§ 73 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Anwendung von offenen radioaktiven Stoffen außerhalb von Anlagen oder Einrichtungen, die speziell dafür ausgestattet sind, ist jedenfalls gemäß § 2 zu rechtfertigen.Die Anwendung von offenen radioaktiven Stoffen außerhalb von Anlagen oder Einrichtungen, die speziell dafür ausgestattet sind, ist jedenfalls gemäß Paragraph 2, zu rechtfertigen.
  2. (2)Absatz 2Die Anwendung hat in jedem Fall so zu erfolgen, dass die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung durch Einstrahlung von außen und durch allfällige Inkorporationen durch diese Anwendung eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht übersteigt. Soweit dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, hat die Behörde einen niedrigeren Dosisgrenzwert festzulegen.
§ 73 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDie Anwendung von offenen radioaktiven Stoffen außerhalb von Anlagen oder Einrichtungen, die speziell dafür ausgestattet sind, ist jedenfalls gemäß § 2 zu rechtfertigen.Die Anwendung von offenen radioaktiven Stoffen außerhalb von Anlagen oder Einrichtungen, die speziell dafür ausgestattet sind, ist jedenfalls gemäß Paragraph 2, zu rechtfertigen.
  2. (2)Absatz 2Die Anwendung hat in jedem Fall so zu erfolgen, dass die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung durch Einstrahlung von außen und durch allfällige Inkorporationen durch diese Anwendung eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht übersteigt. Soweit dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, hat die Behörde einen niedrigeren Dosisgrenzwert festzulegen.
§ 73 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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