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(2) Räume, in denen Arbeitsplätze der Type B eingerichtet sind, müssen einen eigenen Brandabschnitt bilden. Sie müssen durch bauliche oder einrichtungstechnische Maßnahmen deutlich erkennbar abgetrennt sein.
(3) Die Oberfläche der Fußböden darf Flüssigkeiten nicht absorbieren; sie muss entsprechend widerstandsfähig und flüssigkeitsundurchlässig sein. Wände müssen bis zu 3 Meter Höhe mit einer abwaschbaren, widerstandsfähigen und flüssigkeitsundurchlässigen Schutzschicht versehen sein; ist die Raumhöhe geringer, so muss auch die Decke diesen Anforderungen entsprechen.
(4) Arbeitsplätze der Type B müssen zusätzlich zum Handwaschbecken mit einem Laboratoriumsbecken ausgestattet sein, das ausschließlich zur Dekontaminierung von Gegenständen dient; hierauf ist mit Anschlag hinzuweisen;
(5) Die Arbeitsplätze sind nach dem Abschluss der Arbeiten, jedoch mindestens täglich bei Arbeitsende, auf mögliche Kontaminationen zu prüfen.
(6) Arbeiten, bei denen eine Kontamination der Luft auftreten kann, müssen in einer geschlossenen Arbeitskammer mit Unterdruck oder einem Isotopenabzugsschrank durchgeführt werden. Bei Verwendung eines Isotopenabzugsschrankes ist auf die notwendige Luftzufuhr zu achten; keinesfalls darf im Raum jedoch Überdruck entstehen. Die Abluft ist nach entsprechender Filterung ins Freie abzuführen. Bei Verdacht einer Kontamination der Raumluft sind entsprechende Kontrollmessungen durchzuführen. Diese geschlossenen Arbeitskammern müssen folgenden Anforderungen genügen:
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(7) Für Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen sind Geräte wie Distanzwerkzeuge oder Manipulatoren zu verwenden, die den erforderlichen Abstand zu diesen Stoffen gewährleisten.
(8) Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen deutlich so gekennzeichnet sein, dass daraus ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type B hervorgeht; sie dürfen keinesfalls außerhalb der den Arbeitsplätzen der Type B zugehörigen Räume getragen werden.
(2) Räume, in denen Arbeitsplätze der Type B eingerichtet sind, müssen einen eigenen Brandabschnitt bilden. Sie müssen durch bauliche oder einrichtungstechnische Maßnahmen deutlich erkennbar abgetrennt sein.
(3) Die Oberfläche der Fußböden darf Flüssigkeiten nicht absorbieren; sie muss entsprechend widerstandsfähig und flüssigkeitsundurchlässig sein. Wände müssen bis zu 3 Meter Höhe mit einer abwaschbaren, widerstandsfähigen und flüssigkeitsundurchlässigen Schutzschicht versehen sein; ist die Raumhöhe geringer, so muss auch die Decke diesen Anforderungen entsprechen.
(4) Arbeitsplätze der Type B müssen zusätzlich zum Handwaschbecken mit einem Laboratoriumsbecken ausgestattet sein, das ausschließlich zur Dekontaminierung von Gegenständen dient; hierauf ist mit Anschlag hinzuweisen;
(5) Die Arbeitsplätze sind nach dem Abschluss der Arbeiten, jedoch mindestens täglich bei Arbeitsende, auf mögliche Kontaminationen zu prüfen.
(6) Arbeiten, bei denen eine Kontamination der Luft auftreten kann, müssen in einer geschlossenen Arbeitskammer mit Unterdruck oder einem Isotopenabzugsschrank durchgeführt werden. Bei Verwendung eines Isotopenabzugsschrankes ist auf die notwendige Luftzufuhr zu achten; keinesfalls darf im Raum jedoch Überdruck entstehen. Die Abluft ist nach entsprechender Filterung ins Freie abzuführen. Bei Verdacht einer Kontamination der Raumluft sind entsprechende Kontrollmessungen durchzuführen. Diese geschlossenen Arbeitskammern müssen folgenden Anforderungen genügen:
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(7) Für Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen sind Geräte wie Distanzwerkzeuge oder Manipulatoren zu verwenden, die den erforderlichen Abstand zu diesen Stoffen gewährleisten.
(8) Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen deutlich so gekennzeichnet sein, dass daraus ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type B hervorgeht; sie dürfen keinesfalls außerhalb der den Arbeitsplätzen der Type B zugehörigen Räume getragen werden.