§ 74 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWerden radioaktive Stoffe mit dem Betriebsabwasser oder der Abluft aus strahlenschutzrechtlich bewilligten Anlagen abgeleitet, so ist die abgeleitete Aktivitätsmenge so zu begrenzen, dass die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund dieser Ableitungen eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht übersteigt.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat im Einzelfall entsprechend niedrigere Dosisgrenzwerte festzulegen, wenn mehrere solche Anlagen zur Exposition der Bevölkerung beitragen.
  3. (3)Absatz 3Zur Einhaltung des Dosisgrenzwertes von Abs. 1 oder 2 sind von der Behörde im Einzelfall Ableitungsgrenzwerte festzulegen.Zur Einhaltung des Dosisgrenzwertes von Absatz eins, oder 2 sind von der Behörde im Einzelfall Ableitungsgrenzwerte festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die Einhaltung des Dosisgrenzwertes ist für die vorgesehenen Ableitungsgrenzwerte gemäß Abs. 3 unter Verwendung konservativer Annahmen für den Expositionspfad, den Aufenthaltsort, die Aufenthaltsdauer und die Lebensgewohnheiten einer Referenzperson nachzuweisen. Die Behörde kann verlangen, dass dieser Nachweis vom Bewilligungswerber bzw. Bewilligungsinhaber beigebracht wird.Die Einhaltung des Dosisgrenzwertes ist für die vorgesehenen Ableitungsgrenzwerte gemäß Absatz 3, unter Verwendung konservativer Annahmen für den Expositionspfad, den Aufenthaltsort, die Aufenthaltsdauer und die Lebensgewohnheiten einer Referenzperson nachzuweisen. Die Behörde kann verlangen, dass dieser Nachweis vom Bewilligungswerber bzw. Bewilligungsinhaber beigebracht wird.
  5. (5)Absatz 5Liegt der vorgesehene Ableitungsgrenzwert nicht über den Werten der Anlage 12 bzw. bei mehreren Anlagen nicht über dem entsprechenden Bruchteil dieser Werte, kann von der Einhaltung des Dosisgrenzwertes von Abs. 1 bzw. Abs. 2 ausgegangen werden. In diesen Fällen sind die Werte der Anlage 12 bzw. entsprechende Bruchteile davon als Ableitungsgrenzwerte festzulegen. Ein expliziter Nachweis der Einhaltung des Dosisgrenzwertes gemäß Abs. 4 ist dann nicht erforderlich.Liegt der vorgesehene Ableitungsgrenzwert nicht über den Werten der Anlage 12 bzw. bei mehreren Anlagen nicht über dem entsprechenden Bruchteil dieser Werte, kann von der Einhaltung des Dosisgrenzwertes von Absatz eins, bzw. Absatz 2, ausgegangen werden. In diesen Fällen sind die Werte der Anlage 12 bzw. entsprechende Bruchteile davon als Ableitungsgrenzwerte festzulegen. Ein expliziter Nachweis der Einhaltung des Dosisgrenzwertes gemäß Absatz 4, ist dann nicht erforderlich.
  6. (6)Absatz 6Über Ableitungen sind Aufzeichnungen zu führen, die insbesondere Art und Aktivität der abgeleiteten radioaktiven Stoffe sowie den Zeitpunkt der einzelnen Ableitungen enthalten.
  7. (7)Absatz 7Radioaktive Stoffe gelten als solche nur bis zum Zeitpunkt der Ableitung.
§ 74 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsWerden radioaktive Stoffe mit dem Betriebsabwasser oder der Abluft aus strahlenschutzrechtlich bewilligten Anlagen abgeleitet, so ist die abgeleitete Aktivitätsmenge so zu begrenzen, dass die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund dieser Ableitungen eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht übersteigt.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat im Einzelfall entsprechend niedrigere Dosisgrenzwerte festzulegen, wenn mehrere solche Anlagen zur Exposition der Bevölkerung beitragen.
  3. (3)Absatz 3Zur Einhaltung des Dosisgrenzwertes von Abs. 1 oder 2 sind von der Behörde im Einzelfall Ableitungsgrenzwerte festzulegen.Zur Einhaltung des Dosisgrenzwertes von Absatz eins, oder 2 sind von der Behörde im Einzelfall Ableitungsgrenzwerte festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die Einhaltung des Dosisgrenzwertes ist für die vorgesehenen Ableitungsgrenzwerte gemäß Abs. 3 unter Verwendung konservativer Annahmen für den Expositionspfad, den Aufenthaltsort, die Aufenthaltsdauer und die Lebensgewohnheiten einer Referenzperson nachzuweisen. Die Behörde kann verlangen, dass dieser Nachweis vom Bewilligungswerber bzw. Bewilligungsinhaber beigebracht wird.Die Einhaltung des Dosisgrenzwertes ist für die vorgesehenen Ableitungsgrenzwerte gemäß Absatz 3, unter Verwendung konservativer Annahmen für den Expositionspfad, den Aufenthaltsort, die Aufenthaltsdauer und die Lebensgewohnheiten einer Referenzperson nachzuweisen. Die Behörde kann verlangen, dass dieser Nachweis vom Bewilligungswerber bzw. Bewilligungsinhaber beigebracht wird.
  5. (5)Absatz 5Liegt der vorgesehene Ableitungsgrenzwert nicht über den Werten der Anlage 12 bzw. bei mehreren Anlagen nicht über dem entsprechenden Bruchteil dieser Werte, kann von der Einhaltung des Dosisgrenzwertes von Abs. 1 bzw. Abs. 2 ausgegangen werden. In diesen Fällen sind die Werte der Anlage 12 bzw. entsprechende Bruchteile davon als Ableitungsgrenzwerte festzulegen. Ein expliziter Nachweis der Einhaltung des Dosisgrenzwertes gemäß Abs. 4 ist dann nicht erforderlich.Liegt der vorgesehene Ableitungsgrenzwert nicht über den Werten der Anlage 12 bzw. bei mehreren Anlagen nicht über dem entsprechenden Bruchteil dieser Werte, kann von der Einhaltung des Dosisgrenzwertes von Absatz eins, bzw. Absatz 2, ausgegangen werden. In diesen Fällen sind die Werte der Anlage 12 bzw. entsprechende Bruchteile davon als Ableitungsgrenzwerte festzulegen. Ein expliziter Nachweis der Einhaltung des Dosisgrenzwertes gemäß Absatz 4, ist dann nicht erforderlich.
  6. (6)Absatz 6Über Ableitungen sind Aufzeichnungen zu führen, die insbesondere Art und Aktivität der abgeleiteten radioaktiven Stoffe sowie den Zeitpunkt der einzelnen Ableitungen enthalten.
  7. (7)Absatz 7Radioaktive Stoffe gelten als solche nur bis zum Zeitpunkt der Ableitung.
§ 74 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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