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(2) Die Anwendung hat in jedem Fall so zu erfolgen, dass die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung durch Einstrahlung von außen und durch allfällige Inkorporationen durch diese Anwendung eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht übersteigt. Soweit dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, hat die Behörde einen niedrigeren Dosisgrenzwert festzulegen.
(2) Die Anwendung hat in jedem Fall so zu erfolgen, dass die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung durch Einstrahlung von außen und durch allfällige Inkorporationen durch diese Anwendung eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht übersteigt. Soweit dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, hat die Behörde einen niedrigeren Dosisgrenzwert festzulegen.