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(2) Bei der Auswahl und Gestaltung der Arbeitsverfahren mit offenen radioaktiven Stoffen ist Vorsorge zu treffen, dass die Exposition durch äußere Strahleneinwirkung und Inkorporation radioaktiver Stoffe so gering wie möglich gehalten wird. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein unkontrolliertes Ausbreiten dieser Stoffe, wie durch Verstreuen oder Verschütten, Bildung radioaktiver Gase, Dämpfe, Aerosole oder Stäube, zu verhindern; vor Beginn von Arbeiten, die mit solchen Risiken verbunden sein können, ist nach Möglichkeit die geplante Arbeitsweise unter Verwendung inaktiver Stoffe entsprechend einzuüben (Blindversuche).
(3) Offene pulverförmige, flüssige oder gasförmige radioaktive Stoffe müssen entweder in unzerbrechlichen Gefäßen aufbewahrt werden, oder die Gefäße müssen sich im Hinblick auf ihre Zerbrechlichkeit oder auf die Möglichkeit einer auftretenden Festigkeitsverminderung in unzerbrechlichen, dichten, verschließbaren Behältern befinden, die im Fall von flüssigen Stoffen soviel saugfähiges Material zu enthalten haben, dass dieses die ganze Flüssigkeitsmenge aufsaugen kann. Es ist Vorsorge zu treffen, dass in den Aufbewahrungsgefäßen kein unzulässiger Überdruck entsteht.
(4) Offene radioaktive Stoffe dürfen nicht mit bloßen Händen berührt, Lösungen nicht mit dem Mund pipettiert werden. Arbeiten, bei denen mit einer radioaktiven Verunreinigung der Luft gerechnet werden muss, müssen unter einer Absaughaube ausgeführt werden, wenn nicht die Art der Arbeiten weitergehende Schutzmaßnahmen verlangt. Aus Absaughauben, Digestorien, geschlossenen Arbeitskammern oder Arbeitsräumen abgesaugte Luft darf nur unter den Bedingungen des § 74 ins Freie abgeleitet werden.
(5) An Arbeitsplätzen dürfen radioaktive Stoffe nur so lange und nur in solchen Mengen vorhanden sein, als sie für den Arbeitsvorgang jeweils erforderlich sind; nicht benötigte offene radioaktive Stoffe sind gemäß den hiefür geltenden Bestimmungen zu verwahren.
(6) An einem Arbeitsplatz verwendetes Arbeitsgerät, Material und sonstige Gegenstände dürfen nur so entfernt werden, dass dadurch keine unzulässige Kontamination außerhalb des Arbeitsplatzes verursacht wird.
(7) Radioaktive Abfälle sind gemäß § 76 Abs. 1 getrennt zu sammeln und zu lagern.
(2) Bei der Auswahl und Gestaltung der Arbeitsverfahren mit offenen radioaktiven Stoffen ist Vorsorge zu treffen, dass die Exposition durch äußere Strahleneinwirkung und Inkorporation radioaktiver Stoffe so gering wie möglich gehalten wird. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein unkontrolliertes Ausbreiten dieser Stoffe, wie durch Verstreuen oder Verschütten, Bildung radioaktiver Gase, Dämpfe, Aerosole oder Stäube, zu verhindern; vor Beginn von Arbeiten, die mit solchen Risiken verbunden sein können, ist nach Möglichkeit die geplante Arbeitsweise unter Verwendung inaktiver Stoffe entsprechend einzuüben (Blindversuche).
(3) Offene pulverförmige, flüssige oder gasförmige radioaktive Stoffe müssen entweder in unzerbrechlichen Gefäßen aufbewahrt werden, oder die Gefäße müssen sich im Hinblick auf ihre Zerbrechlichkeit oder auf die Möglichkeit einer auftretenden Festigkeitsverminderung in unzerbrechlichen, dichten, verschließbaren Behältern befinden, die im Fall von flüssigen Stoffen soviel saugfähiges Material zu enthalten haben, dass dieses die ganze Flüssigkeitsmenge aufsaugen kann. Es ist Vorsorge zu treffen, dass in den Aufbewahrungsgefäßen kein unzulässiger Überdruck entsteht.
(4) Offene radioaktive Stoffe dürfen nicht mit bloßen Händen berührt, Lösungen nicht mit dem Mund pipettiert werden. Arbeiten, bei denen mit einer radioaktiven Verunreinigung der Luft gerechnet werden muss, müssen unter einer Absaughaube ausgeführt werden, wenn nicht die Art der Arbeiten weitergehende Schutzmaßnahmen verlangt. Aus Absaughauben, Digestorien, geschlossenen Arbeitskammern oder Arbeitsräumen abgesaugte Luft darf nur unter den Bedingungen des § 74 ins Freie abgeleitet werden.
(5) An Arbeitsplätzen dürfen radioaktive Stoffe nur so lange und nur in solchen Mengen vorhanden sein, als sie für den Arbeitsvorgang jeweils erforderlich sind; nicht benötigte offene radioaktive Stoffe sind gemäß den hiefür geltenden Bestimmungen zu verwahren.
(6) An einem Arbeitsplatz verwendetes Arbeitsgerät, Material und sonstige Gegenstände dürfen nur so entfernt werden, dass dadurch keine unzulässige Kontamination außerhalb des Arbeitsplatzes verursacht wird.
(7) Radioaktive Abfälle sind gemäß § 76 Abs. 1 getrennt zu sammeln und zu lagern.