Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) In Räumen, in denen sich Arbeitsplätze der Type C befinden, dürfen keine Gegenstände eingebracht werden, die nicht zur Durchführung von Arbeiten unbedingt erforderlich sind, insbesondere keine Lebensmittel, Rauchwaren, Arzneimittel oder Kosmetika§ 70 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. In solchen Räumen sind Papiertaschentücher und Papierhandtücher in geeigneter Weise zur Verfügung zu halten und zu verwenden; verwendete Papiertaschentücher und Papierhandtücher sind wie radioaktive Abfälle zu behandeln.
(3) An Arbeitsplätzen der Type C sind die Arbeitsflächen von allen für die Arbeiten jeweils nicht benötigten Gegenständen und Stoffen freizuhalten.
(4) An den Arbeitsplätzen sind die Oberflächen in regelmäßigen Zeitabständen und überdies bei Erfordernis auf Kontamination zu prüfen.
(5) Vor dem Verlassen von Arbeitsplätzen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, haben die dort Tätigen im notwendigen Ausmaß zu prüfen, ob eine radioaktive Verunreinigung der Hände, anderer Körperteile oder der Kleidung, insbesondere der Fußbekleidung, erfolgt ist. Bei Überschreitung der in Anlage 9 lit. C und D angegebenen Werte sind die erforderlichen Dekontaminierungsmaßnahmen durchzuführen. Vor Ruhepausen und vor Arbeitsschluss sind die Waschgelegenheiten zu benützen.
(6) Das Verbringen von Gegenständen aus Strahlenbereichen ist unzulässig, wenn deren Kontamination die in Anlage 9 angeführten Werte übersteigt.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) In Räumen, in denen sich Arbeitsplätze der Type C befinden, dürfen keine Gegenstände eingebracht werden, die nicht zur Durchführung von Arbeiten unbedingt erforderlich sind, insbesondere keine Lebensmittel, Rauchwaren, Arzneimittel oder Kosmetika§ 70 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. In solchen Räumen sind Papiertaschentücher und Papierhandtücher in geeigneter Weise zur Verfügung zu halten und zu verwenden; verwendete Papiertaschentücher und Papierhandtücher sind wie radioaktive Abfälle zu behandeln.
(3) An Arbeitsplätzen der Type C sind die Arbeitsflächen von allen für die Arbeiten jeweils nicht benötigten Gegenständen und Stoffen freizuhalten.
(4) An den Arbeitsplätzen sind die Oberflächen in regelmäßigen Zeitabständen und überdies bei Erfordernis auf Kontamination zu prüfen.
(5) Vor dem Verlassen von Arbeitsplätzen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, haben die dort Tätigen im notwendigen Ausmaß zu prüfen, ob eine radioaktive Verunreinigung der Hände, anderer Körperteile oder der Kleidung, insbesondere der Fußbekleidung, erfolgt ist. Bei Überschreitung der in Anlage 9 lit. C und D angegebenen Werte sind die erforderlichen Dekontaminierungsmaßnahmen durchzuführen. Vor Ruhepausen und vor Arbeitsschluss sind die Waschgelegenheiten zu benützen.
(6) Das Verbringen von Gegenständen aus Strahlenbereichen ist unzulässig, wenn deren Kontamination die in Anlage 9 angeführten Werte übersteigt.