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(2) Kleidung und Ausrüstung zum Schutz gegen Kontamination müssen im erforderlichen Ausmaß auf Kontamination überprüft werden. Überschreitet ihre Kontamination die in Anlage 9 angegebenen Werte, dürfen sie nicht verwendet werden. Sie sind gesondert zu verwahren und zu dekontaminieren oder wie radioaktiver Abfall zu behandeln.
(3) Das An- und Ablegen sowie das Aufbewahren der Kleidung und der Ausrüstung zum Schutz gegen Kontamination sowie der Straßenkleidung hat in geeigneten Umkleideräumen derart zu erfolgen, dass eine Kontaminierung der Straßenkleidung nicht eintritt.
(4) Bei Schäden oder krankhaften Zuständen der Haut an Händen oder Unterarmen, durch die deren Schutzfunktion gegen die Aufnahme offener radioaktiver Stoffe herabgesetzt ist, hat das Arbeiten mit solchen Stoffen, selbst bei Verwendung von Kontaminationsschutzhandschuhen, zu unterbleiben.
(2) Kleidung und Ausrüstung zum Schutz gegen Kontamination müssen im erforderlichen Ausmaß auf Kontamination überprüft werden. Überschreitet ihre Kontamination die in Anlage 9 angegebenen Werte, dürfen sie nicht verwendet werden. Sie sind gesondert zu verwahren und zu dekontaminieren oder wie radioaktiver Abfall zu behandeln.
(3) Das An- und Ablegen sowie das Aufbewahren der Kleidung und der Ausrüstung zum Schutz gegen Kontamination sowie der Straßenkleidung hat in geeigneten Umkleideräumen derart zu erfolgen, dass eine Kontaminierung der Straßenkleidung nicht eintritt.
(4) Bei Schäden oder krankhaften Zuständen der Haut an Händen oder Unterarmen, durch die deren Schutzfunktion gegen die Aufnahme offener radioaktiver Stoffe herabgesetzt ist, hat das Arbeiten mit solchen Stoffen, selbst bei Verwendung von Kontaminationsschutzhandschuhen, zu unterbleiben.