§ 69 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Für den in Anlage 11 spezifizierten Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen sind gemäß dieser Anlage Arbeitsplätze der Typen C, B oder A einzurichten; die in Anlage 11 angegebenen Werte entsprechen den Aktivitäten radioaktiver Stoffe, mit denen unter Bedachtnahme auf die Art des Umganges jeweils nur an einem Arbeitsplatz umgegangen werden darf, der mindestens den Anforderungen der betreffenden Type entspricht§ 69 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass von der Einrichtung eines Arbeitsplatzes abgesehen wird, wenn ausschließlich eine Lagerung in Transportbehältern erfolgt, die den Transportbestimmungen gemäß § 55 entspricht, radioaktive Stoffe daraus weder entnommen noch hinzugefügt werden und die so abgeschirmt sind, dass die in Anlage 4 angeführten Ortsdosiswerte nicht überschritten werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Behörde auch von den Erfordernissen der §§ 70 bis 72 abweichende Arbeitsplatzausstattungen zulassen, wenn dieser Umgang nur vorübergehend erfolgt und die Einhaltung der Dosisgrenzwerte nach den §§ 12 bis 14 sichergestellt ist.

(2) Räume und Gebäude, in denen Arbeitsplätze gemäß Abs. 1 eingerichtet sind, müssen so abgeschirmt sein, dass außerhalb dieser Arbeitsplätze die in Anlage 4 angeführten Ortsdosiswerte nicht überschritten werden.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
(1) Für den in Anlage 11 spezifizierten Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen sind gemäß dieser Anlage Arbeitsplätze der Typen C, B oder A einzurichten; die in Anlage 11 angegebenen Werte entsprechen den Aktivitäten radioaktiver Stoffe, mit denen unter Bedachtnahme auf die Art des Umganges jeweils nur an einem Arbeitsplatz umgegangen werden darf, der mindestens den Anforderungen der betreffenden Type entspricht§ 69 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass von der Einrichtung eines Arbeitsplatzes abgesehen wird, wenn ausschließlich eine Lagerung in Transportbehältern erfolgt, die den Transportbestimmungen gemäß § 55 entspricht, radioaktive Stoffe daraus weder entnommen noch hinzugefügt werden und die so abgeschirmt sind, dass die in Anlage 4 angeführten Ortsdosiswerte nicht überschritten werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Behörde auch von den Erfordernissen der §§ 70 bis 72 abweichende Arbeitsplatzausstattungen zulassen, wenn dieser Umgang nur vorübergehend erfolgt und die Einhaltung der Dosisgrenzwerte nach den §§ 12 bis 14 sichergestellt ist.

(2) Räume und Gebäude, in denen Arbeitsplätze gemäß Abs. 1 eingerichtet sind, müssen so abgeschirmt sein, dass außerhalb dieser Arbeitsplätze die in Anlage 4 angeführten Ortsdosiswerte nicht überschritten werden.

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