zur Ableitung oder Freigabe gemäß den §§ 74 oder 79 vorgesehen sind, gelten diese als radioaktive Abfälle nur bis zum Zeitpunkt dieser Ableitung oder Freigabe.
(4) Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Abfallvermeidung, der Minimierung des Abfallvolumens und der Wiederverwertung radioaktiver Stoffe ist
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(5) Das Entsorgungskonzept gemäß Abs. 4 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
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(6) Vorschriften, welche die Abgabe von Schadstoffen an die Umwelt regeln, bleiben hievon unberührt.