§ 70 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsArbeitsplätze der Type C und erforderlichenfalls Räume, in denen solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einssie müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 3 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein. Der Zutritt darf nur den hiezu befugten Personen gestattet werden;
    2. 2.Ziffer 2sie müssen ausreichend belüftet und beleuchtet werden können;
    3. 3.Ziffer 3Wände, Fußböden und Einrichtungsgegenstände müssen glatte Oberflächen besitzen und leicht zu reinigen sein; es dürfen nur die unbedingt erforderlichen Einrichtungsgegenstände vorhanden sein;
    4. 4.Ziffer 4Arbeitsflächen müssen glatt und entsprechend widerstandsfähig sein; sie dürfen Flüssigkeiten nicht absorbieren;
    5. 5.Ziffer 5es müssen geeignete Waschgelegenheiten und erforderlichenfalls Duschanlagen zur Verfügung stehen;
    6. 6.Ziffer 6es muss ein Laboratoriumswaschbecken vorhanden sein, das zur Dekontaminierung von Gegenständen dienen kann;
    7. 7.Ziffer 7erforderlichenfalls müssen zum Schutz von Personen entsprechende Abschirmungen gegen Strahlung vorhanden sein.
  2. (2)Absatz 2In Räumen, in denen sich Arbeitsplätze der Type C befinden, dürfen keine Gegenstände eingebracht werden, die nicht zur Durchführung von Arbeiten unbedingt erforderlich sind, insbesondere keine Lebensmittel, Rauchwaren, Arzneimittel oder Kosmetika. In solchen Räumen sind Papiertaschentücher und Papierhandtücher in geeigneter Weise zur Verfügung zu halten und zu verwenden; verwendete Papiertaschentücher und Papierhandtücher sind wie radioaktive Abfälle zu behandeln.
  3. (3)Absatz 3An Arbeitsplätzen der Type C sind die Arbeitsflächen von allen für die Arbeiten jeweils nicht benötigten Gegenständen und Stoffen freizuhalten.
  4. (4)Absatz 4An den Arbeitsplätzen sind die Oberflächen in regelmäßigen Zeitabständen und überdies bei Erfordernis auf Kontamination zu prüfen.
  5. (5)Absatz 5Vor dem Verlassen von Arbeitsplätzen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, haben die dort Tätigen im notwendigen Ausmaß zu prüfen, ob eine radioaktive Verunreinigung der Hände, anderer Körperteile oder der Kleidung, insbesondere der Fußbekleidung, erfolgt ist. Bei Überschreitung der in Anlage 9 lit. C und D angegebenen Werte sind die erforderlichen Dekontaminierungsmaßnahmen durchzuführen. Vor Ruhepausen und vor Arbeitsschluss sind die Waschgelegenheiten zu benützen.
  6. (6)Absatz 6Das Verbringen von Gegenständen aus Strahlenbereichen ist unzulässig, wenn deren Kontamination die in Anlage 9 angeführten Werte übersteigt.
§ 70 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsArbeitsplätze der Type C und erforderlichenfalls Räume, in denen solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einssie müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 3 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein. Der Zutritt darf nur den hiezu befugten Personen gestattet werden;
    2. 2.Ziffer 2sie müssen ausreichend belüftet und beleuchtet werden können;
    3. 3.Ziffer 3Wände, Fußböden und Einrichtungsgegenstände müssen glatte Oberflächen besitzen und leicht zu reinigen sein; es dürfen nur die unbedingt erforderlichen Einrichtungsgegenstände vorhanden sein;
    4. 4.Ziffer 4Arbeitsflächen müssen glatt und entsprechend widerstandsfähig sein; sie dürfen Flüssigkeiten nicht absorbieren;
    5. 5.Ziffer 5es müssen geeignete Waschgelegenheiten und erforderlichenfalls Duschanlagen zur Verfügung stehen;
    6. 6.Ziffer 6es muss ein Laboratoriumswaschbecken vorhanden sein, das zur Dekontaminierung von Gegenständen dienen kann;
    7. 7.Ziffer 7erforderlichenfalls müssen zum Schutz von Personen entsprechende Abschirmungen gegen Strahlung vorhanden sein.
  2. (2)Absatz 2In Räumen, in denen sich Arbeitsplätze der Type C befinden, dürfen keine Gegenstände eingebracht werden, die nicht zur Durchführung von Arbeiten unbedingt erforderlich sind, insbesondere keine Lebensmittel, Rauchwaren, Arzneimittel oder Kosmetika. In solchen Räumen sind Papiertaschentücher und Papierhandtücher in geeigneter Weise zur Verfügung zu halten und zu verwenden; verwendete Papiertaschentücher und Papierhandtücher sind wie radioaktive Abfälle zu behandeln.
  3. (3)Absatz 3An Arbeitsplätzen der Type C sind die Arbeitsflächen von allen für die Arbeiten jeweils nicht benötigten Gegenständen und Stoffen freizuhalten.
  4. (4)Absatz 4An den Arbeitsplätzen sind die Oberflächen in regelmäßigen Zeitabständen und überdies bei Erfordernis auf Kontamination zu prüfen.
  5. (5)Absatz 5Vor dem Verlassen von Arbeitsplätzen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, haben die dort Tätigen im notwendigen Ausmaß zu prüfen, ob eine radioaktive Verunreinigung der Hände, anderer Körperteile oder der Kleidung, insbesondere der Fußbekleidung, erfolgt ist. Bei Überschreitung der in Anlage 9 lit. C und D angegebenen Werte sind die erforderlichen Dekontaminierungsmaßnahmen durchzuführen. Vor Ruhepausen und vor Arbeitsschluss sind die Waschgelegenheiten zu benützen.
  6. (6)Absatz 6Das Verbringen von Gegenständen aus Strahlenbereichen ist unzulässig, wenn deren Kontamination die in Anlage 9 angeführten Werte übersteigt.
§ 70 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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